Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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c) Zweckentsprechung und Zielgerichtetheit der Anwendung,<br />
d) Genauigkeit des Transfers und<br />
e) Grad der Ordnung.<br />
(4) Der Teilbereich Analyse umfasst das Gliedern und Schwerpunktsetzen, das Vergleichen, Klassifizieren<br />
und Ordnen sowie das Sichten beziehungsweise Zusammenstellen und ordnende Aufbereiten<br />
von Sachverhalten, Daten und Texten. Beurteilungskriterien für diesen Teilbereich sind insbesondere:<br />
a) Komplexität der neuen Zusammenhänge,<br />
b) Selbstständigkeit bei der Gliederung und Schwerpunktsetzung und<br />
c) Klarheit der herausgearbeiteten analytischen Aspekte.<br />
(5) Folgende Operatoren werden dem Anforderungsbereich II zugeordnet: Ableiten, Analysieren,<br />
Auswerten, Darstellen, Diskutieren, Erörtern, Erklären, Erläutern, Ermitteln, Skizzieren, Untersuchen,<br />
Überprüfen, Prüfen, Zusammenfassen.<br />
2.5.3 Anforderungsbereich III<br />
(1) Der Anforderungsbereich III umfasst planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem<br />
Ziel, zu selbstständigen Lösungen, Gestaltungen oder Deutungen, Folgerungen, Begründungen, Wertungen<br />
zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden oder Lösungsverfahren die zur Bewältigung<br />
der Aufgabe geeigneten selbstständig ausgewählt und einer neuen Problemstellung angepasst.<br />
Dazu kann u. a. gehören: Eine vorgestellte (Fall-)Interpretation oder die selektive Darstellung von<br />
Details eines Falles auf ihre impliziten paradigmatischen Hintergrundannahmen hin beurteilen.<br />
(2) Der Anforderungsbereich III beinhaltet die beiden Teilbereiche Problemlösung, Bewertung und<br />
Urteilsbildung sowie Kreativität und Originalität.<br />
(3) Der Teilbereich Problemlösung, Bewertung und Urteilsbildung umfasst das selbstständige Lösen<br />
von Problemstellungen und das wissenschaftlich begründetes Stellungnehmen und Urteilen. Bei der<br />
Bewertung dieses Teilbereichs werden insbesondere berücksichtigt:<br />
a) Wissenschafts- bzw. Theoriebezug der Begründung,<br />
b) Differenziertheit und Tiefe der Begründung und<br />
c) Sicherheit bei der selbstständigen Argumentation.<br />
Zu beachten ist insbesondere der Neuigkeitsgrad der Problemstellung. So ist z. B. die Wiedergabe von<br />
Kritikpunkten, die im Unterricht erarbeitet wurden, keine eigenständige Leistung im Urteilsbereich<br />
sondern lediglich Reproduktion (vgl. Anforderungsbereich I).<br />
(4) Der Teilbereich Kreativität und Originalität umfasst den schöpferischen Umgang mit vorhandenen<br />
Kenntnissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen in variablen Anwendungssituationen,<br />
das selbstständige Finden von Problemen, das eigenständige Entwickeln von Bewertungskriterien<br />
sowie die künstlerische Kreativität. Bewertungskriterien dieses Teilbereichs sind insbesondere:<br />
a) Relevanz der gefundenen Probleme,<br />
b) Angemessenheit der gefundenen Bewertungskriterien und<br />
c) Grad der Originalität und der Unabhängigkeit von Vorlagen.<br />
(5) Folgende Operatoren werden dem Anforderungsbereich III zugeordnet: Begründen, Hypothesen<br />
entwickeln, Interpretieren, Kommentieren, Beurteilen, Bewerten, Stellung nehmen.<br />
(6) Urteilen und Bewerten heißt in diesem Zusammenhang nicht „einfach die eigene Meinung dazu<br />
sagen“. Hier gilt vielmehr nur die theoretisch gestützte und gleichzeitig schlüssig entwickelte Argumentation.<br />
Meinungen des Prüflings sind prinzipiell nicht bewertbar. Zu bewerten ist ausschließlich<br />
die Schlüssigkeit der Argumentation und die Offenlegung der Hintergrundannahmen (insbesondere:<br />
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