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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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Anlage 2 d – Pädagogik<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Für die Abiturprüfung im Fach Pädagogik gelten die Festlegungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />

in der Abiturprüfung Erziehungswissenschaft (EPA Erziehungswissenschaft) und an beruflichen<br />

Gymnasien der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Erziehungswissenschaften<br />

(EPA Erziehungswissenschaften) gemäß Anlage 5 a, soweit sie nicht in dieser Fachanlage<br />

für das Land Berlin modifiziert werden.<br />

(2) Das Fach Pädagogik ist dezentrales Prüfungsfach.<br />

2. Schriftliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />

2.1 Aufgabenarten<br />

In einer mehrteiligen, strukturierten Aufgabe, werden auf der Grundlage von Materialauswertung<br />

(Text, Statistik, grafische Darstellung, Schaubild), pädagogische Sachverhalte, Fragestellungen und<br />

Theorien selbstständig begründend dargelegt oder analysiert. Art und Umfang des Materials sind so<br />

auszuwählen, dass Sichten und Ordnen durch den Prüfling in angemessener Zeit erfolgen kann. Die<br />

Aufgabe enthält eindeutige Arbeitsaufträge zu einem sachlich geschlossenen Thema. Unzusammenhängende<br />

Einzelfragen oder Teilaufgaben sind nicht zulässig.<br />

2.2 Aufgabenstellung<br />

(1) Der Schulaufsichtsbehörde sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen von ihr<br />

einer als Prüfungsaufgabe ausgewählt wird.<br />

(2) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Leistungs- und Grundkursfach gelten die in der Anlage<br />

5 b aufgeführten Bearbeitungszeiten. Die Arbeitszeit beginnt, wenn die Prüfungsaufgabe allen Prüflingen<br />

schriftlich vorliegt. Eine sogenannte Einlesezeit ist vor Beginn der Bearbeitungszeit nicht zulässig.<br />

(3) Die Einbeziehung mehrerer Kurshalbjahre ist durch inhaltliche bzw. methodisch-instrumentelle<br />

Verknüpfungen sicherzustellen. Dies kann z. B. durch den Vergleich verschiedener Sachgebiete oder<br />

durch die Einordnung in größere Zusammenhänge geschehen.<br />

(4) Bei der Aufgabenkonstruktion sind die Anforderungsbereiche als Hilfsmittel zu verwenden. Eine<br />

Aufgabe gilt als geeignet, wenn die Anforderungsbereiche etwa im Verhältnis 30: 40: 30 vertreten<br />

sind. Die Zuordnung der von den Prüflingen zu erfüllenden Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen<br />

wird im Erwartungshorizont beschrieben. Der Erwartungshorizont enthält stichwortartig konkrete,<br />

auf die jeweilige Aufgabe bezogene inhaltliche Angaben.<br />

(5) Es sind Angaben nach dem Muster folgender tabellarischer Aufstellung erforderlich:<br />

Aufgabenteil<br />

I II III BE Begutachtung<br />

BE in AB Erbrachte Teilleistung<br />

Erwartete Teilleistung<br />

a) ... ... ... ...<br />

b) ... ... ... ...<br />

... ... ... ... ...<br />

Summe ... ... ...<br />

mögliche BE ... erreichte BE:<br />

BE: Bewertungseinheiten<br />

AB: Anforderungsbereich<br />

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