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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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qualifiziert. Als bewährtes Vorbild sollte der Tätigkeitskatalog für „Finanzinstitute“ in<br />

Anhang I der EU-Kodifizierungsrichtlinie herangezogen werden. Zur Schaffung einheitlicher<br />

Wettbewerbsbedingungen ist zudem eine verbindliche Festlegung der Tatbestände<br />

erforderlich, die eine pflichtweise Voll- bzw. Quotenkonsolidierung eines Finanzinstitutes<br />

erforderlich machen (gem. Art. 52-56 EU-Kodifizierungsrichtlinie).<br />

Ein gravierender Unterschied zu den EU-Vorschriften besteht auch darin, dass die Baseler<br />

Regelungen nicht unmittelbar auf Wertpapierhäuser anwendbar sind. Im Interesse internationaler<br />

Wettbewerbsgleichheit sollten die Konsolidierungskreise - ggf. über die Einwirkung<br />

des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es auf die IOSCO - in Übereinstimmung gebracht werden,<br />

d.h. die neue Baseler Eigenkapitalübereinkunft sollte unmittelbar auch für Wertpapierhäuser<br />

gelten.<br />

Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> räumt ein, dass die Konsolidierung „bestimmter Wertpapierhäuser<br />

oder anderer regulierter Finanzunternehmen“ in bestimmten „Situationen“ nicht möglich<br />

oder nicht „erwünscht“ sein könne.<br />

Aus dieser vagen Formulierung könnte ein weitreichendes Staatenwahlrecht abgeleitet<br />

werden. Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> sollte den Verzicht auf eine Einbeziehung nur ausnahmsweise<br />

zulassen und auf klar definierte Fälle beschränken. Als Vorbild sollte die Regelung<br />

in Art. 52 Abs. 3 EU-Kodifizierungsrichtlinie herangezogen werden.<br />

Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> stellt zudem fest, dass Mehrheitsbeteiligungen an Wertpapier- und<br />

anderen Finanztöchtern, die nicht konsolidiert werden, generell von den Eigenmitteln der<br />

Gruppe abzuziehen seien. Erfülle das nachgeordnete Unternehmen seine „stand-alone“-<br />

Mindestkapitalanforderung nicht, solle zusätzlich der Fehlbetrag von den Eigenmitteln der<br />

Gruppe abgezogen werden.<br />

Hier sollten die in Art. 34 Abs. 2 Nr. 12 der EU-Kodifizierungs-Richtlinie eingeräumten<br />

Ausnahmemöglichkeiten von der Abzugsverpflichtung (kurzfristiger Erwerb, Sanierungs-/<br />

Rettungserwerb) übernommen werden. Eine Ausnahme von der Abzugsverpflichtung sollte<br />

auch für Beteiligungen nachgeordneter Mutterinstitute gelten, deren übergeordnetes<br />

Institut die Beteiligung bereits in die Konsolidierung der Gruppe einbezieht.<br />

Ebene der Konsolidierung<br />

Zur Gewährleistung einer angemessenen Kapitala<strong>uss</strong>tattung und –verteilung in einer<br />

„Bankengruppe“ hält es der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> für nötig, dass nachgeordnete international<br />

tätige Kreditinstitute ihrerseits gehaltene Beteiligungen an Finanzinstituten konsolidieren<br />

(„Unterkonsolidierung“). Von der Unterkonsolidierung könne abgesehen werden, wenn<br />

die Eigenkapitalvereinbarung auf Ebene des Einzelinstituts (nachgeordnete international<br />

tätige Bank) Anwendung fände und ein Abzug der Beteiligungsbuchwerte vom<br />

Eigenkapital erfolge.<br />

Die Pflicht zur Bildung von Unterkonsolidierungskreisen ist abzulehnen. Die Bildung von<br />

Unterkonsolidierungskreisen bedeutet einen erheblichen Aufwand, dem kein zusätzlicher<br />

bankaufsichtlicher Erkenntniswert oder Nutzen gegenübersteht. Aus entsprechenden Er-<br />

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