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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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c) Fähigkeit, ein Wörterbuch zu benutzen und Wortbedeutungen zu erschließen, und<br />

d) Kompetenz in der deutschen Sprache.<br />

(2) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung ist sowohl das Herausheben besonders gelungener Lösungen<br />

als auch eine Feststellung der Verstöße unerlässlich. Kriterium für die Gewichtung der Verstöße ist<br />

der Grad der Sinnentstellung.<br />

(3) Die Note „ausreichend“ (5 Punkte) darf nur dann erteilt werden, wenn der vorgelegte Text in seinem<br />

Gesamtsinn noch verstanden ist. Davon kann in der Regel nicht mehr ausgegangen werden, wenn<br />

die Übersetzung auf je hundert Wörter des lateinischen bzw. griechischen Textes in der Summe mehr<br />

als zehn (ganze) Fehler aufweist.<br />

(4) Die Note „gut“ (11 Punkte) kann in der Regel dann erteilt werden, wenn die Übersetzung auf je<br />

hundert Wörter des lateinischen bzw. griechischen Textes in der Summe nicht mehr als fünf (ganze)<br />

Fehler aufweist.<br />

(5) Den Abituraufgaben wird eine Fehlertabelle nach Maßgabe der oben stehenden Richtlinien beigefügt.<br />

Sie ist bei der Bewertung der Klausuren anzuwenden.<br />

(6) Die Bewertung kann auch auf Grund einer Positivkorrektur erfolgen. Jedes der beiden Korrekturverfahren<br />

muss zu den gleichen Ergebnissen führen. Für eine Korrektur nach diesem Verfahren wird<br />

ebenfalls eine Fehlertabelle beigefügt.<br />

2.4.2 Interpretationsaufgabe<br />

(1) Grundlage der Bewertung der Interpretationsaufgabe ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung<br />

und deren vollständige, präzise und korrekte Beantwortung und/oder Bearbeitung.<br />

Dabei sind für die Feststellung der erbrachten Leistung vor allem folgende Kriterien maßgebend:<br />

a) sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, gegebenenfalls Plausibilität,<br />

b) Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte,<br />

c) Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegungen,<br />

d) Stichhaltigkeit der Begründung,<br />

e) Angemessenheit der Argumentations- und Darstellungsform und<br />

f) Selbstständigkeit und Kreativität bei der Lösungsfindung.<br />

(2) Der beigegebene Erwartungshorizont steckt einen Orientierungsrahmen für die Korrektur ab. Dem<br />

Beurteilenden steht dabei ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Vom Erwartungshorizont abweichende<br />

Antworten bzw. Lösungen müssen berücksichtigt werden, sofern sie den o.g. Kriterien entsprechen.<br />

(3) Die erreichbare Gesamtleistung in der Interpretationsaufgabe ergibt sich aus der Summe der gemäß<br />

Erwartungshorizont erreichten Bewertungseinheiten. Eine ausreichende Leistung (5 Punkte) ist dadurch<br />

gekennzeichnet, dass von der erwarteten Gesamtleistung annähernd die Hälfte erbracht worden<br />

ist; eine gute Leistung (11 Punkte) ist dadurch gekennzeichnet, dass von der erwarteten Gesamtleistung<br />

annähernd drei Viertel erbracht worden sind. Die Beurteilung (Note mit Tendenz) ergibt sich aus<br />

dem Prozentsatz der tatsächlich erreichten Summe der Bewertungseinheiten nach einer Tabelle, die<br />

dem Erwartungshorizont beigefügt ist.<br />

3. Mündliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />

3.1 Aufgabenart und Aufgabenstellung<br />

(1) Für die mündliche Prüfung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie in der schriftlichen<br />

Prüfung. Sie besteht aus zwei unterschiedlichen Aufgabenstellungen.<br />

(2) Die erste Aufgabe besteht aus der Übersetzung eines in vorangegangenem Unterricht nicht behandelten<br />

lateinischen Originaltextes im Umfang von 50 bis 60 Wörtern bzw. griechischen Originaltextes<br />

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