zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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4. Netting von Bilanzpositionen (On-Balance-Sheet-Netting) (Tz. 159)<br />
Die vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereiches bilateraler „On-balance-sheet<br />
Netting“-Vereinbarungen für Kredite und Einlagen gegenüber einer beliebigen Gegenpartei<br />
ist zu begrüßen.<br />
Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> knüpft die Anerkennung entsprechender Nettingvereinbarungen<br />
jedoch an bestimmte Bedingungen. So soll die Bank unter anderem über eine fundierte<br />
rechtliche Grundlage für das Netting oder die Aufrechnung verfügen, die in allen betroffenen<br />
Rechtsordnungen auch im Fall eines Insolvenzverfahrens durchsetzbar ist (Tz. 159<br />
lit. (a)). Vorausgesetzt werden soll außerdem, dass die Bank jederzeit diejenigen Forderungen<br />
und Verbindlichkeiten gegenüber einem Kontrahenten bestimmen kann, für welche<br />
die Nettingvereinbarung gilt (Tz. 159 lit. (b)).<br />
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Nettingvereinbarung in „allen betroffenen Rechtsordnungen“<br />
sollte klargestellt werden, dass ein entsprechender Nachweis für das Sitzland<br />
der Gegenpartei ausreicht. Die Auflage einer „jederzeitigen“ Identifizierbarkeit der unter<br />
eine Nettingvereinbarung fallenden Positionen interpretieren wir im Übrigen dahingehend,<br />
dass eine Bank jederzeit in der Lage sein m<strong>uss</strong>, die entsprechenden Geschäfte zeitnah<br />
zu benennen.<br />
Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> will das (bilanzwirksame) Netting b.a.w. auf Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten beschränken. Eine solche generelle Beschränkung erscheint nicht sachgerecht.<br />
Sofern die rechtliche Durchsetzbarkeit einer entsprechenden Nettingvereinbarung<br />
nachgewiesen wurde, sollte das Netting aller aufrechnungsfähigen bilanziellen und außerbilanziellen<br />
Geschäfte (Risikoaktiva) buchübergreifend zugelassen werden.<br />
5. Garantien und Kreditderivate<br />
(i) Operationelle Anforderungen (Tz. 160 – 164)<br />
Garantien oder Kreditderivate sollen nach den Baseler Vorschlägen nur dann bankaufsichtlich<br />
anerkannt werden, wenn die Instrumente eine unmittelbare Forderung an den<br />
Sicherungsgeber darstellen, ausdrücklich an bestimmte Kredite gebunden und grundsätzlich<br />
unwiderruflich sind (Tz. 160 ff.).<br />
Garantien und Kreditderivate werden entsprechend dem Portfolio-Ansatz nicht notwendigerweise<br />
für eine einzelne Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernommen. Üblich sind<br />
auch Verpflichtungen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag für die Erfüllung aller gegenwärtigen<br />
und künftigen Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners gegenüber einem<br />
Kreditinstitut einzustehen. Vor diesem Hintergrund verstehen wir die Anforderung der<br />
Ausdrücklichkeit einer Garantie dahingehend, dass das sicherungsnehmende Kreditinstitut<br />
zwar für jede Forderung gegenüber einem bestimmten Kreditnehmer eindeutig den Umfang<br />
einer bestehenden Absicherung durch eine Garantie darstellen m<strong>uss</strong>, eine Garantie<br />
aber ohne Schädigung der bankaufsichtlichen Anerkennung für verschiedene und während<br />
. . .