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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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4. Netting von Bilanzpositionen (On-Balance-Sheet-Netting) (Tz. 159)<br />

Die vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereiches bilateraler „On-balance-sheet<br />

Netting“-Vereinbarungen für Kredite und Einlagen gegenüber einer beliebigen Gegenpartei<br />

ist zu begrüßen.<br />

Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> knüpft die Anerkennung entsprechender Nettingvereinbarungen<br />

jedoch an bestimmte Bedingungen. So soll die Bank unter anderem über eine fundierte<br />

rechtliche Grundlage für das Netting oder die Aufrechnung verfügen, die in allen betroffenen<br />

Rechtsordnungen auch im Fall eines Insolvenzverfahrens durchsetzbar ist (Tz. 159<br />

lit. (a)). Vorausgesetzt werden soll außerdem, dass die Bank jederzeit diejenigen Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontrahenten bestimmen kann, für welche<br />

die Nettingvereinbarung gilt (Tz. 159 lit. (b)).<br />

Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Nettingvereinbarung in „allen betroffenen Rechtsordnungen“<br />

sollte klargestellt werden, dass ein entsprechender Nachweis für das Sitzland<br />

der Gegenpartei ausreicht. Die Auflage einer „jederzeitigen“ Identifizierbarkeit der unter<br />

eine Nettingvereinbarung fallenden Positionen interpretieren wir im Übrigen dahingehend,<br />

dass eine Bank jederzeit in der Lage sein m<strong>uss</strong>, die entsprechenden Geschäfte zeitnah<br />

zu benennen.<br />

Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> will das (bilanzwirksame) Netting b.a.w. auf Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten beschränken. Eine solche generelle Beschränkung erscheint nicht sachgerecht.<br />

Sofern die rechtliche Durchsetzbarkeit einer entsprechenden Nettingvereinbarung<br />

nachgewiesen wurde, sollte das Netting aller aufrechnungsfähigen bilanziellen und außerbilanziellen<br />

Geschäfte (Risikoaktiva) buchübergreifend zugelassen werden.<br />

5. Garantien und Kreditderivate<br />

(i) Operationelle Anforderungen (Tz. 160 – 164)<br />

Garantien oder Kreditderivate sollen nach den Baseler Vorschlägen nur dann bankaufsichtlich<br />

anerkannt werden, wenn die Instrumente eine unmittelbare Forderung an den<br />

Sicherungsgeber darstellen, ausdrücklich an bestimmte Kredite gebunden und grundsätzlich<br />

unwiderruflich sind (Tz. 160 ff.).<br />

Garantien und Kreditderivate werden entsprechend dem Portfolio-Ansatz nicht notwendigerweise<br />

für eine einzelne Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernommen. Üblich sind<br />

auch Verpflichtungen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag für die Erfüllung aller gegenwärtigen<br />

und künftigen Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners gegenüber einem<br />

Kreditinstitut einzustehen. Vor diesem Hintergrund verstehen wir die Anforderung der<br />

Ausdrücklichkeit einer Garantie dahingehend, dass das sicherungsnehmende Kreditinstitut<br />

zwar für jede Forderung gegenüber einem bestimmten Kreditnehmer eindeutig den Umfang<br />

einer bestehenden Absicherung durch eine Garantie darstellen m<strong>uss</strong>, eine Garantie<br />

aber ohne Schädigung der bankaufsichtlichen Anerkennung für verschiedene und während<br />

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