zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 17 -<br />
(vii) Kredite, die dem Retailportfolio zugeordnet werden (Tz. 43 – 44)<br />
Die vorgesehene Möglichkeit, Kredite an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten<br />
Vora<strong>uss</strong>etzungen dem Retailportfolio zuzuordnen, wird ausdrücklich begrüßt.<br />
Weiterhin ist es als positiv einzustufen, dass nunmehr die 0,2 %-Obergrenze kein zwingendes<br />
Granularitätskriterium, sondern lediglich eine Möglichkeit für die Zuordnung der<br />
Kredite darstellt. Durch eine prozentuale Grenze würde insbesondere für kleinere Institute<br />
die Einbeziehung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen in das Retailportfolio<br />
in erheblicher Weise erschwert.<br />
Aus Konsistenzgründen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen<br />
Instituten, die unterschiedliche Ansätze zur Berechnung des regulatorischen Eigenkapitals<br />
für Kreditrisiken verwenden, sollten die Kriterien, wann ein Kredit dem Retailportfolio<br />
zugeordnet werden kann, sowohl im modifizierten Standardansatz als auf in den beiden<br />
IRB-Ansätzen identisch sein. Die für die Zuordnung in den IRB-Ansätzen aufgestellten<br />
Kriterien sollten daher für den modifizierten Standardansatz übernommen werden. Hinsichtlich<br />
der Ausgestaltung der Kriterien verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu Tz.<br />
200.<br />
Schließlich gehen wir davon aus, dass die in Tz. 44 als „aggregated exposure“ definierte<br />
Obergrenze von 1 Mio. € auf Einzelbankebene angewendet wird. Eine Zusammenführung<br />
sämtlicher Exposures eines Kunden auf Gruppenebene wäre mit einem erheblichen Aufwand<br />
verbunden, dem bankaufsichtlich nur eingeschränkter Nutzen entgegenstehen würde.<br />
(viii) Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen (Tz. 45 – 46)<br />
Die Absenkung des Risikogewichts für Wohnungsbaukredite von 40 % auf 35 % begrüßen<br />
wir. Die Definition der Wohnungsbaukredite sollte allerdings korrigiert werden: Zum<br />
einen m<strong>uss</strong> es, entsprechend der derzeit geltenden Baseler Vereinbarung, ausreichen,<br />
wenn die Immobilie vom Eigentümer bewohnt wird. Dieser kann mit dem Darlehensnehmer<br />
identisch oder aber Drittsicherungsgeber sein. Zum anderen sollte auch die künftige<br />
Vermietung erfasst werden. Wir schlagen vor, den ersten Satz der Tz. 45 wie folgt zu fassen:<br />
„Lending fully secured by mortgages on residential property that is or will be occupied<br />
by the owner, or that is or will be rented, will be risk weighted at 35 %.“<br />
(x) Kredite in Verzug (Tz. 48 – 51)<br />
Für unbesicherte Forderungen, die 90 Tage oder länger im Verzug sind, sollen besondere<br />
Risikogewichte gelten. Unseres Erachtens sollte bei der Ermittlung derjenigen Kunden,<br />
deren Kredite in dieser Weise zu gewichten sind, nicht allein auf 90 Tage Zahlungsverzug<br />
abgestellt werden. Um eine konsistente Anwendung der Vorschriften mit dem internen<br />
Ratingansatz zu gewährleisten, sollte stattdessen auf die Referenzdefinition des internen<br />
Ratingansatzes für den Ausfall eines Kreditnehmers abgestellt werden. Hierbei sollten<br />
allerdings unsere Anmerkungen zur Referenzdefinition berücksichtigt werden (vgl. Tz.<br />
414-419)<br />
. . .