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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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wägungen wurde im Rahmen der europäischen Bankrechtsharmonisierung von einer Verpflichtung<br />

zur Unterkonsolidierung abgesehen (Art. 52 Abs. 7 der EU-<br />

Kodifizierungsrichtlinie, Art. 7 Abs. 7 CAD).<br />

Es sollte für ein nachgeordnetes Mutterinstitut in einem dreistufigen Konzerngebilde abzugsbefreiend<br />

wirken, wenn das ihm übergeordnete Institut eine Beteiligung pflichtweise<br />

oder freiwillig konsolidiert. Nach der geltenden bankaufsichtlichen Systematik werden<br />

Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppen als ein Unternehmen fingiert, d.h. allein die Gruppe<br />

ist Gegenstand der aufsichtlichen Betrachtung. Über die seitens der Konzernmutter<br />

vorzunehmende Konsolidierung aller Gruppenunternehmen werden die in der Gruppe<br />

vorhandenen Risiken vollständig erfasst und dem effektiv in der Gruppe vorhandenen Eigenkapital<br />

gegenüberstellt. Die Befreiung eines nachgeordneten Mutterinstituts ist insofern<br />

sachgerecht.<br />

Wir gehen im Übrigen davon aus, dass der Nachweis der Anwendung der Eigenkapitalvereinbarung<br />

auf Ebene des Einzelinstituts in Deutschland mit der Grundsatz I-Meldung<br />

des nachgeordneten Instituts als erbracht gilt.<br />

Minderheitsanteile in Fremdbesitz<br />

Nach den Vorschlägen des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es sollen die Aufsichtsinstanzen nach eigenem<br />

Ermessen entscheiden können, ob bzw. in welcher Höhe in Fremdbesitz befindliche<br />

Minderheitsanteile an Finanzunternehmen im regulatorischen Kapital der Gruppe berücksichtigt<br />

werden können.<br />

In Fremdbesitz befindliche Minderheitsanteile sollten dem Gruppenkapital weiterhin voll<br />

zugerechnet werden. Die Risiken der nachgeordneten Unternehmen sind der Gruppe im<br />

Wege der Vollkonsolidierung in vollem Umfang zuzurechnen. Zur Beurteilung der Kapitaladäquanz<br />

der Gruppe ist es systematisch zwingend, dass diesen vollumfänglichen Risiken<br />

auch das vollumfängliche Kapital der Gruppe gegenübergestellt wird. Es wäre nicht<br />

sachgerecht, einseitig die für die Deckung dieser Risiken zur Verfügung stehenden Eigenmittel<br />

zu reduzieren.<br />

Durch das Beherrschungsverhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen können<br />

auch die in Fremdbesitz befindlichen Kapitalanteile uneingeschränkt im Interesse und<br />

zum Nutzen der gesamten Gruppe (z.B. für Beteiligungen an anderen Gruppenunternehmen)<br />

eingesetzt werden. Die Eigenmittel der Tochter stehen bei Verlusten als Haftungsmasse<br />

uneingeschränkt zur Verfügung.<br />

Der Abzug von Fremdanteilen entspräche im Übrigen auch nicht dem Ziel einer Konsolidierung,<br />

die Gruppe als ein Unternehmen zu betrachten.<br />

Ermessensspielräume der nationalen Aufseher bei der Anerkennung in Fremdbesitz befindlicher<br />

Minderheitsanteile sollten in jedem Fall vermieden werden, da sie bei ungleicher<br />

Ausübung signifikante wettbewerbliche Verzerrungen zur Folge hätten. Die Wettbewerbsgleichheit<br />

wäre insbesondere dann gefährdet, wenn auf EU-Ebene zwingend eine<br />

strengere als die nach dem Baseler Wahlrecht mögliche Behandlung von Minderheitsan-<br />

. . .

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