Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(5) Jedem Vorschlag für eine Prüfungsaufgabe sind hinzuzufügen:<br />
a) die Angaben zum didaktischen Zusammenhang und zum Erwartungshorizont,<br />
b) gegebenenfalls Schwerpunkte der Aufgabenstellung,<br />
c) eine Aufstellung der Hilfsmittel, die den Prüflingen zur Verfügung gestellt werden sollen,<br />
d) genaue Quellenangaben zu den in den Aufgaben verwendeten Texten und Materialien,<br />
e) der vorgesehene Tag der schriftlichen Prüfung,<br />
f) gegebenenfalls der Antrag auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in Fächern, in denen<br />
dies zugelassen ist und<br />
g) gegebenenfalls der Antrag auf Öffnung des Umschlags mit den Prüfungsaufgaben am Kalendertag<br />
vor der schriftlichen Prüfung in den Fächern, in denen dies vorgesehen ist.<br />
Die Aufgabenformulierung (Thema, Aufgabe, Arbeitshinweise) ist von den weiteren Angaben zu trennen<br />
und so einzureichen, wie sie den Prüflingen vorgelegt werden soll.<br />
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Vollständigkeit und formale Richtigkeit der Vorschläge,<br />
bestätigt sie durch Unterschrift und reicht sie in vollständiger, doppelter Ausfertigung unter<br />
Verwendung der vorgesehenen Formblätter unmittelbar der Schulaufsichtsbehörde zum bekannt gegebenen<br />
Termin ein. Die Vorschläge sind für jedes Fach und jede Gruppe gesondert in einem Umschlag<br />
vorzulegen, der gegen ein Öffnen durch Unbefugte hinreichend gesichert ist. Außerdem reicht die<br />
Schule eine Liste ein, aus der hervorgeht, in welchen Fächern Prüfungen stattfinden, einschließlich der<br />
Anzahl der Prüfungsgruppen und der vorgesehenen Prüfungstermine. Für die Rücksendung müssen<br />
offene Umschläge (DlN A4) beigefügt werden, die die Bezeichnung der Schule, der Prüfungsgruppe,<br />
des Faches und des Prüfungstages sowie bei der Abiturprüfung die Angabe, ob es sich um ein<br />
Leistungs- oder Grundkursfach handelt, tragen; falls die vorzeitige Öffnung gewünscht wird, ist dies<br />
darauf zusätzlich zu vermerken.<br />
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Prüfungsaufgaben den<br />
Rahmenlehrplänen und den fachlichen Vorgaben entsprechen und dass die Aufgaben lösbar sind; sie<br />
oder er kann gegebenenfalls eine fachlich zuständige Lehrkraft, die nicht zu den in Absatz 1 genannten<br />
gehört, mit einer Überprüfung beauftragen.<br />
6 - Verfahren bei zentral erstellten schriftlichen Prüfungsaufgaben<br />
(1) Die Prüfungsaufgaben für zentrale Prüfungen werden durch oder im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde<br />
erstellt. Zu den Prüfungsaufgaben gehören Lösungs- und Bewertungsvorgaben der Schulaufsichtsbehörde,<br />
an die Prüferinnen und Prüfer gebunden sind. Die in den zentral erstellten Prüfungsaufgaben<br />
nachzuweisenden Kompetenzen und geforderten Lerninhalte beziehen sich auf die verbindlichen<br />
Anteile der jeweiligen Rahmenlehrpläne.<br />
(2) Sofern die Schulaufsichtsbehörde Lehrkräfte einer oder mehrerer von ihr ausgewählten Schulen in<br />
Abstimmung mit den jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleitern mit der Entwicklung von zentralen<br />
Aufgabenvorschlägen beauftragt, gibt sie die thematischen und inhaltlich-fachlichen Schwerpunkte<br />
sowie die lösungs- und bewertungsspezifischen Grundsätze vor; Nummer 5 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />
7 - Weitergabe von Informationen an die Prüflinge und Geheimhaltungspflichten<br />
(1) Die Prüflinge sind darüber zu informieren, dass sich die schriftlichen Prüfungen grundsätzlich auf<br />
alle geforderten Kompetenzen und Inhalte der Rahmenlehrpläne beziehen können. Bei zentralen Prüfungen<br />
kann nur die Schulaufsichtsbehörde vorab einschränkende Hinweise auf die Prüfungsgegenstände<br />
geben.<br />
(2) Von der Erstellung der Aufgaben und der Übergabe an die Schulen bis zur Durchführung der Prüfungen<br />
sind alle Personen, die Prüfungsaufgaben ganz oder teilweise kennen, an das Dienstgeheimnis<br />
gebunden und haben alle Vorkehrungen zu treffen, damit Prüfungsaufgaben nicht vorzeitig bekannt<br />
werden<br />
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