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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(2) Dabei können auch die Erörterung unterschiedlicher Standpunkte und die Auseinandersetzung mit<br />

Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen aus den Bereichen des Faches in argumentativer<br />

Form mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme einbezogen werden.<br />

2.2 Aufgabenstellung<br />

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Leistungs- und Grundkursfach gelten die in der Anlage 5<br />

b aufgeführten Bearbeitungszeiten für die einzelnen Aufgabenarten.<br />

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen so beschaffen sein, dass in allen drei Anforderungsbereichen Kompetenzen<br />

nachgewiesen werden können. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung liegt im Anforderungsbereich<br />

II, der Anforderungsbereich I ist stärker zu berücksichtigen als Anforderungsbereich III.<br />

(3) Die Aufgabenstellung soll in der Regel mehrgliedrig sein. Diese Gliederung erleichtert durch Eingrenzung,<br />

Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Prüfungsleistung.<br />

Die Formulierung der Prüfungsaufgaben darf eine Lösung nicht vorgeben.<br />

(4) Jede Prüfungsaufgabe bildet eine thematische Einheit. Unzusammenhängende Teilaufgaben sollten<br />

vermieden werden. Anforderungen, Gegenstände und Art einer Prüfungsaufgabe orientieren sich an<br />

Inhalten und Arbeitsmethoden des vorausgegangenen Unterrichts und beziehen sich auf die erworbenen<br />

Kompetenzen. Der semesterübergreifende Bezug wird durch einen weiteren Themenfeldschwerpunkt<br />

aus einem anderen Semester hergestellt.<br />

(5) Der didaktische Zusammenhang der Aufgabe mit vorangegangenem Unterricht wird deutlich durch<br />

Benennung der Kombinationen aus Schwerpunkt und Ergänzungsbereich sowie der Beschreibung und<br />

Erläuterung der daraus entwickelten Thematiken, die im Unterricht behandelt worden sind. Dabei sind<br />

auch die kursübergreifenden Bezüge zu nennen. Aus den Angaben muss erkennbar sein, inwiefern die<br />

Prüfungsaufgabe Leistungen verlangt, die über den erteilten Unterricht hinausgehen (selbstständige<br />

Leistung).<br />

(6) Die erwarteten Leistungen sind in Form kompetenzbezogener und inhaltsbezogener Angaben zu<br />

beschreiben. Die Leistungserwartungen sind dem überwiegenden Anforderungsbereich zuzuordnen<br />

und mit Gewichtungsangaben zu versehen. Insgesamt muss deutlich werden, welche Gewichtung den<br />

Anforderungsbereichen zukommt. Der Gesamtumfang des textlichen Anteils ist anzugeben.<br />

2.3 Verfahrensregelung<br />

(1) Es sind zwei deutlich unterschiedliche Aufgabenvorschläge in Original und identischer Zweitschrift<br />

einzureichen, von denen die Schulaufsichtsbehörde einen auswählt. Die den Prüflingen zur<br />

Verfügung stehenden Materialien und Hilfsmittel sind beizufügen (Texte und Abbildungen) bzw. zu<br />

dokumentieren. Eine vorzeitige Öffnung des genehmigten Aufgabenvorschlags kann im begründeten<br />

Fall beantragt werden.<br />

(2) Sofern der besondere Charakter der Aufgabenstellung dies erfordert, kann eine Verlängerung der<br />

Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten beantragt werden. Eine genaue Begründung ist in einem solchen Fall<br />

erforderlich.<br />

2.4 Bewertung<br />

(1) Grundlage der Bewertung und des abschließenden Gutachtens ist der zum Aufgabenvorschlag<br />

formulierte Erwartungshorizont. Es muss differenziert dargelegt werden, inwieweit der Prüfling die<br />

nach den Aufgabenteilen und/oder Arbeitsanweisungen erwarteten Teilleistungen erbracht hat.<br />

(2) Bei der Bildung der Prüfungsnote (Note mit Tendenz) ist gemäß Nummer 20 Abs. 5 der AV zu<br />

verfahren.<br />

(3) Eine Übersicht der in der jeweiligen Schule üblichen Korrekturzeichen am Rand der Prüfungsarbeit<br />

sind der Korrektur beizufügen.<br />

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