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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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Anlage 2 e – Recht<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Für die Abiturprüfung im Fach Recht gelten die Festlegungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />

in der Abiturprüfung Recht (EPA Recht) gemäß Anlage 5 a, soweit sie nicht in dieser Fachanlage<br />

für das Land Berlin modifiziert werden.<br />

(2) Das Fach Recht ist dezentrales Prüfungsfach.<br />

2. Schriftliche Prüfung im Grundkursfach<br />

2.1 Aufgabenarten<br />

Jede Aufgabe besteht aus zwei praxisorientierten Fällen, die in zusammenhängender Form methodengerecht<br />

zu behandeln sind, und jeweils einer dazugehörigen Frage, die stärker der Kontrolle von Fachkenntnissen<br />

dient. Fall und Frage müssen jeweils einem zusammenhängenden Sachgebiet entstammen.<br />

Der Fall soll den Prüflingen Gelegenheit geben, ihre theoretischen Kenntnisse zur gegebenen Situation<br />

in Bezug zu setzen. Dabei ist die Situation dem entsprechenden Rechtsgebiet anzuordnen, die Anspruchsgrundlage<br />

zu suchen, der Sachverhalt anhand der zu findenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen<br />

und die Rechtsfolgen aufzuzeigen. Unzusammenhängende Einzelfragen oder Teilaufgaben sind nicht<br />

zulässig.<br />

2.2 Aufgabenstellung<br />

(1) Der Schulaufsichtsbehörde sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen von ihr<br />

einer als Prüfungsaufgabe ausgewählt wird.<br />

(2) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Grundkursfach gelten die in der Anlage 5 b aufgeführten<br />

Bearbeitungszeiten. Eine sogenannte Einlesezeit vor Beginn der Bearbeitungszeit ist nicht zulässig.<br />

Die Arbeitszeit beginnt, wenn die Prüfungsaufgabe allen Prüflingen schriftlich vorliegt.<br />

(3) Die Einbeziehung mehrerer Kurshalbjahre ist anzustreben.<br />

(4) Bei der Aufgabenkonstruktion sind die Anforderungsbereiche als Hilfsmittel zu verwenden. Eine<br />

Aufgabe gilt als geeignet, wenn die Anforderungsbereiche etwa im Verhältnis 30: 40: 30 vertreten<br />

sind. Die Zuordnung der von den Prüflingen zu erfüllenden Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen<br />

wird im Erwartungshorizont beschrieben. Der Erwartungshorizont enthält stichwortartig konkrete,<br />

auf die jeweilige Aufgabe bezogene inhaltliche Angaben.<br />

(5) Es sind Angaben nach dem Muster folgender tabellarischer Aufstellung erforderlich:<br />

Aufgabenteil<br />

I II III BE Begutachtung<br />

BE in AB Erbrachte Teilleistung<br />

Erwartete Teilleistung<br />

a) ... ... ... ...<br />

b) ... ... ... ...<br />

... ... ... ... ...<br />

Summe ... ... ...<br />

mögliche BE ... erreichte BE:<br />

BE: Bewertungseinheiten<br />

AB: Anforderungsbereich<br />

(6) Bei der Konstruktion der Fälle ist darauf zu achten, das sie eine eindeutige Lösung ermöglichen.<br />

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