Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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Anlage 1 k – Japanisch<br />
1. Allgemeines<br />
(1) Für die Abiturprüfung im Fach Japanisch gelten die Festlegungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />
in der Abiturprüfung Japanisch (EPA Japanisch) gemäß Anlage 5 a, soweit sie nicht in<br />
dieser Fachanlage für das Land Berlin modifiziert werden.<br />
(2) Das Fach Japanisch ist zentrales Prüfungsfach.<br />
2. Schriftliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />
In der schriftlichen Prüfung müssen Prüflinge Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Bereichen Sprache,<br />
interkulturelle Kommunikation, Umgang mit Texten und Medien sowie fachspezifische Methodik und<br />
Lern- und Arbeitstechniken nachweisen. Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf die in mehreren<br />
Kurshalbjahren erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten.<br />
2.1 Aufgabenarten<br />
(1) Für schriftliche Abiturprüfungen sind die Aufgabenarten „Textaufgabe“ und „kombinierte Aufgabe“<br />
zugelassen.<br />
(2) Die Textaufgabe besteht schwerpunktmäßig aus einem fiktionalen (Lyrik, Epik, Drama) oder<br />
nichtfiktionalen Text (Sachtext) mit Arbeitsanweisungen. Die Textvorlage kann durch einen Hörtext,<br />
eine Filmsequenz, durch Bildmaterial oder eine Grafik ergänzt werden. Die ergänzenden Materialien<br />
sind thematisch mit dem japanischsprachigen Schwerpunkttext verbunden.<br />
(3) Die kombinierte Aufgabe besteht ebenfalls aus einem fiktionalen (Lyrik, Epik, Drama) oder nichtfiktionalen<br />
Text (Sachtext) mit Arbeitsanweisungen. Diese Textvorlage wird durch maximal zwei<br />
sprachpraktische Teile ergänzt, die thematisch von ihr unabhängig sein können. Sprachpraktische Teile<br />
können Aufgaben zur Sprachmittlung (Mediationsaufgabe), zur mündlichen Sprachkompetenz und /<br />
oder zum Hör- bzw. Hör/Sehverstehen sein.<br />
(4) Die Arbeitsanweisungen beziehen sich auf die Aspekte „Reproduktion und Textverstehen“, „Reorganisation<br />
und Analyse“ sowie „Werten und Gestalten“. Zum Aspekt „Reproduktion und Textverstehen“<br />
gehören Erfassung des Themas und der Teilthemen des vorgelegten Textes; zum Aspekt „Reorganisation<br />
und Analyse“ gehören Komposition des Textes (Aufbau, Gedankenfolge, Standpunkt des<br />
Autors usw.), Stil (Stilmittel, Sprachebenen, Register und ihre Funktionen im Text, gegebenenfalls<br />
Textsorte). Der Aspekt „Werten und Gestalten“ erfordert eine Stellungnahme zu den Aussagen der<br />
Textvorlage bzw. deren Interpretation oder eine kreative Leistung, die die formalen Mittel der Textsorte<br />
enthält und eigenständiges Urteilsvermögen über die Thematik der Textvorlage nachweist. Stellungnahme<br />
bzw. Interpretation oder kreative Gestaltung müssen auf im Unterricht erworbenen Kenntnissen<br />
basieren und können weitergehende Kenntnisse, persönliche Erfahrungen und Wertvorstellungen<br />
einbeziehen.<br />
(5) In den zentralen Vorgaben für die jeweilige Abiturprüfung werden die Schulen zum Beginn der<br />
Qualifikationsphase über die für das Abitur ausgewählten Aufgabenformate informiert.<br />
2.2 Aufgabenstellung<br />
(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Leistungs- und Grundkursfach gelten die in der Anlage<br />
5 b aufgeführten Bearbeitungszeiten.<br />
(2) Ist Japanisch Leistungskursfach, beträgt der Umfang des vorgelegten Textes 600 bis 800 Zeichen;<br />
die Arbeitsanweisungen bestehen aus vier bis sechs Arbeitsaufträgen, die sich auf den Aspekt „Reproduktion<br />
und Textverstehen“ sowie mindestens auf einen der Aspekte „Reorganisation und Analyse“<br />
und „Werten und Gestalten“ beziehen, von denen der Prüfling nach Angabe drei oder vier , darunter<br />
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