zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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wägungen wurde im Rahmen der europäischen Bankrechtsharmonisierung von einer Verpflichtung<br />
zur Unterkonsolidierung abgesehen (Art. 52 Abs. 7 der EU-<br />
Kodifizierungsrichtlinie, Art. 7 Abs. 7 CAD).<br />
Es sollte für ein nachgeordnetes Mutterinstitut in einem dreistufigen Konzerngebilde abzugsbefreiend<br />
wirken, wenn das ihm übergeordnete Institut eine Beteiligung pflichtweise<br />
oder freiwillig konsolidiert. Nach der geltenden bankaufsichtlichen Systematik werden<br />
Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppen als ein Unternehmen fingiert, d.h. allein die Gruppe<br />
ist Gegenstand der aufsichtlichen Betrachtung. Über die seitens der Konzernmutter<br />
vorzunehmende Konsolidierung aller Gruppenunternehmen werden die in der Gruppe<br />
vorhandenen Risiken vollständig erfasst und dem effektiv in der Gruppe vorhandenen Eigenkapital<br />
gegenüberstellt. Die Befreiung eines nachgeordneten Mutterinstituts ist insofern<br />
sachgerecht.<br />
Wir gehen im Übrigen davon aus, dass der Nachweis der Anwendung der Eigenkapitalvereinbarung<br />
auf Ebene des Einzelinstituts in Deutschland mit der Grundsatz I-Meldung<br />
des nachgeordneten Instituts als erbracht gilt.<br />
Minderheitsanteile in Fremdbesitz<br />
Nach den Vorschlägen des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es sollen die Aufsichtsinstanzen nach eigenem<br />
Ermessen entscheiden können, ob bzw. in welcher Höhe in Fremdbesitz befindliche<br />
Minderheitsanteile an Finanzunternehmen im regulatorischen Kapital der Gruppe berücksichtigt<br />
werden können.<br />
In Fremdbesitz befindliche Minderheitsanteile sollten dem Gruppenkapital weiterhin voll<br />
zugerechnet werden. Die Risiken der nachgeordneten Unternehmen sind der Gruppe im<br />
Wege der Vollkonsolidierung in vollem Umfang zuzurechnen. Zur Beurteilung der Kapitaladäquanz<br />
der Gruppe ist es systematisch zwingend, dass diesen vollumfänglichen Risiken<br />
auch das vollumfängliche Kapital der Gruppe gegenübergestellt wird. Es wäre nicht<br />
sachgerecht, einseitig die für die Deckung dieser Risiken zur Verfügung stehenden Eigenmittel<br />
zu reduzieren.<br />
Durch das Beherrschungsverhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen können<br />
auch die in Fremdbesitz befindlichen Kapitalanteile uneingeschränkt im Interesse und<br />
zum Nutzen der gesamten Gruppe (z.B. für Beteiligungen an anderen Gruppenunternehmen)<br />
eingesetzt werden. Die Eigenmittel der Tochter stehen bei Verlusten als Haftungsmasse<br />
uneingeschränkt zur Verfügung.<br />
Der Abzug von Fremdanteilen entspräche im Übrigen auch nicht dem Ziel einer Konsolidierung,<br />
die Gruppe als ein Unternehmen zu betrachten.<br />
Ermessensspielräume der nationalen Aufseher bei der Anerkennung in Fremdbesitz befindlicher<br />
Minderheitsanteile sollten in jedem Fall vermieden werden, da sie bei ungleicher<br />
Ausübung signifikante wettbewerbliche Verzerrungen zur Folge hätten. Die Wettbewerbsgleichheit<br />
wäre insbesondere dann gefährdet, wenn auf EU-Ebene zwingend eine<br />
strengere als die nach dem Baseler Wahlrecht mögliche Behandlung von Minderheitsan-<br />
. . .