4. Fünfte Prüfungskomponente 4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung) Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen EPA und Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV. 4.2 Besondere Lernleistung Das Thema der schriftlichen Arbeit mit dem Referenzfach Mathematik soll sich durch reichhaltige fachliche, fachübergreifende oder anwendungsorientierte Bezüge auszeichnen. Auch bei mathematikhistorischen oder biografischen Arbeiten sind fachliche Aspekte in den Vordergrund zu stellen. 106
Anlage 3 b – Biologie, Chemie, Physik, Informatik 1. Allgemeines (1) Für die Abiturprüfung in den Fächern Biologie, Chemie, Physik und Informatik gelten die Festlegungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Biologie, Chemie, Physik bzw. Informatik (EPA Biologie, EPA Chemie, EPA Physik, EPA Informatik) gemäß Anlage 5 a, soweit sie nicht in dieser Fachanlage für das Land Berlin modifiziert werden. (2) Die Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik sind dezentrale Prüfungsfächer. 2. Schriftliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach 2.1 Aufgabenarten (1) Dem Grundkursfach und dem Leistungskursfach sind unterschiedlich akzentuierte Ziele zugewiesen, die sich in Anlage, Aufbau, Umfang und Anspruchsniveau der Prüfungsaufgaben widerspiegeln müssen. Dabei können dieselben Phänomene oder Kontexte als Ausgangspunkt für Aufgaben beider Kursarten dienen. (2) Jede Prüfungsaufgabe muss aus zwei oder drei unabhängigen Aufgaben bestehen. Wahlaufgaben sind nicht zulässig. Jede Aufgabe muss mindestens 20 % einer Prüfungsaufgabe ausmachen und sich auf ein zusammenhängendes Thema beziehen, das für jede Aufgabe auf dem Aufgabenbogen anzugeben ist. Eine Reihung von Aufgabenteilen ohne fachlichen Zusammenhang ist als Aufgabe unzulässig. Jede Prüfungsaufgabe bezieht sich auf mindestens zwei Sachgebiete und auf mindestens zwei Kurshalbjahre. Eines der Kurshalbjahre, das Schwerpunktkurshalbjahr, ist mit mehr als 50 % und höchstens 75 % der Gesamtanforderung in beiden einzureichenden Prüfungsaufgaben zu berücksichtigen. Beide Prüfungsaufgaben sollen sich auf unterschiedliche Schwerpunkte dieses Kurses beziehen. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen die Basiskonzepte bzw. Leitideen und die Kompetenzbereiche des Faches abdecken. Die Aufgliederung einer Aufgabe in Teilaufgaben darf nicht so detailliert sein, dass die selbstständige Leistung zu stark vorstrukturiert und eingeschränkt wird oder Lösungswege zwingend vorgegeben werden. Eine strukturierte Aufgabe, die kontextfrei und rein theoretischer Natur ist, ist nicht zulässig. (4) In Biologie muss sich jede Prüfungsaufgabe auf mindestens zwei der folgenden drei Themenbereiche der EPA Biologie beziehen: a) Funktionszusammenhänge und deren molekulare Grundlagen – Themen zur Physiologie, Zellbiologie und Molekularbiologie, b) Vernetzte Systeme - Themen zur Ökologie und Nachhaltigkeit, c) Entwicklungsprozesse - Themen zur Evolution und zu Zukunftsfragen. (5) In Chemie muss sich jede Prüfungsaufgabe auf mindestens zwei der folgenden vier Themenbereiche der EPA Chemie beziehen. a) Stoffe, Struktur, Eigenschaften, b) Chemische Reaktionen, c) Arbeitsweisen der Chemie, d) Lebenswelt und Gesellschaft. (6) In Physik muss sich jede Prüfungsaufgabe auf mindestens zwei der folgenden vier Themenbereiche der EPA Physik beziehen: a) Felder, b) Wellen, c) Quanten d) Materie. 107
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Senatsverwaltung für Bildung, Wiss
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(5) Jedem Vorschlag für eine Prüf
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(5) Für die Arbeit einschließlich
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(3) Sind im Prüfungsverfahren Vorb
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(5) Nach Abschluss des mittleren Sc
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(4) Den Prüflingen ist ergänzend
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(2) In allen Prüfungsfächern kön
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4.1 Zusätzliche mündliche Prüfun
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(3) Ist Englisch Grundkursfach, bet
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3.2 Bewertung In der mündlichen Pr
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(3) Ist Französisch Grundkursfach,
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(3) Ist Italienisch Grundkursfach,
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(3) Ist Spanisch Grundkursfach, bet
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(3) Ist Portugiesisch Grundkursfach
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(3) Ist Neugriechisch Grundkursfach
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Angabe drei oder vier, darunter je
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hen. Es wird erwartet, dass der Pr
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