Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(4) Wird bei Aufgaben mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil gemäß 2.1.1 die schriftliche<br />
Leistung mit null Punkten bewertet, kann die gesamte Aufgabe nicht besser als mit „ausreichend“<br />
(4-6 Punkte) bewertet werden.<br />
(5) Bestehen die in Nummer 2.1 vorgesehenen Aufgabenarten sowohl aus einem praktischgestalterischen<br />
als auch schriftlichen Teil, sind die Bewertungseinheiten für beide Teile getrennt auszuweisen.<br />
15 % der Bewertungseinheiten des schriftlichen Teils sind für die Bewertung der Qualität<br />
der sprachlichen Leistung vorzusehen.<br />
3. Mündliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />
3.1 Aufgabenstellung<br />
(1) Die Aufgabenstellungen gehen von Objekten, Bild- und/oder Textvorlagen aus und enthalten jeweils<br />
ein fachspezifisches Problem in Form eines Untersuchungsauftrages oder einer Frage. Die Aufgaben<br />
der mündlichen Prüfung können praktische Anteile (Skizzieren, Arrangieren, Demonstrieren,<br />
Veranschaulichen, Experimentieren, Reproduzieren, Imitieren) enthalten. Es ist zulässig, von praktischen<br />
Arbeiten des Prüflings, die in dem jeweiligen Kurshalbjahr entstanden sind, auszugehen oder<br />
sie in die Prüfung einzubeziehen.<br />
(2) Sofern eine Aufgabe fachpraktische Anteile enthält, ist während der Vorbereitung der praktische<br />
Arbeitsansatz zu entwickeln und während des Prüfungsgesprächs zu erläutern und zu begründen. Bei<br />
der Gewährung der Vorbereitungszeit sind fachpraktische Anteile oder andere aufwändige Vorarbeiten<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(3) Grundsätzlich, insbesondere aber bei offenen Aufgabenstellungen ist ein Erwartungshorizont zu<br />
erstellen.<br />
3.2 Bewertung<br />
Die Bewertung der mündlichen Prüfung bezieht sich auf die Fähigkeit des Prüflings, seine Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten selbstständig, zusammenhängend und strukturiert auf die gegebenen Vorlagen zu<br />
beziehen und den Aufgabenstellungen entsprechende Problemlösungen anzubieten. Kriterien für die<br />
Bewertung ergeben sich aus den gezeigten fachlichen wie aus den methodischen Kompetenzen; berücksichtigt<br />
werden dabei die Fähigkeiten einer angemessenen (fach-)sprachlichen Darlegung, einer<br />
sinnvollen Strukturierung der eigenen Darstellung, die Kompetenz in der Kommunikation mit der<br />
Prüfungskommission und die Fähigkeit, in der Konfrontation mit den gegebenen Materialien und der<br />
auf sie bezogenen Aufgabenstellungen einen eigenen Standpunkt einnehmen zu können.<br />
4. Fünfte Prüfungskomponente<br />
4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />
4.2 Besondere Lernleistung<br />
(1) Die besondere Lernleistung im Fach Bildende Kunst als kursbezogene Arbeit ist wie in der Abschlussarbeit<br />
eines zweisemestrigen Seminarkurses in der Regel eine schriftliche Ausarbeitung.<br />
(2) Im Fach Bildende Kunst kann die besondere Lernleistung in einem Umfang von bis zur Hälfte der<br />
üblicherweise zu erstellenden 20-Seiten-Ausarbeitung durch fachpraktische Darstellungsformen erbracht<br />
werden. Dabei handelt es sich in der Regel um die Ergebnisse eines künstlerischen Projekts und<br />
der Dokumentation seiner Erarbeitung und Durchführung.<br />
4.2.1 Bewertung<br />
Es gelten die Bestimmungen Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV.<br />
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