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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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im Umfang von etwa 60 bis 70 Wörtern, bei der der Prüfling seine Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion<br />

nachweisen kann. Er soll einen Teil des Textes auch vorlesen. Im Prüfungsgespräch zur ersten<br />

Aufgabe werden Fragen erörtert, die zur Sicherung des sprachlichen Verständnisses notwendig sind.<br />

Dem Prüfling steht zur Vorbereitung ein lateinisch-deutsches bzw. griechisch-deutsches Wörterbuch<br />

zur Verfügung.<br />

(3) In der zweiten Aufgabe werden Fragen zur römischen bzw. griechischen Literatur, Kultur und<br />

Geschichte in Form eines Prüfungsgesprächs erörtert. Dem Prüfling wird kein weiterer Text zur Übersetzung<br />

vorgelegt; die Prüfung kann jedoch von einem bekannten lateinischen bzw. griechischen Zitat<br />

oder von einem in deutscher Übersetzung vorgelegten lateinischen bzw. griechischen Text ausgehen.<br />

Die zweite Aufgabe entstammt einem anderen Kurshalbjahr als dem der Übersetzungsaufgabe, muss<br />

sich aber nicht auf Sachgebiete dieses einen Halbjahres beschränken. Inhaltliche Bezüge zur ersten<br />

Aufgabe können hergestellt werden, z.B. indem die Aussagen des Textes in den literarischen und historischen<br />

Rahmen gestellt werden.<br />

3.2 Bewertung<br />

(1) Die unter Nummer 1.1 aufgeführten Anforderungsbereiche und die unter Nummer 1.4 dargelegten<br />

Bewertungskriterien gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfung. Spezifische Anforderungen in<br />

der mündlichen Prüfung sind darüber hinaus:<br />

a) Inhalte sachgerecht und terminologisch korrekt darstellen,<br />

b) im freien Vortrag referieren,<br />

c) sich klar, differenziert und strukturiert ausdrücken,<br />

d) im Gespräch inhaltsbezogen agieren und reagieren und<br />

e) den eigenen Standpunkt klar darstellen und begründen.<br />

(2) Die Leistungen sind für die erste und für die zweite Aufgabe getrennt zu bewerten und im Verhältnis<br />

2 : 1 zu der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammenzufassen.<br />

4. Fünfte Prüfungskomponente<br />

4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung in einem weiteren Fach<br />

(1) Für die zusätzliche mündliche Prüfung als fünfte Prüfungskomponente kann das Fach Latein bzw.<br />

Altgriechisch sowohl als Referenzfach als auch als Fach zur Verdeutlichung fachübergreifender Aspekte<br />

in Bezug auf fachliche Inhalte gewählt werden. Die Aufgabenstellung knüpft an die im Rahmenlehrplan<br />

und in der jeweiligen EPA angegebenen Unterrichtsinhalte der gymnasialen Oberstufe an.<br />

(2) Mögliche Formen der Präsentation sind z.B. der Vortrag mit Thesenpapier, Software unterstützte<br />

Präsentationen, Lesungen mit Kommentierungen, Literatur- Film- und Theaterbesprechungen, szenische<br />

Präsentationen, Videoproduktionen, Plakate mit Erläuterungen. Kombinationen von Präsentationsformen<br />

sind möglich.<br />

4.1.1 Bewertung<br />

Grundlage der Bewertung der Prüfung sind die Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, fachliche<br />

und überfachliche Inhalte selbstständig, gut strukturiert, sachgerecht und methodisch überzeugend<br />

im vorgegebenen zeitlichen Rahmen darzubieten. Darüber hinaus muss wissenschaftspropädeutisches<br />

Handeln und fachübergreifendes vernetztes Denken sowie Originalität unter Beweis gestellt werden.<br />

Weiterhin sind für die Bewertung Nummer 22 Abs. 2 der AV anzuwenden.<br />

4.2 Besondere Lernleistung<br />

(1) Auf der Grundlage des schriftlichen Teils, einer Seminararbeit, die mindestens 15 Seiten umfassen<br />

muss, erläutert der Prüfling bzw. die Prüfungsgruppe in einem Kolloquium Fragestellung, Vorgehensweise<br />

sowie Resultate seiner Arbeit.<br />

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