Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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3.2 Verfahrensregelungen<br />
Die Reihenfolge der Aufgaben in der Prüfung wird vom Prüfling gewählt. Der erste Teil der Prüfung<br />
ist bei jeder der beiden Aufgaben eine selbstständige Darstellung durch den Prüfling. Daran schließt<br />
sich ein Prüfungsgespräch an.<br />
3.3 Bewertung<br />
Die Bewertungskriterien für die mündliche Prüfungsleistung sind in den jeweiligen EPA aufgeführt.<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 14 Abs. 6 und 7 der AV.<br />
4. Die fünfte Prüfungskomponente<br />
4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />
Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen EPA und Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der<br />
AV.<br />
4.2 Besondere Lernleistung<br />
(1) Das Thema der schriftlichen Arbeit mit einem der Referenzfächer Biologie, Chemie, Physik oder<br />
Informatik soll sich durch reichhaltige fachliche, fachübergreifende oder anwendungsorientierte Bezüge<br />
auszeichnen.<br />
(2) Die schriftliche Arbeit und die damit verbundene Präsentation gibt den Prüflingen die Gelegenheit<br />
zur eigenständigen und vertieften Bearbeitung einer naturwissenschaftlichen, informatischen oder<br />
technischen Problemstellung. In den Fächern Biologie, Chemie und Physik sind experimentelle Aspekte<br />
in der Regel Bestandteil des Themas. Dabei erfordert die Bearbeitung der Aufgabenstellung eine<br />
sorgfältige Strukturierung (Problembeschreibung, Methodenreflexion, Recherche und Sichtung von<br />
Material, Konzipierung, Durchführung und Auswertung von Experimenten, Reflexion und Bewertung<br />
der Vorgehensweise und der Ergebnisse).<br />
(3) Theoretische oder historische Arbeiten sind möglich. Auch bei historischen Arbeiten, z. B. Biografien<br />
von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, sind fachliche Aspekte in den Vordergrund zu stellen.<br />
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