Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(2) Bei der Bildung der Prüfungsnote (Note mit Tendenz) ist gemäß Nummer 20 Abs. 5 der AV zu<br />
verfahren.<br />
2.5 Fachspezifische Beschreibung der Anforderungsbereiche als Grundlage der Bewertung<br />
2.5.1 Anforderungsbereich I<br />
(1) Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten<br />
Gebiet im gelernten Zusammenhang, die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken<br />
und Verfahrensweisen in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.<br />
Die korrekte Verwendung der Fachsprache ist Voraussetzung.<br />
(2) Im Fach Psychologie beinhaltet der Anforderungsbereich I die beiden Teilbereiche Reproduktion<br />
und Verständnis.<br />
(3) Der Teilbereich Reproduktion umfasst vor allem die Reproduktion gedächtnismäßig verankerter<br />
beziehungsweise eingeübter Kenntnisse und Fertigkeiten inhaltlicher und methodischer Art sowie das<br />
Erinnern von Einzelheiten und Allgemeinem, von Methoden und Prozessen und von Strukturen oder<br />
Hintergründen. Bei der Bewertung dieses Teilbereichs werden insbesondere berücksichtigt:<br />
a) Grad der Vertrautheit mit dem Sachverhalt, Routine,<br />
b) Kenntnisbreite: Detailreichtum, Überblick über verschiedene Teilbereiche des Wissens,<br />
c) Genauigkeit bei der Wiedergabe der Inhalte und<br />
d) Ordnung der Darstellung, Klarheit.<br />
(4) Der Teilbereich Verständnis umfasst das Verständnis von Zusammenhängen und inneren Bezügen<br />
des Stoffes (z. B.: Was hängt wovon ab und womit wie zusammen?). Bei der Bewertung dieses Teilbereichs<br />
werden insbesondere berücksichtigt:<br />
a) Genauigkeit,<br />
b) Ordnung der Zusammenhänge und<br />
c) Tiefe des Verständnisses.<br />
(5) Folgende Operatoren werden dem Anforderungsbereich I zugeordnet: Beschreiben, Angeben, Aufführen,<br />
Aufstellen, Darstellen, Erläutern, Auswählen, Protokollieren.<br />
2.5.2 Anforderungsbereich II<br />
(1) Der Anforderungsbereich II umfasst<br />
a) selbstständiges Auswählen, Anordnen, Verarbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter<br />
vorgegebenen Gesichtspunkten in einem durch Übung bekannten Zusammenhang,<br />
b) selbstständiges Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Situationen, wobei es entweder<br />
um veränderte Fragestellungen oder um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte<br />
Verfahrensweisen gehen kann,<br />
c) ein Fallbeispiel, einen belletristischen Text, ein Interview oder ein Tagebuchstück u. a. im<br />
Sinne der Fragestellung interpretieren und<br />
d) Datenmaterial aus Tests oder Experimenten oder Befragungen sichten, ordnen, auswerten und<br />
interpretieren.<br />
(2) Der Anforderungsbereich II beinhaltet die beiden Teilbereiche Anwendung und Analyse.<br />
(3) Der Teilbereich Anwendung umfasst die Verwendung bekannter Sachverhalte in neuen Zusammenhängen.<br />
Bei der Bewertung dieses Teilbereichs werden insbesondere berücksichtigt:<br />
a) die Selbstständigkeit beim Transfer,<br />
b) der Neuigkeitsgrad der Sachzusammenhänge, auf die die bekannten Fertigkeiten anzuwenden<br />
sind,<br />
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