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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(4) Textvorlagen enthalten grundsätzlich Quellen, Anzahl der Wörter und ggf. Erläuterungen bei ungewöhnlichen<br />

oder unbekannten Begriffen sowie Zeilenzählung.<br />

(5) Diagramme und Tabellen enthalten grundsätzlich Abbildungsunterschriften bzw. Tabellenüberschriften<br />

und Quellen.<br />

4.3 Bewertung<br />

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten dieselben Grundsätze wie für die schriftliche<br />

Prüfung.<br />

(2) Ein mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Leistungen im Anforderungsbereich<br />

III voraus.<br />

5. Gesamturteil der besonderen Fachprüfung im Fach Sport als zweitem und viertem<br />

Prüfungsfach<br />

(1) Im Fach Sport als zweitem Prüfungsfach werden die Leistungen im praktischen Teil und im<br />

schriftlichen Teil der Prüfung im Verhältnis 1:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Es wird<br />

mathematisch gerundet.<br />

(2) Im Fach Sport als viertem Prüfungsfach werden die Leistungen im praktischen Teil und im mündlichen<br />

Teil der Prüfung im Verhältnis 2:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Es wird mathematisch<br />

gerundet.<br />

(3) Bei null Punkten in einem der beiden Prüfungsteile gemäß Absatz 1 oder 2 können im Gesamturteil<br />

maximal drei Punkte erreicht werden, es sei denn, der Ausfall im praktischen Teil der besonderen<br />

Fachprüfung ist verletzungsbedingt. Bei drei Punkten oder weniger in einem der beiden Prüfungsteile<br />

können im Gesamturteil maximal sechs Punkte vergeben werden, es sei denn, der Ausfall im praktischen<br />

Teil ist verletzungsbedingt.<br />

6. Fünfte Prüfungskomponente<br />

6.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />

6.2 Besondere Lernleistung<br />

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />

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