zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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qualifiziert. Als bewährtes Vorbild sollte der Tätigkeitskatalog für „Finanzinstitute“ in<br />
Anhang I der EU-Kodifizierungsrichtlinie herangezogen werden. Zur Schaffung einheitlicher<br />
Wettbewerbsbedingungen ist zudem eine verbindliche Festlegung der Tatbestände<br />
erforderlich, die eine pflichtweise Voll- bzw. Quotenkonsolidierung eines Finanzinstitutes<br />
erforderlich machen (gem. Art. 52-56 EU-Kodifizierungsrichtlinie).<br />
Ein gravierender Unterschied zu den EU-Vorschriften besteht auch darin, dass die Baseler<br />
Regelungen nicht unmittelbar auf Wertpapierhäuser anwendbar sind. Im Interesse internationaler<br />
Wettbewerbsgleichheit sollten die Konsolidierungskreise - ggf. über die Einwirkung<br />
des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es auf die IOSCO - in Übereinstimmung gebracht werden,<br />
d.h. die neue Baseler Eigenkapitalübereinkunft sollte unmittelbar auch für Wertpapierhäuser<br />
gelten.<br />
Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> räumt ein, dass die Konsolidierung „bestimmter Wertpapierhäuser<br />
oder anderer regulierter Finanzunternehmen“ in bestimmten „Situationen“ nicht möglich<br />
oder nicht „erwünscht“ sein könne.<br />
Aus dieser vagen Formulierung könnte ein weitreichendes Staatenwahlrecht abgeleitet<br />
werden. Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> sollte den Verzicht auf eine Einbeziehung nur ausnahmsweise<br />
zulassen und auf klar definierte Fälle beschränken. Als Vorbild sollte die Regelung<br />
in Art. 52 Abs. 3 EU-Kodifizierungsrichtlinie herangezogen werden.<br />
Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> stellt zudem fest, dass Mehrheitsbeteiligungen an Wertpapier- und<br />
anderen Finanztöchtern, die nicht konsolidiert werden, generell von den Eigenmitteln der<br />
Gruppe abzuziehen seien. Erfülle das nachgeordnete Unternehmen seine „stand-alone“-<br />
Mindestkapitalanforderung nicht, solle zusätzlich der Fehlbetrag von den Eigenmitteln der<br />
Gruppe abgezogen werden.<br />
Hier sollten die in Art. 34 Abs. 2 Nr. 12 der EU-Kodifizierungs-Richtlinie eingeräumten<br />
Ausnahmemöglichkeiten von der Abzugsverpflichtung (kurzfristiger Erwerb, Sanierungs-/<br />
Rettungserwerb) übernommen werden. Eine Ausnahme von der Abzugsverpflichtung sollte<br />
auch für Beteiligungen nachgeordneter Mutterinstitute gelten, deren übergeordnetes<br />
Institut die Beteiligung bereits in die Konsolidierung der Gruppe einbezieht.<br />
Ebene der Konsolidierung<br />
Zur Gewährleistung einer angemessenen Kapitala<strong>uss</strong>tattung und –verteilung in einer<br />
„Bankengruppe“ hält es der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> für nötig, dass nachgeordnete international<br />
tätige Kreditinstitute ihrerseits gehaltene Beteiligungen an Finanzinstituten konsolidieren<br />
(„Unterkonsolidierung“). Von der Unterkonsolidierung könne abgesehen werden, wenn<br />
die Eigenkapitalvereinbarung auf Ebene des Einzelinstituts (nachgeordnete international<br />
tätige Bank) Anwendung fände und ein Abzug der Beteiligungsbuchwerte vom<br />
Eigenkapital erfolge.<br />
Die Pflicht zur Bildung von Unterkonsolidierungskreisen ist abzulehnen. Die Bildung von<br />
Unterkonsolidierungskreisen bedeutet einen erheblichen Aufwand, dem kein zusätzlicher<br />
bankaufsichtlicher Erkenntniswert oder Nutzen gegenübersteht. Aus entsprechenden Er-<br />
. . .