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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(2) Für die Kurzdarstellung der Ergebnisse sind die unter Nummer 4.1 Abs. 2 genannten Formen der<br />

Präsentation möglich.<br />

(3) Im Rahmen der Beantragung der besonderen Lernleistung müssen im Fall von Partner- oder Gruppenprüfungen<br />

neben der Grobstruktur und der Nennung des Themas auch die jeweiligen Anteile der<br />

einzelnen Prüflinge an der Aufgabenerarbeitung benannt werden.<br />

(4) Das Prüfungsgespräch muss bei Partner- bzw. Gruppenprüfungen in seinem Verlauf so gestaltet<br />

werden, dass eine Bewertung der Leistung des einzelnen Prüflings sichergestellt werden kann.<br />

4.2.1 Bewertung<br />

Grundlage der Bewertung der besonderen Lernleistung sind die Fachkompetenz und die fremdsprachlichen<br />

Fertigkeiten; sowie die unter Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV genannten Kriterien.<br />

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