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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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Anlage 3 b – Biologie, Chemie, Physik, Informatik<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Für die Abiturprüfung in den Fächern Biologie, Chemie, Physik und Informatik gelten die Festlegungen<br />

der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Biologie, Chemie, Physik bzw.<br />

Informatik (EPA Biologie, EPA Chemie, EPA Physik, EPA Informatik) gemäß Anlage 5 a, soweit sie<br />

nicht in dieser Fachanlage für das Land Berlin modifiziert werden.<br />

(2) Die Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik sind dezentrale Prüfungsfächer.<br />

2. Schriftliche Prüfung im Grund- und Leistungskursfach<br />

2.1 Aufgabenarten<br />

(1) Dem Grundkursfach und dem Leistungskursfach sind unterschiedlich akzentuierte Ziele zugewiesen,<br />

die sich in Anlage, Aufbau, Umfang und Anspruchsniveau der Prüfungsaufgaben widerspiegeln<br />

müssen. Dabei können dieselben Phänomene oder Kontexte als Ausgangspunkt für Aufgaben beider<br />

Kursarten dienen.<br />

(2) Jede Prüfungsaufgabe muss aus zwei oder drei unabhängigen Aufgaben bestehen. Wahlaufgaben<br />

sind nicht zulässig. Jede Aufgabe muss mindestens 20 % einer Prüfungsaufgabe ausmachen und sich<br />

auf ein zusammenhängendes Thema beziehen, das für jede Aufgabe auf dem Aufgabenbogen anzugeben<br />

ist. Eine Reihung von Aufgabenteilen ohne fachlichen Zusammenhang ist als Aufgabe unzulässig.<br />

Jede Prüfungsaufgabe bezieht sich auf mindestens zwei Sachgebiete und auf mindestens zwei<br />

Kurshalbjahre. Eines der Kurshalbjahre, das Schwerpunktkurshalbjahr, ist mit mehr als 50 % und<br />

höchstens 75 % der Gesamtanforderung in beiden einzureichenden Prüfungsaufgaben zu berücksichtigen.<br />

Beide Prüfungsaufgaben sollen sich auf unterschiedliche Schwerpunkte dieses Kurses beziehen.<br />

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen die Basiskonzepte bzw. Leitideen und die Kompetenzbereiche des<br />

Faches abdecken. Die Aufgliederung einer Aufgabe in Teilaufgaben darf nicht so detailliert sein, dass<br />

die selbstständige Leistung zu stark vorstrukturiert und eingeschränkt wird oder Lösungswege zwingend<br />

vorgegeben werden. Eine strukturierte Aufgabe, die kontextfrei und rein theoretischer Natur ist,<br />

ist nicht zulässig.<br />

(4) In Biologie muss sich jede Prüfungsaufgabe auf mindestens zwei der folgenden drei Themenbereiche<br />

der EPA Biologie beziehen:<br />

a) Funktionszusammenhänge und deren molekulare Grundlagen – Themen zur Physiologie, Zellbiologie<br />

und Molekularbiologie,<br />

b) Vernetzte Systeme - Themen zur Ökologie und Nachhaltigkeit,<br />

c) Entwicklungsprozesse - Themen zur Evolution und zu Zukunftsfragen.<br />

(5) In Chemie muss sich jede Prüfungsaufgabe auf mindestens zwei der folgenden vier Themenbereiche<br />

der EPA Chemie beziehen.<br />

a) Stoffe, Struktur, Eigenschaften,<br />

b) Chemische Reaktionen,<br />

c) Arbeitsweisen der Chemie,<br />

d) Lebenswelt und Gesellschaft.<br />

(6) In Physik muss sich jede Prüfungsaufgabe auf mindestens zwei der folgenden vier Themenbereiche<br />

der EPA Physik beziehen:<br />

a) Felder,<br />

b) Wellen,<br />

c) Quanten<br />

d) Materie.<br />

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