Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.4.3 Inhaltliche Bewertung<br />
Zur inhaltlichen Leistung entsprechend den Aufgabenarten gehören:<br />
a) Reproduktion und Textverstehen<br />
Gewertet wird, inwieweit der Prüfling den vorgelegten Text bezogen auf die Aufgabenstellung<br />
richtig und differenziert versteht und die verlangten Informationen angemessen wiedergeben<br />
kann.<br />
b) Reorganisation und Analyse<br />
Gewertet werden Kenntnisse der Wirkungsweise formaler Mittel von Texten und mehrfach<br />
kodierten Texten sowie die Fähigkeit, die Aussagen und Zielsetzungen von Texten treffend<br />
zu beschreiben.<br />
c) Werten und Gestalten<br />
Gewertet wird, inwieweit der Prüfling schlüssig argumentiert und inwieweit er Textaussagen<br />
in Beziehung zu Sachverhalten setzen und werten kann bzw. in der Lage ist, seine Meinung<br />
ggf. auch mit Hilfe kreativer Gestaltungsmittel adäquat auszudrücken.<br />
2.4.4 Ermittlung der Gesamtnote<br />
(1) Die Bereiche „Sprache “ und „Inhalt“ werden im Verhältnis 60:40 gewertet.<br />
(2) Ist die Leistung in den Teilbereichen „Sprache“ oder „Inhalt“ ungenügend (null Punkte), so kann<br />
die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft (drei Punkte) lauten; dies trifft insbesondere dann zu,<br />
wenn die Ausführungen des Prüflings sich nicht auf die Aufgabenstellung beziehen.<br />
(3) Die Gesamtnote für die inhaltlichen Teilleistungen wird entsprechend den im jeweiligen Erwartungshorizont<br />
angeführten Bewertungsvorgaben ermittelt. In Textaufgaben mit sprachpraktischen Anteilen<br />
überwiegt bei der Bewertung des Inhalts der Anteil der Textaufgabe gegenüber den weiteren<br />
Aufgaben.<br />
3. Mündliche Prüfung im Grundkursfach<br />
3.1 Aufgabenart und Aufgabenstellung<br />
(1) Für die dezentrale mündliche Prüfung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie in der<br />
schriftlichen Prüfung. Sie besteht aus zwei unterschiedlichen Aufgabenstellungen.<br />
(2) Die erste dem Prüfling vorgelegte Aufgabe besteht aus einem ihm unbekannten Text. Die prüfende<br />
Lehrkraft entscheidet, auf welches der beiden Prüfungssemester sich die Textaufgabe bezieht. Der<br />
Prüfling muss sich zum Text zusammenhängend äußern. Der Text soll eine Länge von 400 Zeichen<br />
nicht überschreiten. Ihm sind zwei oder drei Arbeitsaufträge und gegebenenfalls Vokabelerklärungen<br />
anzufügen. Der vorgelegte Text muss dem Schwierigkeitsgrad der im letzten Kurshalbjahr bearbeiteten<br />
Texte entsprechen, bei der Vorbereitung ist den Prüflingen ein zweisprachiges Wörterbuch zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
(3) Die zweite Aufgabe besteht aus einem Prüfungsgespräch zu einem vorgegebenen Thema. Es kann<br />
auch von einem Bild (z.B. einer Karikatur, einer graphischen Darstellung oder einer Fotografie) ausgehen.<br />
Es wird erwartet, dass der Prüfling auf größere fachliche und/oder fachübergreifende Zusammenhänge<br />
eingeht.<br />
62