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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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L+ (gelungene sprachliche Leistung)<br />

L- (schwache sprachliche Leistung, die die Kommunikation beeinträchtigt.)<br />

2.4.3 Inhaltliche Bewertung<br />

Zur inhaltlichen Leistung entsprechend den Aufgabenarten gehören:<br />

a) Reproduktion und Textverstehen<br />

Gewertet wird, inwieweit der Prüfling den vorgelegten Text bezogen auf die Aufgabenstellung<br />

richtig und differenziert versteht und die verlangten Informationen angemessen wiedergeben<br />

kann.<br />

b) Reorganisation und Analyse<br />

Gewertet werden Kenntnisse der Wirkungsweise formaler Mittel von Texten und mehrfach<br />

kodierten Texten sowie die Fähigkeit, die Aussagen und Zielsetzungen von Texten treffend<br />

zu beschreiben.<br />

c) Werten und Gestalten<br />

Gewertet wird, inwieweit der Prüfling schlüssig argumentiert und inwieweit er Textaussagen<br />

in Beziehung zu Sachverhalten setzen und werten kann bzw. in der Lage ist, seine Meinung<br />

ggf. auch mit Hilfe kreativer Gestaltungsmittel adäquat auszudrücken.<br />

2.4.4 Ermittlung der Gesamtnote<br />

(1) Die Bereiche „Sprache “ und „Inhalt“ werden im Verhältnis 60:40 gewertet.<br />

(2) Ist die Leistung in den Teilbereichen „Sprache“ oder „Inhalt“ ungenügend (null Punkte), so kann<br />

die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft (drei Punkte) lauten; dies trifft insbesondere dann zu,<br />

wenn die Ausführungen des Prüflings sich nicht auf die Aufgabenstellung beziehen.<br />

(3) Die Gesamtnote für die inhaltlichen Teilleistungen wird entsprechend den im jeweiligen Erwartungshorizont<br />

angeführten Bewertungsvorgaben ermittelt. In Textaufgaben mit sprachpraktischen Anteilen<br />

(z.B. Mediationsaufgabe) überwiegt bei der Bewertung des Inhalts der Anteil der Textaufgabe<br />

gegenüber den weiteren Aufgaben.<br />

3. Mündliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />

3.1 Aufgabenart und Aufgabenstellung<br />

(1) Für die dezentrale mündliche Prüfung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie in der<br />

schriftlichen Prüfung. Sie besteht aus zwei unterschiedlichen Aufgabenstellungen.<br />

(2) Die erste dem Prüfling vorgelegte Aufgabe besteht aus einem ihm unbekannten Text. Die prüfende<br />

Lehrkraft entscheidet, auf welches der beiden Prüfungssemester sich die Textaufgabe bezieht. Der<br />

Prüfling muss sich zum Text zusammenhängend äußern. Der Text soll eine Länge von 250 Wörtern<br />

nicht überschreiten. Dem Text sind zwei oder drei Arbeitsaufträge und gegebenenfalls Vokabelerklärungen<br />

anzufügen. Der vorgelegte Text muss dem Schwierigkeitsgrad der im letzten Kurshalbjahr<br />

bearbeiteten Texte entsprechen, bei der Vorbereitung ist dem Prüfling ein einsprachiges Wörterbuch<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

(3) Die zweite Aufgabe besteht aus einem Prüfungsgespräch zu einem vorgegebenen Thema. Es kann<br />

auch von einem Bild ( z.B. Karikatur, einer graphischen Darstellung oder einem Cartoon) ausgehen.<br />

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