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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(5) Jedem Vorschlag für eine Prüfungsaufgabe sind hinzuzufügen:<br />

a) die Angaben zum didaktischen Zusammenhang und zum Erwartungshorizont,<br />

b) gegebenenfalls Schwerpunkte der Aufgabenstellung,<br />

c) eine Aufstellung der Hilfsmittel, die den Prüflingen zur Verfügung gestellt werden sollen,<br />

d) genaue Quellenangaben zu den in den Aufgaben verwendeten Texten und Materialien,<br />

e) der vorgesehene Tag der schriftlichen Prüfung,<br />

f) gegebenenfalls der Antrag auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in Fächern, in denen<br />

dies zugelassen ist und<br />

g) gegebenenfalls der Antrag auf Öffnung des Umschlags mit den Prüfungsaufgaben am Kalendertag<br />

vor der schriftlichen Prüfung in den Fächern, in denen dies vorgesehen ist.<br />

Die Aufgabenformulierung (Thema, Aufgabe, Arbeitshinweise) ist von den weiteren Angaben zu trennen<br />

und so einzureichen, wie sie den Prüflingen vorgelegt werden soll.<br />

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Vollständigkeit und formale Richtigkeit der Vorschläge,<br />

bestätigt sie durch Unterschrift und reicht sie in vollständiger, doppelter Ausfertigung unter<br />

Verwendung der vorgesehenen Formblätter unmittelbar der Schulaufsichtsbehörde zum bekannt gegebenen<br />

Termin ein. Die Vorschläge sind für jedes Fach und jede Gruppe gesondert in einem Umschlag<br />

vorzulegen, der gegen ein Öffnen durch Unbefugte hinreichend gesichert ist. Außerdem reicht die<br />

Schule eine Liste ein, aus der hervorgeht, in welchen Fächern Prüfungen stattfinden, einschließlich der<br />

Anzahl der Prüfungsgruppen und der vorgesehenen Prüfungstermine. Für die Rücksendung müssen<br />

offene Umschläge (DlN A4) beigefügt werden, die die Bezeichnung der Schule, der Prüfungsgruppe,<br />

des Faches und des Prüfungstages sowie bei der Abiturprüfung die Angabe, ob es sich um ein<br />

Leistungs- oder Grundkursfach handelt, tragen; falls die vorzeitige Öffnung gewünscht wird, ist dies<br />

darauf zusätzlich zu vermerken.<br />

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Prüfungsaufgaben den<br />

Rahmenlehrplänen und den fachlichen Vorgaben entsprechen und dass die Aufgaben lösbar sind; sie<br />

oder er kann gegebenenfalls eine fachlich zuständige Lehrkraft, die nicht zu den in Absatz 1 genannten<br />

gehört, mit einer Überprüfung beauftragen.<br />

6 - Verfahren bei zentral erstellten schriftlichen Prüfungsaufgaben<br />

(1) Die Prüfungsaufgaben für zentrale Prüfungen werden durch oder im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde<br />

erstellt. Zu den Prüfungsaufgaben gehören Lösungs- und Bewertungsvorgaben der Schulaufsichtsbehörde,<br />

an die Prüferinnen und Prüfer gebunden sind. Die in den zentral erstellten Prüfungsaufgaben<br />

nachzuweisenden Kompetenzen und geforderten Lerninhalte beziehen sich auf die verbindlichen<br />

Anteile der jeweiligen Rahmenlehrpläne.<br />

(2) Sofern die Schulaufsichtsbehörde Lehrkräfte einer oder mehrerer von ihr ausgewählten Schulen in<br />

Abstimmung mit den jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleitern mit der Entwicklung von zentralen<br />

Aufgabenvorschlägen beauftragt, gibt sie die thematischen und inhaltlich-fachlichen Schwerpunkte<br />

sowie die lösungs- und bewertungsspezifischen Grundsätze vor; Nummer 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />

7 - Weitergabe von Informationen an die Prüflinge und Geheimhaltungspflichten<br />

(1) Die Prüflinge sind darüber zu informieren, dass sich die schriftlichen Prüfungen grundsätzlich auf<br />

alle geforderten Kompetenzen und Inhalte der Rahmenlehrpläne beziehen können. Bei zentralen Prüfungen<br />

kann nur die Schulaufsichtsbehörde vorab einschränkende Hinweise auf die Prüfungsgegenstände<br />

geben.<br />

(2) Von der Erstellung der Aufgaben und der Übergabe an die Schulen bis zur Durchführung der Prüfungen<br />

sind alle Personen, die Prüfungsaufgaben ganz oder teilweise kennen, an das Dienstgeheimnis<br />

gebunden und haben alle Vorkehrungen zu treffen, damit Prüfungsaufgaben nicht vorzeitig bekannt<br />

werden<br />

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