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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Wir halten daher eine Absenkung der Risikogewichte in der Kategorie „sehr gut“ auf 50<br />

% und in der Kategorie „schwach“ auf 150 % für erforderlich. Bei einer Finanzierung, die<br />

deutlich positiver zu beurteilen ist, als dies in den Einordnungskriterien im Anhang 4 für<br />

die Kategorie „sehr gut“ vorgesehen ist, sollte ein Risikogewicht von 20 % festgesetzt<br />

werden.<br />

2. Risikokomponenten<br />

(i) Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (Tz. 254)<br />

Die vorgeschlagene Untergrenze von 0,03 % für die PD ist nicht begründbar und daher<br />

abzulehnen.<br />

(ii)<br />

Verlustquote bei Ausfall (LGD)<br />

Behandlung von Sachsicherheiten im internen Ratingansatz (Tz. 264)<br />

Problematisch erscheint das unterschiedliche Ausmaß der Berücksichtigung von finanziellen<br />

und physischen Sicherheiten bei der Ermittlung der Risikoaktiva. Dieses führt zu deutlichen<br />

Unterschieden in der eigenkapitalreduzierenden Wirkung von Sachsicherheiten auf<br />

der einen und Finanzsicherheiten auf der anderen Seite. Während die Banken bei finanziellen<br />

Sicherheiten bei einer ausreichend hohen Besicherung in der Lage sind, ihre Eigenkapitalanforderungen<br />

auf Null zu reduzieren, sind die Möglichkeiten einer Entlastung<br />

bei Sachsicherheiten von vornherein begrenzt. Dies ist insbesondere bei Grundpfandrechten<br />

nicht gerechtfertigt. Bei beiden Sicherheitenarten handelt es sich um Werte, an denen<br />

die Bank im Falle eines Zahlungsverzuges ein Verwertungsrecht eingeräumt bekommt. In<br />

Abhängigkeit vom Grad der Übersicherung sollte daher auch bei Sachsicherheiten die<br />

aufsichtliche Festsetzung einer LGD-Quote von 0 % möglich sein.<br />

(iv) Effektive Restlaufzeit (M) (Tz. 288 – 295)<br />

Die vorgeschlagene Behandlung der Laufzeit benachteiligt im Bereich der Wertpapierpensions-<br />

und ähnlicher Geschäfte mit eine Ursprungslaufzeit von mehr als 3 Monaten<br />

Institute, die eine explizite Laufzeitanpassung vornehmen müssen. Während bei solchen<br />

Geschäften im Falle einer impliziten Behandlung der Laufzeit pauschal eine effektive<br />

Restlaufzeit von 6 Monaten unterstellt wird, müssen Institute, welche die Laufzeit explizit<br />

berücksichtigen, hier die Mindestlaufzeit von einem Jahr ansetzen. Dies ist vor allem darauf<br />

zurückzuführen, dass die Anwendung des „carve outs“ für die 1-Jahres Untergrenze in<br />

Bezug auf die effektive Restlaufzeit nur dann möglich ist, wenn die ausgenommene Forderung<br />

eine Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten aufweist. Wir schlagen daher<br />

vor den Maturity Carve-out (Tz. 291) statt dessen an die Erfüllung der Bedingung einer<br />

effektiven Laufzeit kleiner als 1 Jahr zu knüpfen.<br />

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