Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(2) In allen Prüfungsfächern können die Prüflinge für mündliche Prüfungen jeweils ein Schwerpunkthalbjahr<br />
oder -semester sowie ein darauf bezogenes Schwerpunktthema angeben.<br />
(3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde gestellt. Unbeschadet<br />
einer prüfungsdidaktischen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf die Sachgebiete<br />
eines Schul- oder Kurshalbjahres beschränken. Den Aufgaben werden<br />
a) eine Aufstellung der Hilfsmittel, die dem Prüfling zu Verfügung gestellt werden sollen,<br />
b) genaue Quellenangaben zu den in den Aufgaben verwendeten Texten und Materialien<br />
beigefügt; zusätzlich wird angegeben, welche Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Die Aufgabenformulierung<br />
(Thema, Aufgabe, Arbeitshinweis) ist von den weiteren Angaben zu trennen.<br />
(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden der oder dem Prüfungsvorsitzenden getrennt nach<br />
Fächern und Prüfungsgruppen so rechtzeitig übermittelt, dass noch eine Vervielfältigung veranlasst<br />
werden kann, sofern die Aufgaben nicht von der Schulaufsichtsbehörde in einer für alle Prüflinge ausreichenden<br />
Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Die oder der Prüfungsvorsitzende stellt sicher, dass<br />
die Aufgaben den Prüflingen nicht vorzeitig bekannt werden können. Im Übrigen gilt Nummer 9 entsprechend.<br />
(5) Nummer 10 gilt entsprechend. Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls<br />
die erreichten Punkte sind in eine Prüfungsliste einzutragen, die den Mitgliedern der Fachausschüsse<br />
bekannt zu geben ist.<br />
(6) Nummer 13 Abs. 2 Satz 2 gilt für zusätzlich angesetzte mündliche Prüfungen mit der Maßgabe,<br />
dass für die Bekanntgabe des Ortes und der Zeit dieser Prüfungen gegebenenfalls besondere Fristen<br />
festgelegt werden können.<br />
(7) Nummer 19, Nummer 20 Abs. 3 und 4 und Nummer 21 bis 23 sind nicht anzuwenden.<br />
25 - Inkrafttreten, Übergangsregelungen<br />
IX. Schlussvorschriften<br />
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft. Sie treten mit<br />
Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Fachanlagen (Anlagen 1<br />
bis 4) am 1. August 2006 in Kraft.<br />
(2) Hierdurch werden ersetzt:<br />
a) die Ausführungsvorschriften über die Abiturprüfung (AV Abitur) vom 5. Dezember 1988<br />
(ABl. S. 2187), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 11. September 1995<br />
(ABl. S. 3946) sowie<br />
b) die im Rundschreiben II Nr. 13 / 2001 vom 9. Mai 2001 und im Rundschreiben II Nr. 47 /<br />
2001 vom 14. Dezember 2001 festgesetzten Änderungen der AV Abitur,<br />
c) die Rundschreiben Schul II Nr. 8 / 1986 vom 14. Februar 1986, LSA IV Nr. 101 / 1997 vom<br />
8. Dezember 1997 und Schul IV Nr. 13 / 2000 vom Mai 2000.<br />
(3) Für die Abiturprüfungen an den Kollegs und Abendgymnasien findet die Nummer 18 Abs. 5 der<br />
AV Abitur in der gemäß Absatz 2 Buchstabe a und b festgelegten Fassung bis zum Inkrafttreten der<br />
Neufassung der den Bildungsgang regelnden Verordnung weiter Anwendung. Anstelle der in den Anlagen<br />
1 und 3 angegebenen Bearbeitungszeiten für die schriftlichen Prüfungen in den zentral geprüften<br />
Fächern gelten im Schuljahr 2007 / 2008 die festgelegten Bearbeitungszeiten der Fachanlagen der<br />
entsprechenden Fächer der AV Abitur in der in Satz 1 genannten Fassung.<br />
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