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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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das zu verwenden, welches dem höheren Risikogewicht entspricht, und diese geschilderte<br />

Vorgehensweise auch der Markt- Usance entspricht, sollte lit. (d) gestrichen werden.<br />

3. Standardansatz für Verbriefungen<br />

(ii) Risikogewichte (Tz. 527 – 530)<br />

Durch die bestehenden Abweichungen in den Ansätzen für Investoren und Originatoren<br />

sowie zwischen Standard- und IRB-Ansätzen eröffnen sich noch immer signifikante Arbitragemöglichkeiten.<br />

Die Kapitalunterlegung basiert jeweils auf externen/abgeleiteten<br />

Ratings als gemeinsame Grundlage. Im Sinne des Grundsatzes „same risk, same regulation“<br />

und fehlender ökonomischer Differenzierungsmöglichkeiten sollte daher auch zwingend<br />

eine identische Kapitalunterlegung die Folge sein (siehe dazu auch unsere Anmerkungen<br />

zu Tz. 585).<br />

Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> schlägt vor, dass Investoren, die eine „Subinvestment Grade“-<br />

Verbriefungsposition (BB+ bis BB-) halten, diese mit einem Risikogewicht von 350 %<br />

gewichten können, während ursprünglich kreditgebende Banken (Originatoren) solche<br />

Positionen vom Eigenkapital abziehen sollen. Die hiermit verbundene unterschiedliche<br />

Behandlung von Investoren und Originatoren ist aus Risikosicht nicht zu rechtfertigen.<br />

Das Risiko der Tranche ist dasselbe, unabhängig davon, wer die Position hält. Daher sollten<br />

identische externe Ratings für Verbriefungspositionen bei Originatoren und Investoren<br />

zu identischen Eigenkapitalanforderungen führen. Die vorgesehene Ungleichbehandlung<br />

birgt darüber hinaus die Gefahr regulatorischer Arbitrage. Originatoren könnten, um in<br />

den Genuß der bevorzugten Eigenkapitalbehandlung von Investoren zu gelangen, ihre<br />

„Subinvestment Grade“-Tranchen untereinander austauschen.<br />

Weiterhin ist anzumerken, dass ein Rating von BB+ bis BB– keinen Abzug vom Eigenkapital<br />

rechtfertigt. Das Risiko würde damit erheblich überzeichnet werden.<br />

Darüber hinaus sollte – wie im internen Ratingansatz – für Originatoren und Investoren<br />

eine Obergrenze für die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen eingeführt werden,<br />

die sicherstellt, dass keine Bank nach der Verbriefung mehr Eigenkapital vorhalten m<strong>uss</strong><br />

als vor der Verbriefung. Dies könnte in Anlehnung an die Regelungen zum internen Ratingansatz<br />

so ausgestaltet werden, dass bei den Originatoren und Investoren, die in der<br />

Lage sind, das Eigenkapital vor der Verbriefung zu ermitteln, dieses Eigenkapital als O-<br />

bergrenze (Cap) genommen wird.<br />

(iii)<br />

Ausnahmen von der grundsätzlichen Behandlung nicht gerateter Verbriefungspositionen(<br />

Tz. 531 – 536)<br />

Tz. 535 sollte nicht auf die Fazilität, sondern allgemein auf die Verbriefungsposition abstellen.<br />

Für eine adäquate Risikoabbildung sollte zudem nicht das höchste, sondern das<br />

durchschnittliche Risikogewicht angesetzt werde.<br />

. . .

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