Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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3.2 Bewertung<br />
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über eine situationsgerechte, sachlich<br />
und sprachlich angemessene Sprachverwendung verfügt und seine Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig,<br />
zusammenhängend und strukturiert darbieten kann. Im kommunikativen Kontext wird beurteilt,<br />
inwieweit der Prüfling in der Lage ist, auf Fragen sachlich und fundiert einzugehen, die Kernpunkte<br />
systematisch zu verknüpfen und dabei über die erforderliche Treffsicherheit beim Gebrauch<br />
des Sachvokabulars und des notwendigen Vokabulars der Zustimmung, der Ablehnung, des Widerspruchs,<br />
der Verknüpfung usw. angemessen verfügt. Die Bewertung erfolgt im Bereich „Sprachliche<br />
Leistung“ nach den Kriterien Aussprache, Wortschatz, Strukturen, Geläufigkeit/kommunikative Kompetenz;<br />
sie erfolgt im Bereich „Inhaltliche Leistung“ nach den Kriterien Textverständnis, Wissen/Anwenden,<br />
Problemverständnis/Urteilen.<br />
4. Fünfte Prüfungskomponente<br />
4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />
(1) Für die Präsentationsprüfung kann das Fach Chinesisch sowohl als Referenzfach als auch als Fach<br />
zur Verdeutlichung fachübergreifender Aspekte in Bezug auf fachliche Inhalte und die Sprachverwendung<br />
gewählt werden. Ist das Fach Chinesisch Referenzfach, findet die Prüfung in chinesischer Sprache<br />
statt.<br />
(2) Mögliche Formen der Präsentation sind z.B. der Vortrag mit Thesenpapier, Software unterstützte<br />
Präsentationen, Literatur- Film- und Theaterbesprechungen, szenische Präsentationen, Videoproduktionen,<br />
Plakate mit Erläuterungen. Kombinationen von Präsentationsformen sind möglich.<br />
4.1.1 Bewertung<br />
Grundlage der Bewertung der Prüfung sind die Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit, fachliche<br />
und überfachliche Inhalte selbstständig, gut strukturiert, sachgerecht und methodisch überzeugend im<br />
vorgegebenen zeitlichen Rahmen darzubieten. Darüber hinaus muss wissenschaftspropädeutisches<br />
Handeln und fachübergreifendes vernetztes Denken sowie Originalität unter Beweis gestellt werden.<br />
Weiterhin sind für die Bewertung Nummer 22 Abs. 2 der AV anzuwenden.<br />
4.2 Besondere Lernleistung<br />
(1) Auf der Grundlage des schriftlichen Teils, einer in chinesischer Sprache verfassten Seminararbeit,<br />
die mindestens 12 Seiten umfassen muss, erläutert der Prüfling bzw. die Prüfungsgruppe in einem<br />
Kolloquium in chinesischer Sprache Fragestellung, Vorgehensweise sowie Resultate seiner Arbeit.<br />
(2) Für die Kurzdarstellung der Ergebnisse sind die unter Nummer 4.1 Abs. 2 genannten Formen der<br />
Präsentation möglich.<br />
(3) Im Rahmen der Beantragung der besonderen Lernleistung müssen im Fall von Partner- oder Gruppenprüfungen<br />
neben der Grobstruktur und der Nennung des Themas auch die jeweiligen Anteile der<br />
einzelnen Prüflinge an der Aufgabenerarbeitung benannt werden.<br />
(4) Das Prüfungsgespräch muss bei Partner- bzw. Gruppenprüfungen in seinem Verlauf so gestaltet<br />
werden, dass eine Bewertung der Leistung des einzelnen Prüflings sichergestellt werden kann.<br />
4.2.1 Bewertung<br />
Grundlage der Bewertung der besonderen Lernleistung sind die Fachkompetenz und die fremdsprachlichen<br />
Fertigkeiten; sowie die unter Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV genannten Kriterien.<br />
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