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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(4) Wird bei Aufgaben mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil gemäß 2.1.1 die schriftliche<br />

Leistung mit null Punkten bewertet, kann die gesamte Aufgabe nicht besser als mit „ausreichend“<br />

(4-6 Punkte) bewertet werden.<br />

(5) Bestehen die in Nummer 2.1 vorgesehenen Aufgabenarten sowohl aus einem praktischgestalterischen<br />

als auch schriftlichen Teil, sind die Bewertungseinheiten für beide Teile getrennt auszuweisen.<br />

15 % der Bewertungseinheiten des schriftlichen Teils sind für die Bewertung der Qualität<br />

der sprachlichen Leistung vorzusehen.<br />

3. Mündliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />

3.1 Aufgabenstellung<br />

(1) Die Aufgabenstellungen gehen von Objekten, Bild- und/oder Textvorlagen aus und enthalten jeweils<br />

ein fachspezifisches Problem in Form eines Untersuchungsauftrages oder einer Frage. Die Aufgaben<br />

der mündlichen Prüfung können praktische Anteile (Skizzieren, Arrangieren, Demonstrieren,<br />

Veranschaulichen, Experimentieren, Reproduzieren, Imitieren) enthalten. Es ist zulässig, von praktischen<br />

Arbeiten des Prüflings, die in dem jeweiligen Kurshalbjahr entstanden sind, auszugehen oder<br />

sie in die Prüfung einzubeziehen.<br />

(2) Sofern eine Aufgabe fachpraktische Anteile enthält, ist während der Vorbereitung der praktische<br />

Arbeitsansatz zu entwickeln und während des Prüfungsgesprächs zu erläutern und zu begründen. Bei<br />

der Gewährung der Vorbereitungszeit sind fachpraktische Anteile oder andere aufwändige Vorarbeiten<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Grundsätzlich, insbesondere aber bei offenen Aufgabenstellungen ist ein Erwartungshorizont zu<br />

erstellen.<br />

3.2 Bewertung<br />

Die Bewertung der mündlichen Prüfung bezieht sich auf die Fähigkeit des Prüflings, seine Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten selbstständig, zusammenhängend und strukturiert auf die gegebenen Vorlagen zu<br />

beziehen und den Aufgabenstellungen entsprechende Problemlösungen anzubieten. Kriterien für die<br />

Bewertung ergeben sich aus den gezeigten fachlichen wie aus den methodischen Kompetenzen; berücksichtigt<br />

werden dabei die Fähigkeiten einer angemessenen (fach-)sprachlichen Darlegung, einer<br />

sinnvollen Strukturierung der eigenen Darstellung, die Kompetenz in der Kommunikation mit der<br />

Prüfungskommission und die Fähigkeit, in der Konfrontation mit den gegebenen Materialien und der<br />

auf sie bezogenen Aufgabenstellungen einen eigenen Standpunkt einnehmen zu können.<br />

4. Fünfte Prüfungskomponente<br />

4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />

4.2 Besondere Lernleistung<br />

(1) Die besondere Lernleistung im Fach Bildende Kunst als kursbezogene Arbeit ist wie in der Abschlussarbeit<br />

eines zweisemestrigen Seminarkurses in der Regel eine schriftliche Ausarbeitung.<br />

(2) Im Fach Bildende Kunst kann die besondere Lernleistung in einem Umfang von bis zur Hälfte der<br />

üblicherweise zu erstellenden 20-Seiten-Ausarbeitung durch fachpraktische Darstellungsformen erbracht<br />

werden. Dabei handelt es sich in der Regel um die Ergebnisse eines künstlerischen Projekts und<br />

der Dokumentation seiner Erarbeitung und Durchführung.<br />

4.2.1 Bewertung<br />

Es gelten die Bestimmungen Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV.<br />

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