Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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im Umfang von etwa 60 bis 70 Wörtern, bei der der Prüfling seine Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion<br />
nachweisen kann. Er soll einen Teil des Textes auch vorlesen. Im Prüfungsgespräch zur ersten<br />
Aufgabe werden Fragen erörtert, die zur Sicherung des sprachlichen Verständnisses notwendig sind.<br />
Dem Prüfling steht zur Vorbereitung ein lateinisch-deutsches bzw. griechisch-deutsches Wörterbuch<br />
zur Verfügung.<br />
(3) In der zweiten Aufgabe werden Fragen zur römischen bzw. griechischen Literatur, Kultur und<br />
Geschichte in Form eines Prüfungsgesprächs erörtert. Dem Prüfling wird kein weiterer Text zur Übersetzung<br />
vorgelegt; die Prüfung kann jedoch von einem bekannten lateinischen bzw. griechischen Zitat<br />
oder von einem in deutscher Übersetzung vorgelegten lateinischen bzw. griechischen Text ausgehen.<br />
Die zweite Aufgabe entstammt einem anderen Kurshalbjahr als dem der Übersetzungsaufgabe, muss<br />
sich aber nicht auf Sachgebiete dieses einen Halbjahres beschränken. Inhaltliche Bezüge zur ersten<br />
Aufgabe können hergestellt werden, z.B. indem die Aussagen des Textes in den literarischen und historischen<br />
Rahmen gestellt werden.<br />
3.2 Bewertung<br />
(1) Die unter Nummer 1.1 aufgeführten Anforderungsbereiche und die unter Nummer 1.4 dargelegten<br />
Bewertungskriterien gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfung. Spezifische Anforderungen in<br />
der mündlichen Prüfung sind darüber hinaus:<br />
a) Inhalte sachgerecht und terminologisch korrekt darstellen,<br />
b) im freien Vortrag referieren,<br />
c) sich klar, differenziert und strukturiert ausdrücken,<br />
d) im Gespräch inhaltsbezogen agieren und reagieren und<br />
e) den eigenen Standpunkt klar darstellen und begründen.<br />
(2) Die Leistungen sind für die erste und für die zweite Aufgabe getrennt zu bewerten und im Verhältnis<br />
2 : 1 zu der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammenzufassen.<br />
4. Fünfte Prüfungskomponente<br />
4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung in einem weiteren Fach<br />
(1) Für die zusätzliche mündliche Prüfung als fünfte Prüfungskomponente kann das Fach Latein bzw.<br />
Altgriechisch sowohl als Referenzfach als auch als Fach zur Verdeutlichung fachübergreifender Aspekte<br />
in Bezug auf fachliche Inhalte gewählt werden. Die Aufgabenstellung knüpft an die im Rahmenlehrplan<br />
und in der jeweiligen EPA angegebenen Unterrichtsinhalte der gymnasialen Oberstufe an.<br />
(2) Mögliche Formen der Präsentation sind z.B. der Vortrag mit Thesenpapier, Software unterstützte<br />
Präsentationen, Lesungen mit Kommentierungen, Literatur- Film- und Theaterbesprechungen, szenische<br />
Präsentationen, Videoproduktionen, Plakate mit Erläuterungen. Kombinationen von Präsentationsformen<br />
sind möglich.<br />
4.1.1 Bewertung<br />
Grundlage der Bewertung der Prüfung sind die Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, fachliche<br />
und überfachliche Inhalte selbstständig, gut strukturiert, sachgerecht und methodisch überzeugend<br />
im vorgegebenen zeitlichen Rahmen darzubieten. Darüber hinaus muss wissenschaftspropädeutisches<br />
Handeln und fachübergreifendes vernetztes Denken sowie Originalität unter Beweis gestellt werden.<br />
Weiterhin sind für die Bewertung Nummer 22 Abs. 2 der AV anzuwenden.<br />
4.2 Besondere Lernleistung<br />
(1) Auf der Grundlage des schriftlichen Teils, einer Seminararbeit, die mindestens 15 Seiten umfassen<br />
muss, erläutert der Prüfling bzw. die Prüfungsgruppe in einem Kolloquium Fragestellung, Vorgehensweise<br />
sowie Resultate seiner Arbeit.<br />
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