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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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2.2.1 Übersetzungsaufgabe<br />

(1) Ist Latein bzw. Altgriechisch Leistungskursfach, so muss der Prüfling einen lateinischen Originaltext<br />

im Umfang von etwa 160 bis 170 Wörtern bzw. einen griechischen Originaltext im Umfang von<br />

etwa 175 bis 185 Wörtern übersetzen.<br />

(2) Ist Latein bzw. Altgriechisch Grundkursfach, so muss der Prüfling einen lateinischen Originaltext<br />

von etwa 120 bis 130 Wörtern bzw. einen griechischen Originaltext von etwa 130 bis 140 Wörtern<br />

übersetzen.<br />

(3) In Latein wird die Übersetzungsaufgabe den Autoren Caesar, Cicero, Sallust, Ovid oder Vergil<br />

(Letzterer nur für das Leistungskursfach) entnommen. In Altgriechisch wird die Übersetzungsaufgabe<br />

den Autoren Platon, Thukydides, Homer, Herodot oder Xenophon oder Sprechversen der Tragödie<br />

(Letzteres nur für das Leistungskursfach) entnommen.<br />

(4) Textvorlagen können Kürzungen enthalten, wenn dadurch der besondere Charakter des Textes<br />

(Diktion, Struktur, Textart, Inhalt, Tendenz) nicht beeinträchtigt wird. Streichungen werden durch<br />

Auslassungszeichen gekennzeichnet.<br />

(5) Dem zu übersetzenden Originaltext werden beigefügt:<br />

a) eine inhaltliche Hinführung in Form einer deutschen Einleitung oder Überschrift in<br />

der Regel unter Nennung des Autors,<br />

b) soweit erforderlich, Übersetzungshilfen (sprachliche Hilfen, inhaltliche und sachliche Hinweise),<br />

c) die Angabe der Wortzahl,<br />

d) die Angabe der Quellen und<br />

e) die Angabe, welche zweisprachigen Wörterbücher verwendet werden dürfen.<br />

2.2.2 Interpretationsaufgabe<br />

Bei der Konstruktion der Interpretationsaufgabe finden die in Nummer 3 der AV genannten Anforderungsbereiche<br />

Berücksichtigung, wobei der Schwerpunkt auf dem Anforderungsbereich „Reorganisation<br />

und Analyse“ liegt. Die Zuordnung der vom Prüfling zu erfüllenden Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen<br />

wird in Form einer stichwortartigen Aufstellung im Erwartungshorizont beschrieben,<br />

der neben den zu erbringenden Leistungen für die Noten „gut“ und „ausreichend“ auch die jeweilige<br />

Gewichtung der Teilaufgaben ausweist.<br />

2.3 Verfahrensregelungen<br />

(1) Die inhaltlichen und die formalen Vorgaben für das Zentralabitur in den Fächern Latein, Alt-<br />

Griechisch einschließlich des Umfangs der Aufgabensets und der Art des Auswahlverfahrens am Prüfungstag<br />

werden von der Schulaufsichtsbehörde für jeden Abiturjahrgang zum jeweiligen Beginn der<br />

Qualifikationsphase durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.<br />

(2) Eine vorgezogene Öffnung der Prüfungsaufgabe kann nicht beantragt werden, die Bearbeitungszeit<br />

kann nicht verlängert werden.<br />

2.4 Bewertung<br />

2.4.1 Übersetzungsaufgabe<br />

(1) Grundlage der Bewertung ist in erster Linie das durch die Übersetzung nachgewiesene Textverständnis.<br />

Die Korrektur der Übersetzungsaufgabe berücksichtigt folgende Leistungen:<br />

a) Kenntnisse in der lateinischen bzw. griechischen Sprache (Vokabular, Formenlehre, Syntax),<br />

b) Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (sinngemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen<br />

und Wendungen; Erfassen formaler Strukturen; Textverständnis),<br />

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