Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.2.1 Übersetzungsaufgabe<br />
(1) Ist Latein bzw. Altgriechisch Leistungskursfach, so muss der Prüfling einen lateinischen Originaltext<br />
im Umfang von etwa 160 bis 170 Wörtern bzw. einen griechischen Originaltext im Umfang von<br />
etwa 175 bis 185 Wörtern übersetzen.<br />
(2) Ist Latein bzw. Altgriechisch Grundkursfach, so muss der Prüfling einen lateinischen Originaltext<br />
von etwa 120 bis 130 Wörtern bzw. einen griechischen Originaltext von etwa 130 bis 140 Wörtern<br />
übersetzen.<br />
(3) In Latein wird die Übersetzungsaufgabe den Autoren Caesar, Cicero, Sallust, Ovid oder Vergil<br />
(Letzterer nur für das Leistungskursfach) entnommen. In Altgriechisch wird die Übersetzungsaufgabe<br />
den Autoren Platon, Thukydides, Homer, Herodot oder Xenophon oder Sprechversen der Tragödie<br />
(Letzteres nur für das Leistungskursfach) entnommen.<br />
(4) Textvorlagen können Kürzungen enthalten, wenn dadurch der besondere Charakter des Textes<br />
(Diktion, Struktur, Textart, Inhalt, Tendenz) nicht beeinträchtigt wird. Streichungen werden durch<br />
Auslassungszeichen gekennzeichnet.<br />
(5) Dem zu übersetzenden Originaltext werden beigefügt:<br />
a) eine inhaltliche Hinführung in Form einer deutschen Einleitung oder Überschrift in<br />
der Regel unter Nennung des Autors,<br />
b) soweit erforderlich, Übersetzungshilfen (sprachliche Hilfen, inhaltliche und sachliche Hinweise),<br />
c) die Angabe der Wortzahl,<br />
d) die Angabe der Quellen und<br />
e) die Angabe, welche zweisprachigen Wörterbücher verwendet werden dürfen.<br />
2.2.2 Interpretationsaufgabe<br />
Bei der Konstruktion der Interpretationsaufgabe finden die in Nummer 3 der AV genannten Anforderungsbereiche<br />
Berücksichtigung, wobei der Schwerpunkt auf dem Anforderungsbereich „Reorganisation<br />
und Analyse“ liegt. Die Zuordnung der vom Prüfling zu erfüllenden Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen<br />
wird in Form einer stichwortartigen Aufstellung im Erwartungshorizont beschrieben,<br />
der neben den zu erbringenden Leistungen für die Noten „gut“ und „ausreichend“ auch die jeweilige<br />
Gewichtung der Teilaufgaben ausweist.<br />
2.3 Verfahrensregelungen<br />
(1) Die inhaltlichen und die formalen Vorgaben für das Zentralabitur in den Fächern Latein, Alt-<br />
Griechisch einschließlich des Umfangs der Aufgabensets und der Art des Auswahlverfahrens am Prüfungstag<br />
werden von der Schulaufsichtsbehörde für jeden Abiturjahrgang zum jeweiligen Beginn der<br />
Qualifikationsphase durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.<br />
(2) Eine vorgezogene Öffnung der Prüfungsaufgabe kann nicht beantragt werden, die Bearbeitungszeit<br />
kann nicht verlängert werden.<br />
2.4 Bewertung<br />
2.4.1 Übersetzungsaufgabe<br />
(1) Grundlage der Bewertung ist in erster Linie das durch die Übersetzung nachgewiesene Textverständnis.<br />
Die Korrektur der Übersetzungsaufgabe berücksichtigt folgende Leistungen:<br />
a) Kenntnisse in der lateinischen bzw. griechischen Sprache (Vokabular, Formenlehre, Syntax),<br />
b) Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (sinngemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen<br />
und Wendungen; Erfassen formaler Strukturen; Textverständnis),<br />
65