Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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Fragen, Impulse, Hilfen oder Gegenargumente einzugehen und zur begründeten Einordnung oder Bewertung<br />
eines Sachverhaltes auch in diskursiver Gesprächssituation zu gelangen.<br />
4. Fünfte Prüfungskomponente<br />
Bei Gruppenprüfungen ist durch die Gestaltung des Ablaufs der zusätzlichen mündlichen Prüfung<br />
bzw. des Kolloquiums sicherzustellen, dass eine fundierte individuelle Bewertung der einzelnen Prüflinge<br />
erfolgen kann. Dazu ist die Länge der Prüfung geeignet zu staffeln und jedem Prüfling die Gelegenheit<br />
zu geben, seine Kompetenzen unter Beweis zu stellen bzw. seinen Beitrag an der schriftlichen<br />
Arbeit darzulegen.<br />
4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />
4.2 Besondere Lernleistung<br />
(1) Generell gilt, dass der Prüfling auf der Grundlage des schriftlichen Teils eines Wettbewerbsbeitrags<br />
oder einer Seminararbeit in einem Kolloquium Fragestellung, Vorgehensweise sowie Resultate<br />
seiner Arbeit erläutert.<br />
(2) Das Prüfungsgespräch muss bei Partner- bzw. Gruppenprüfungen in seinem Verlauf so gestaltet<br />
werden, dass eine Bewertung der Leistung des einzelnen Prüflings sichergestellt wird.<br />
4.2.1 Bewertung<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV.<br />
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