zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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das zu verwenden, welches dem höheren Risikogewicht entspricht, und diese geschilderte<br />
Vorgehensweise auch der Markt- Usance entspricht, sollte lit. (d) gestrichen werden.<br />
3. Standardansatz für Verbriefungen<br />
(ii) Risikogewichte (Tz. 527 – 530)<br />
Durch die bestehenden Abweichungen in den Ansätzen für Investoren und Originatoren<br />
sowie zwischen Standard- und IRB-Ansätzen eröffnen sich noch immer signifikante Arbitragemöglichkeiten.<br />
Die Kapitalunterlegung basiert jeweils auf externen/abgeleiteten<br />
Ratings als gemeinsame Grundlage. Im Sinne des Grundsatzes „same risk, same regulation“<br />
und fehlender ökonomischer Differenzierungsmöglichkeiten sollte daher auch zwingend<br />
eine identische Kapitalunterlegung die Folge sein (siehe dazu auch unsere Anmerkungen<br />
zu Tz. 585).<br />
Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> schlägt vor, dass Investoren, die eine „Subinvestment Grade“-<br />
Verbriefungsposition (BB+ bis BB-) halten, diese mit einem Risikogewicht von 350 %<br />
gewichten können, während ursprünglich kreditgebende Banken (Originatoren) solche<br />
Positionen vom Eigenkapital abziehen sollen. Die hiermit verbundene unterschiedliche<br />
Behandlung von Investoren und Originatoren ist aus Risikosicht nicht zu rechtfertigen.<br />
Das Risiko der Tranche ist dasselbe, unabhängig davon, wer die Position hält. Daher sollten<br />
identische externe Ratings für Verbriefungspositionen bei Originatoren und Investoren<br />
zu identischen Eigenkapitalanforderungen führen. Die vorgesehene Ungleichbehandlung<br />
birgt darüber hinaus die Gefahr regulatorischer Arbitrage. Originatoren könnten, um in<br />
den Genuß der bevorzugten Eigenkapitalbehandlung von Investoren zu gelangen, ihre<br />
„Subinvestment Grade“-Tranchen untereinander austauschen.<br />
Weiterhin ist anzumerken, dass ein Rating von BB+ bis BB– keinen Abzug vom Eigenkapital<br />
rechtfertigt. Das Risiko würde damit erheblich überzeichnet werden.<br />
Darüber hinaus sollte – wie im internen Ratingansatz – für Originatoren und Investoren<br />
eine Obergrenze für die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen eingeführt werden,<br />
die sicherstellt, dass keine Bank nach der Verbriefung mehr Eigenkapital vorhalten m<strong>uss</strong><br />
als vor der Verbriefung. Dies könnte in Anlehnung an die Regelungen zum internen Ratingansatz<br />
so ausgestaltet werden, dass bei den Originatoren und Investoren, die in der<br />
Lage sind, das Eigenkapital vor der Verbriefung zu ermitteln, dieses Eigenkapital als O-<br />
bergrenze (Cap) genommen wird.<br />
(iii)<br />
Ausnahmen von der grundsätzlichen Behandlung nicht gerateter Verbriefungspositionen(<br />
Tz. 531 – 536)<br />
Tz. 535 sollte nicht auf die Fazilität, sondern allgemein auf die Verbriefungsposition abstellen.<br />
Für eine adäquate Risikoabbildung sollte zudem nicht das höchste, sondern das<br />
durchschnittliche Risikogewicht angesetzt werde.<br />
. . .