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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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c) Zweckentsprechung und Zielgerichtetheit der Anwendung,<br />

d) Genauigkeit des Transfers und<br />

e) Grad der Ordnung.<br />

(4) Der Teilbereich Analyse umfasst das Gliedern und Schwerpunktsetzen, das Vergleichen, Klassifizieren<br />

und Ordnen sowie das Sichten beziehungsweise Zusammenstellen und ordnende Aufbereiten<br />

von Sachverhalten, Daten und Texten. Beurteilungskriterien für diesen Teilbereich sind insbesondere:<br />

a) Komplexität der neuen Zusammenhänge,<br />

b) Selbstständigkeit bei der Gliederung und Schwerpunktsetzung und<br />

c) Klarheit der herausgearbeiteten analytischen Aspekte.<br />

(5) Folgende Operatoren werden dem Anforderungsbereich II zugeordnet: Ableiten, Analysieren,<br />

Auswerten, Darstellen, Diskutieren, Erörtern, Erklären, Erläutern, Ermitteln, Skizzieren, Untersuchen,<br />

Überprüfen, Prüfen, Zusammenfassen.<br />

2.5.3 Anforderungsbereich III<br />

(1) Der Anforderungsbereich III umfasst planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem<br />

Ziel, zu selbstständigen Lösungen, Gestaltungen oder Deutungen, Folgerungen, Begründungen, Wertungen<br />

zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden oder Lösungsverfahren die zur Bewältigung<br />

der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt und einer neuen Problemstellung angepasst.<br />

Dazu kann u. a. gehören: Eine vorgestellte (Fall-)Interpretation oder die selektive Darstellung von<br />

Details eines Falles auf ihre impliziten paradigmatischen Hintergrundannahmen hin beurteilen.<br />

(2) Der Anforderungsbereich III beinhaltet die beiden Teilbereiche Problemlösung, Bewertung und<br />

Urteilsbildung sowie Kreativität und Originalität.<br />

(3) Der Teilbereich Problemlösung, Bewertung und Urteilsbildung umfasst das selbstständige Lösen<br />

von Problemstellungen und das wissenschaftlich begründetes Stellungnehmen und Urteilen. Bei der<br />

Bewertung dieses Teilbereichs werden insbesondere berücksichtigt:<br />

a) Wissenschafts- bzw. Theoriebezug der Begründung,<br />

b) Differenziertheit und Tiefe der Begründung und<br />

c) Sicherheit bei der selbstständigen Argumentation.<br />

Zu beachten ist insbesondere der Neuigkeitsgrad der Problemstellung. So ist z. B. die Wiedergabe von<br />

Kritikpunkten, die im Unterricht erarbeitet wurden, keine eigenständige Leistung im Urteilsbereich<br />

sondern lediglich Reproduktion (vgl. Anforderungsbereich I).<br />

(4) Der Teilbereich Kreativität und Originalität umfasst den schöpferischen Umgang mit vorhandenen<br />

Kenntnissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen in variablen Anwendungssituationen,<br />

das selbstständige Finden von Problemen, das eigenständige Entwickeln von Bewertungskriterien<br />

sowie die künstlerische Kreativität. Bewertungskriterien dieses Teilbereichs sind insbesondere:<br />

a) Relevanz der gefundenen Probleme,<br />

b) Angemessenheit der gefundenen Bewertungskriterien und<br />

c) Grad der Originalität und der Unabhängigkeit von Vorlagen.<br />

(5) Folgende Operatoren werden dem Anforderungsbereich III zugeordnet: Begründen, Hypothesen<br />

entwickeln, Interpretieren, Kommentieren, Beurteilen, Bewerten, Stellung nehmen.<br />

(6) Urteilen und Bewerten heißt in diesem Zusammenhang nicht „einfach die eigene Meinung dazu<br />

sagen“. Hier gilt vielmehr nur die theoretisch gestützte und gleichzeitig schlüssig entwickelte Argumentation.<br />

Meinungen des Prüflings sind prinzipiell nicht bewertbar. Zu bewerten ist ausschließlich<br />

die Schlüssigkeit der Argumentation und die Offenlegung der Hintergrundannahmen (insbesondere:<br />

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