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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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3.2 Bewertung<br />

In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über eine situationsgerechte, sachlich<br />

und sprachlich angemessene Sprachverwendung verfügt und seine Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig,<br />

zusammenhängend und strukturiert darbieten kann. Im kommunikativen Kontext wird beurteilt,<br />

inwieweit der Prüfling in der Lage ist, auf Fragen sachlich und fundiert einzugehen, die Kernpunkte<br />

systematisch zu verknüpfen und dabei über die erforderliche Treffsicherheit beim Gebrauch<br />

des Sachvokabulars und des notwendigen Vokabulars der Zustimmung, der Ablehnung, des Widerspruchs,<br />

der Verknüpfung usw. angemessen verfügt. Die Bewertung erfolgt im Bereich „Sprachliche<br />

Leistung“ nach den Kriterien Aussprache, Wortschatz, Strukturen, Geläufigkeit/kommunikative Kompetenz;<br />

sie erfolgt im Bereich „Inhaltliche Leistung“ nach den Kriterien Textverständnis, Wissen/Anwenden,<br />

Problemverständnis/Urteilen.<br />

4. Fünfte Prüfungskomponente<br />

4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />

(1) Für die Präsentationsprüfung kann das Fach Englisch sowohl als Referenzfach als auch als Fach<br />

zur Verdeutlichung fachübergreifender Aspekte in Bezug auf fachliche Inhalte und die Sprachverwendung<br />

gewählt werden. Ist das Fach Englisch Referenzfach, findet die Prüfung in englischer Sprache<br />

statt.<br />

(2) Mögliche Formen der Präsentation sind z.B. der Vortrag mit Thesenpapier, Software unterstützte<br />

Präsentationen, Literatur- Film- und Theaterbesprechungen, szenische Präsentationen, Videoproduktionen,<br />

Plakate mit Erläuterungen. Kombinationen von Präsentationsformen sind möglich.<br />

4.1.1 Bewertung<br />

Grundlage der Bewertung der Prüfung sind die Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit, fachliche<br />

und überfachliche Inhalte selbstständig, gut strukturiert, sachgerecht und methodisch überzeugend im<br />

vorgegebenen zeitlichen Rahmen darzubieten. Darüber hinaus muss wissenschaftspropädeutisches<br />

Handeln und fachübergreifendes vernetztes Denken sowie Originalität unter Beweis gestellt werden.<br />

Weiterhin sind für die Bewertung Nummer 22 Abs. 2 der AV anzuwenden.<br />

4.2 Besondere Lernleistung<br />

(1) Auf der Grundlage des schriftlichen Teils, einer in englischer Sprache verfassten Seminararbeit,<br />

die mindestens 15 Seiten umfassen muss, erläutert der Prüfling bzw. die Prüfungsgruppe in einem<br />

Kolloquium in englischer Sprache Fragestellung, Vorgehensweise sowie Resultate seiner Arbeit.<br />

(2) Für die Kurzdarstellung der Ergebnisse sind die unter Nummer 4.1 Abs. 2 genannten Formen der<br />

Präsentation möglich.<br />

(3) Im Rahmen der Beantragung der besonderen Lernleistung müssen im Fall von Partner- oder Gruppenprüfungen<br />

neben der Grobstruktur und der Nennung des Themas auch die jeweiligen Anteile der<br />

einzelnen Prüflinge an der Aufgabenerarbeitung benannt werden.<br />

(4) Das Prüfungsgespräch muss bei Partner- bzw. Gruppenprüfungen in seinem Verlauf so gestaltet<br />

werden, dass eine Bewertung der Leistung des einzelnen Prüflings sichergestellt werden kann.<br />

4.2.1 Bewertung<br />

Grundlage der Bewertung der besonderen Lernleistung sind die Fachkompetenz und die fremdsprachlichen<br />

Fertigkeiten sowie die unter Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV genannten Kriterien.<br />

23

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