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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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- 17 -<br />

(vii) Kredite, die dem Retailportfolio zugeordnet werden (Tz. 43 – 44)<br />

Die vorgesehene Möglichkeit, Kredite an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten<br />

Vora<strong>uss</strong>etzungen dem Retailportfolio zuzuordnen, wird ausdrücklich begrüßt.<br />

Weiterhin ist es als positiv einzustufen, dass nunmehr die 0,2 %-Obergrenze kein zwingendes<br />

Granularitätskriterium, sondern lediglich eine Möglichkeit für die Zuordnung der<br />

Kredite darstellt. Durch eine prozentuale Grenze würde insbesondere für kleinere Institute<br />

die Einbeziehung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen in das Retailportfolio<br />

in erheblicher Weise erschwert.<br />

Aus Konsistenzgründen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen<br />

Instituten, die unterschiedliche Ansätze zur Berechnung des regulatorischen Eigenkapitals<br />

für Kreditrisiken verwenden, sollten die Kriterien, wann ein Kredit dem Retailportfolio<br />

zugeordnet werden kann, sowohl im modifizierten Standardansatz als auf in den beiden<br />

IRB-Ansätzen identisch sein. Die für die Zuordnung in den IRB-Ansätzen aufgestellten<br />

Kriterien sollten daher für den modifizierten Standardansatz übernommen werden. Hinsichtlich<br />

der Ausgestaltung der Kriterien verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu Tz.<br />

200.<br />

Schließlich gehen wir davon aus, dass die in Tz. 44 als „aggregated exposure“ definierte<br />

Obergrenze von 1 Mio. € auf Einzelbankebene angewendet wird. Eine Zusammenführung<br />

sämtlicher Exposures eines Kunden auf Gruppenebene wäre mit einem erheblichen Aufwand<br />

verbunden, dem bankaufsichtlich nur eingeschränkter Nutzen entgegenstehen würde.<br />

(viii) Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen (Tz. 45 – 46)<br />

Die Absenkung des Risikogewichts für Wohnungsbaukredite von 40 % auf 35 % begrüßen<br />

wir. Die Definition der Wohnungsbaukredite sollte allerdings korrigiert werden: Zum<br />

einen m<strong>uss</strong> es, entsprechend der derzeit geltenden Baseler Vereinbarung, ausreichen,<br />

wenn die Immobilie vom Eigentümer bewohnt wird. Dieser kann mit dem Darlehensnehmer<br />

identisch oder aber Drittsicherungsgeber sein. Zum anderen sollte auch die künftige<br />

Vermietung erfasst werden. Wir schlagen vor, den ersten Satz der Tz. 45 wie folgt zu fassen:<br />

„Lending fully secured by mortgages on residential property that is or will be occupied<br />

by the owner, or that is or will be rented, will be risk weighted at 35 %.“<br />

(x) Kredite in Verzug (Tz. 48 – 51)<br />

Für unbesicherte Forderungen, die 90 Tage oder länger im Verzug sind, sollen besondere<br />

Risikogewichte gelten. Unseres Erachtens sollte bei der Ermittlung derjenigen Kunden,<br />

deren Kredite in dieser Weise zu gewichten sind, nicht allein auf 90 Tage Zahlungsverzug<br />

abgestellt werden. Um eine konsistente Anwendung der Vorschriften mit dem internen<br />

Ratingansatz zu gewährleisten, sollte stattdessen auf die Referenzdefinition des internen<br />

Ratingansatzes für den Ausfall eines Kreditnehmers abgestellt werden. Hierbei sollten<br />

allerdings unsere Anmerkungen zur Referenzdefinition berücksichtigt werden (vgl. Tz.<br />

414-419)<br />

. . .

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