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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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zuweisen. Die weitere Anforderung, die Bank solle bei Krediten, deren LGD´s im Konjunkturzyklus<br />

stärkeren Schwankungen unterliegen, die LGD eines wirtschaftlichen Abschwungs<br />

zugrunde legen, sollte ersatzlos entfallen. Gerade im KMU-Bereich sehen die<br />

Baseler Vorschläge vor, dass die Kapitalanforderungen bei gleicher PD von der Unternehmensgröße<br />

abhängen (Mittelstandskomponente). Hintergrund dafür ist, dass das systemische<br />

Risiko bei kleineren Unternehmen regelmäßig geringer ist und weniger stark<br />

konjunkturellen Schwankungen unterliegt. Statt dessen ist das spezifische Risiko solcher<br />

Engagements mehr von individuellen Faktoren bestimmt. Daraus resultiert eine geringere<br />

„Ansteckungsgefahr“ auf andere Unternehmen. Dies wird - jedenfalls teilweise - in der<br />

Risikogewichtungsformel über eine variable Ausgestaltung der Ausfallkorrelation (Asset<br />

Correlation) berücksichtigt.<br />

Würde man bei Krediten, deren LGD-Schätzung gewissen konjunkturellen Schwankungen<br />

unterliegt, zusätzlich eine sog. Stress-LGD anwenden müssen, hätte dies zur Folge,<br />

dass die Konjunkturanfälligkeit ungerechtfertigt doppelt berücksichtig würde.<br />

(viii) Besondere Anforderungen an die eigenen EAD-Schätzungen (Tz. 436 – 441)<br />

Als Mindestlänge der EAD-Zeitreihen werden sieben Jahre festgelegt. Damit werden für<br />

die EAD-Schätzungen hinsichtlich der Datenhistorie höhere Anforderungen gestellt als<br />

bei den Ausfallwahrscheinlichkeiten. Dies ist betriebswirtschaftlich und modellteoretisch<br />

nicht zu begründen. Es ist daher dringend notwendig, die Mindesthistorie für die Schätzung<br />

von EAD an die für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgeschriebene<br />

Länge von fünf Jahren anzupassen.<br />

Darüber hinaus werden für diese Analysen zunächst kaum die nötigen Zeitreihen in der<br />

erforderlichen Länge vorliegen. Aus diesem Grund sollte im fortgeschrittenen IRB-Ansatz<br />

die für die PD-Schätzung in allen Ansätzen gewährte Übergangsperiode auch für die<br />

EAD-Schätzung zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Übergangsperiode<br />

verweisen wir wiederum auf unsere Ausführungen zu Tz. 233 ff.<br />

Da es sich bei dem EAD um einen sekundären Risikoparameter handelt, sollten darüber<br />

hinaus bei diesem Parameter auch Erhebungen auf Stichprobenbasis zulässig sein.<br />

8. Validierung der internen Schätzungen (Tz. 463 – 468)<br />

Um die Adäquanz des internen Ratingverfahrens im Zeitablauf zu gewährleisten, ist eine<br />

regelmäßige Überprüfung der Zuordnung der Ausfallwahrscheinlichkeiten zu den Ratingklassen<br />

notwendig. Die Validierung der Adäquanz des internen Ratingverfahrens kann<br />

auf Basis verschiedener Methoden erfolgen.<br />

Die Ergebnisse von Validierungsmethoden müssen vor dem Hintergrund des zu ratenden<br />

Segments, der verfügbaren Grundgesamtheit und der gewählten Ausfalldefinition beurteilt<br />

werden. Um die Trennschärfe der Ratings beurteilen zu können, ist es deshalb notwendig,<br />

dass das Validierungsverfahren die instituts- und kundengruppenspezifischen Gegebenheiten<br />

angemessen reflektiert. Ein enges bankaufsichtliches Normenkorsett sollte vermieden<br />

werden. Kontraproduktiv wäre insbesondere die Festlegung starrer Schwellenwerte,<br />

. . .

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