Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(4) Textvorlagen enthalten grundsätzlich Quellen, Anzahl der Wörter und ggf. Erläuterungen bei ungewöhnlichen<br />
oder unbekannten Begriffen sowie Zeilenzählung.<br />
(5) Diagramme und Tabellen enthalten grundsätzlich Abbildungsunterschriften bzw. Tabellenüberschriften<br />
und Quellen.<br />
4.3 Bewertung<br />
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten dieselben Grundsätze wie für die schriftliche<br />
Prüfung.<br />
(2) Ein mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Leistungen im Anforderungsbereich<br />
III voraus.<br />
5. Gesamturteil der besonderen Fachprüfung im Fach Sport als zweitem und viertem<br />
Prüfungsfach<br />
(1) Im Fach Sport als zweitem Prüfungsfach werden die Leistungen im praktischen Teil und im<br />
schriftlichen Teil der Prüfung im Verhältnis 1:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Es wird<br />
mathematisch gerundet.<br />
(2) Im Fach Sport als viertem Prüfungsfach werden die Leistungen im praktischen Teil und im mündlichen<br />
Teil der Prüfung im Verhältnis 2:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Es wird mathematisch<br />
gerundet.<br />
(3) Bei null Punkten in einem der beiden Prüfungsteile gemäß Absatz 1 oder 2 können im Gesamturteil<br />
maximal drei Punkte erreicht werden, es sei denn, der Ausfall im praktischen Teil der besonderen<br />
Fachprüfung ist verletzungsbedingt. Bei drei Punkten oder weniger in einem der beiden Prüfungsteile<br />
können im Gesamturteil maximal sechs Punkte vergeben werden, es sei denn, der Ausfall im praktischen<br />
Teil ist verletzungsbedingt.<br />
6. Fünfte Prüfungskomponente<br />
6.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />
6.2 Besondere Lernleistung<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 21 der AV.<br />
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