Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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Anlage 2 d – Pädagogik<br />
1. Allgemeines<br />
(1) Für die Abiturprüfung im Fach Pädagogik gelten die Festlegungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />
in der Abiturprüfung Erziehungswissenschaft (EPA Erziehungswissenschaft) und an beruflichen<br />
Gymnasien der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Erziehungswissenschaften<br />
(EPA Erziehungswissenschaften) gemäß Anlage 5 a, soweit sie nicht in dieser Fachanlage<br />
für das Land Berlin modifiziert werden.<br />
(2) Das Fach Pädagogik ist dezentrales Prüfungsfach.<br />
2. Schriftliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />
2.1 Aufgabenarten<br />
In einer mehrteiligen, strukturierten Aufgabe, werden auf der Grundlage von Materialauswertung<br />
(Text, Statistik, grafische Darstellung, Schaubild), pädagogische Sachverhalte, Fragestellungen und<br />
Theorien selbstständig begründend dargelegt oder analysiert. Art und Umfang des Materials sind so<br />
auszuwählen, dass Sichten und Ordnen durch den Prüfling in angemessener Zeit erfolgen kann. Die<br />
Aufgabe enthält eindeutige Arbeitsaufträge zu einem sachlich geschlossenen Thema. Unzusammenhängende<br />
Einzelfragen oder Teilaufgaben sind nicht zulässig.<br />
2.2 Aufgabenstellung<br />
(1) Der Schulaufsichtsbehörde sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen von ihr<br />
einer als Prüfungsaufgabe ausgewählt wird.<br />
(2) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Leistungs- und Grundkursfach gelten die in der Anlage<br />
5 b aufgeführten Bearbeitungszeiten. Die Arbeitszeit beginnt, wenn die Prüfungsaufgabe allen Prüflingen<br />
schriftlich vorliegt. Eine sogenannte Einlesezeit ist vor Beginn der Bearbeitungszeit nicht zulässig.<br />
(3) Die Einbeziehung mehrerer Kurshalbjahre ist durch inhaltliche bzw. methodisch-instrumentelle<br />
Verknüpfungen sicherzustellen. Dies kann z. B. durch den Vergleich verschiedener Sachgebiete oder<br />
durch die Einordnung in größere Zusammenhänge geschehen.<br />
(4) Bei der Aufgabenkonstruktion sind die Anforderungsbereiche als Hilfsmittel zu verwenden. Eine<br />
Aufgabe gilt als geeignet, wenn die Anforderungsbereiche etwa im Verhältnis 30: 40: 30 vertreten<br />
sind. Die Zuordnung der von den Prüflingen zu erfüllenden Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen<br />
wird im Erwartungshorizont beschrieben. Der Erwartungshorizont enthält stichwortartig konkrete,<br />
auf die jeweilige Aufgabe bezogene inhaltliche Angaben.<br />
(5) Es sind Angaben nach dem Muster folgender tabellarischer Aufstellung erforderlich:<br />
Aufgabenteil<br />
I II III BE Begutachtung<br />
BE in AB Erbrachte Teilleistung<br />
Erwartete Teilleistung<br />
a) ... ... ... ...<br />
b) ... ... ... ...<br />
... ... ... ... ...<br />
Summe ... ... ...<br />
mögliche BE ... erreichte BE:<br />
BE: Bewertungseinheiten<br />
AB: Anforderungsbereich<br />
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