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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(2) Bei der Bildung der Prüfungsnote (Note mit Tendenz) ist gemäß Nummer 20 Abs. 5 der AV zu<br />

verfahren.<br />

2.5 Fachspezifische Beschreibung der Anforderungsbereiche als Grundlage der Bewertung<br />

2.5.1 Anforderungsbereich I<br />

(1) Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten<br />

Gebiet im gelernten Zusammenhang, die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken<br />

und Verfahrensweisen in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.<br />

Die korrekte Verwendung der Fachsprache ist Voraussetzung.<br />

(2) Im Fach Psychologie beinhaltet der Anforderungsbereich I die beiden Teilbereiche Reproduktion<br />

und Verständnis.<br />

(3) Der Teilbereich Reproduktion umfasst vor allem die Reproduktion gedächtnismäßig verankerter<br />

beziehungsweise eingeübter Kenntnisse und Fertigkeiten inhaltlicher und methodischer Art sowie das<br />

Erinnern von Einzelheiten und Allgemeinem, von Methoden und Prozessen und von Strukturen oder<br />

Hintergründen. Bei der Bewertung dieses Teilbereichs werden insbesondere berücksichtigt:<br />

a) Grad der Vertrautheit mit dem Sachverhalt, Routine,<br />

b) Kenntnisbreite: Detailreichtum, Überblick über verschiedene Teilbereiche des Wissens,<br />

c) Genauigkeit bei der Wiedergabe der Inhalte und<br />

d) Ordnung der Darstellung, Klarheit.<br />

(4) Der Teilbereich Verständnis umfasst das Verständnis von Zusammenhängen und inneren Bezügen<br />

des Stoffes (z. B.: Was hängt wovon ab und womit wie zusammen?). Bei der Bewertung dieses Teilbereichs<br />

werden insbesondere berücksichtigt:<br />

a) Genauigkeit,<br />

b) Ordnung der Zusammenhänge und<br />

c) Tiefe des Verständnisses.<br />

(5) Folgende Operatoren werden dem Anforderungsbereich I zugeordnet: Beschreiben, Angeben, Aufführen,<br />

Aufstellen, Darstellen, Erläutern, Auswählen, Protokollieren.<br />

2.5.2 Anforderungsbereich II<br />

(1) Der Anforderungsbereich II umfasst<br />

a) selbstständiges Auswählen, Anordnen, Verarbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter<br />

vorgegebenen Gesichtspunkten in einem durch Übung bekannten Zusammenhang,<br />

b) selbstständiges Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Situationen, wobei es entweder<br />

um veränderte Fragestellungen oder um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte<br />

Verfahrensweisen gehen kann,<br />

c) ein Fallbeispiel, einen belletristischen Text, ein Interview oder ein Tagebuchstück u. a. im<br />

Sinne der Fragestellung interpretieren und<br />

d) Datenmaterial aus Tests oder Experimenten oder Befragungen sichten, ordnen, auswerten und<br />

interpretieren.<br />

(2) Der Anforderungsbereich II beinhaltet die beiden Teilbereiche Anwendung und Analyse.<br />

(3) Der Teilbereich Anwendung umfasst die Verwendung bekannter Sachverhalte in neuen Zusammenhängen.<br />

Bei der Bewertung dieses Teilbereichs werden insbesondere berücksichtigt:<br />

a) die Selbstständigkeit beim Transfer,<br />

b) der Neuigkeitsgrad der Sachzusammenhänge, auf die die bekannten Fertigkeiten anzuwenden<br />

sind,<br />

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