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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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Anlage 2 b – Psychologie<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Für die Abiturprüfung im Fach Psychologie gelten die Festlegungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />

in der Abiturprüfung Psychologie (EPA Psychologie)gemäß Anlage 5 a, soweit sie nicht<br />

in dieser Fachanlage für das Land Berlin modifiziert werden.<br />

(2) Das Fach Psychologie ist dezentrales Prüfungsfach.<br />

2. Schriftliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />

2.1 Aufgabenarten<br />

(1) Für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Psychologie sind nur materialgebundene Aufgaben<br />

möglich.<br />

(2) Inhaltlich beziehen sich die Aufgaben auf psychische Phänomene, die psychologische Empirie<br />

oder die psychologische Theorie. Das Material soll in seinen psychologischen Bezügen analysiert<br />

werden. Sowohl eine Einordnung in übergeordnete Strukturen (induktives Vorgehen), als auch die<br />

Ableitung von Konsequenzen (deduktives Vorgehen) ist möglich. Die Bewertung der Aussagen der<br />

Materialien oder der Schlussfolgerungen erfordert die Erfassung komplexer psychologischer Situationen.<br />

2.2 Aufgabenstellung<br />

(1) Für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Leistungs- und Grundkursfach gelten die in der Anlage<br />

5 b aufgeführten Bearbeitungszeiten.<br />

(2) Da gleich lautende Operatoren in den EPA unterschiedliche Bedeutung haben können, muss für die<br />

Prüflinge in der Aufgabenstellung die Art der geforderten Leistung eindeutig erkennbar sein.<br />

(3) Die Prüfungsaufgabe enthält eindeutige Arbeitsaufträge zu einem sachlich geschlossenen Thema.<br />

Die Arbeitsaufträge können gegliedert sein, jedoch nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Durch<br />

die Gliederung können verschiedene Blickrichtungen eröffnet, mögliche Vernetzungen gefördert, Differenzierungen<br />

zwischen Grund- und Leistungskursfach erreicht, unterschiedliche Anforderungsbereiche<br />

gezielt angesprochen werden. Die Aufgliederung darf nicht so detailliert sein, dass dadurch ein<br />

Teil der Lösung vorweggenommen wird. Die eingereichten Vorschläge stellen deutliche Alternativen<br />

dar und unterscheiden sich in ihren Teilaufgaben bzw. Arbeitshinweisen.<br />

(4) Die Prüfungsaufgabe muss wesentliche Bezüge zu mindestens zwei psychologischen Paradigmen/<br />

Hauptsströmungen enthalten. Es ist zu gewährleisten, dass die vollständige Bewältigung der Prüfungsaufgabe<br />

alle Kompetenzbereiche (Fachwissen, Erkenntnisgewinnung, Kommunikation und Bewertung)<br />

fordert.<br />

(5) Schwerpunktmäßig kann die Prüfungsaufgabe jedem Kurshalbjahr entnommen werden, darf sich<br />

jedoch nicht auf die Inhalte nur eines Kurshalbjahres beschränken. Die Aufgabenstellung soll eine<br />

vielschichtige Auseinandersetzung mit komplexen Problemen zulassen. Rückgriffe auf Kenntnisse aus<br />

der Einführungsphase oder früheren Jahrgängen sind möglich. Bezieht sich eine Aufgabe auf andere<br />

als die im Rahmenlehrplan beschriebenen Themen und Inhalte, so müssen diese in Zielsetzung, Anspruchsniveau<br />

und Komplexität den beschriebenen Bereichen gleichwertig sein. Ihr Anteil an der Bewertung<br />

der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.<br />

(6) Die ausgewählten Materialien dürfen im Unterricht nicht verwendet worden sein, müssen in einem<br />

sinnvollen Zusammenhang zur Aufgabe stehen und sind auf dem Deckblatt zu vermerken. Kürzungen<br />

sind kenntlich zu machen. Dabei ist der authentische, geschlossene Sinnzusammenhang zu wahren.<br />

Die Quellen/Fundstellen der Materialien sind entsprechend der wissenschaftlichen Zitierweise genau<br />

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