zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Wir halten daher eine Absenkung der Risikogewichte in der Kategorie „sehr gut“ auf 50<br />
% und in der Kategorie „schwach“ auf 150 % für erforderlich. Bei einer Finanzierung, die<br />
deutlich positiver zu beurteilen ist, als dies in den Einordnungskriterien im Anhang 4 für<br />
die Kategorie „sehr gut“ vorgesehen ist, sollte ein Risikogewicht von 20 % festgesetzt<br />
werden.<br />
2. Risikokomponenten<br />
(i) Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (Tz. 254)<br />
Die vorgeschlagene Untergrenze von 0,03 % für die PD ist nicht begründbar und daher<br />
abzulehnen.<br />
(ii)<br />
Verlustquote bei Ausfall (LGD)<br />
Behandlung von Sachsicherheiten im internen Ratingansatz (Tz. 264)<br />
Problematisch erscheint das unterschiedliche Ausmaß der Berücksichtigung von finanziellen<br />
und physischen Sicherheiten bei der Ermittlung der Risikoaktiva. Dieses führt zu deutlichen<br />
Unterschieden in der eigenkapitalreduzierenden Wirkung von Sachsicherheiten auf<br />
der einen und Finanzsicherheiten auf der anderen Seite. Während die Banken bei finanziellen<br />
Sicherheiten bei einer ausreichend hohen Besicherung in der Lage sind, ihre Eigenkapitalanforderungen<br />
auf Null zu reduzieren, sind die Möglichkeiten einer Entlastung<br />
bei Sachsicherheiten von vornherein begrenzt. Dies ist insbesondere bei Grundpfandrechten<br />
nicht gerechtfertigt. Bei beiden Sicherheitenarten handelt es sich um Werte, an denen<br />
die Bank im Falle eines Zahlungsverzuges ein Verwertungsrecht eingeräumt bekommt. In<br />
Abhängigkeit vom Grad der Übersicherung sollte daher auch bei Sachsicherheiten die<br />
aufsichtliche Festsetzung einer LGD-Quote von 0 % möglich sein.<br />
(iv) Effektive Restlaufzeit (M) (Tz. 288 – 295)<br />
Die vorgeschlagene Behandlung der Laufzeit benachteiligt im Bereich der Wertpapierpensions-<br />
und ähnlicher Geschäfte mit eine Ursprungslaufzeit von mehr als 3 Monaten<br />
Institute, die eine explizite Laufzeitanpassung vornehmen müssen. Während bei solchen<br />
Geschäften im Falle einer impliziten Behandlung der Laufzeit pauschal eine effektive<br />
Restlaufzeit von 6 Monaten unterstellt wird, müssen Institute, welche die Laufzeit explizit<br />
berücksichtigen, hier die Mindestlaufzeit von einem Jahr ansetzen. Dies ist vor allem darauf<br />
zurückzuführen, dass die Anwendung des „carve outs“ für die 1-Jahres Untergrenze in<br />
Bezug auf die effektive Restlaufzeit nur dann möglich ist, wenn die ausgenommene Forderung<br />
eine Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten aufweist. Wir schlagen daher<br />
vor den Maturity Carve-out (Tz. 291) statt dessen an die Erfüllung der Bedingung einer<br />
effektiven Laufzeit kleiner als 1 Jahr zu knüpfen.<br />
. . .