zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> zusätzlich vorschreiben, dass die Banken über ausreichendes Kapital verfügen<br />
müssen, um neben den Kapitalanforderungen der Säule 1 auch diejenigen Kapital(mehr)anforderungen<br />
zu erfüllen, die sich aus dem Kreditrisiko-Stress-Tests ergeben.<br />
Diese Anforderung wird von uns nachdrücklich abgelehnt.<br />
Unseres Erachtens spiegeln die aufsichtlichen Mindestanforderungen das Kreditrisiko der<br />
Institute grundsätzlich angemessen wider. Darüber hinaus sollten bankaufsichtliche Eigenkapitalanforderungen<br />
lediglich für den „Normallfall“ gelten. Eine Abdeckung des<br />
„Worst-case“ würde zu einer drastischen Überzeichnung des tatsächlichen Risikos führen.<br />
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass bereits in der ersten Säule mögliche<br />
negative Entwicklungen bei der Bemessung der Risikogewichte berücksichtigt werden<br />
müssen. So m<strong>uss</strong> beispielsweise ein Kreditnehmerrating das Urteil der Bank über die Fähigkeit<br />
und Bereitschaft eines Kreditnehmers widerspiegeln, seine vertraglichen Verpflichtungen<br />
auch unter widrigen wirtschaftlichen Bedingugen nachzukommen (Tz. 376)<br />
Die Unterlegung von Stress Szenarien würde insofern zu einer doppelten Berücksichtigung<br />
führen.<br />
Nicht zuletzt könnte die nicht dem tatsächlichen Risiko der Bank entsprechende Eigenkapitalunterlegung<br />
Fehlsteuerungen zur Folge haben.<br />
Durch die großen Entscheidungsspielräume der Banken hinsichtlich der Ausgestaltung der<br />
Stress-Tests aber auch wegen der Interpretationsspielräume seitens der Aufsicht birgt die<br />
Festlegung der aufsichtlichen Kapitalanforderungen auf der Grundlage intern durchgeführter<br />
Stress Tests darüber hinaus die Gefahr von erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.<br />
Verbriefung<br />
Signifikanz des Risikotransfers (Tz. 739 – 741)<br />
Wie bereits in unserer Stellungnahme zur Ersten Säule (Tz. 516 lit. (a) sowie 517 lit. (d))<br />
angemerkt, lehnen wir die aufsichtliche Anforderung, nach der das verbriefende Institut<br />
einen signifikanten Teil des Kreditrisikos bezüglich der verbrieften Forderungen auf Dritte<br />
übertragen m<strong>uss</strong>, ab. Durch die Mindestkapitalanforderungen für zurückbehaltene Verbriefungspositionen<br />
ist sichergestellt, dass für solche Positionen eine ausreichende Risikovorsorge<br />
getroffen wird.<br />
Dies gilt insbesondere für die Anforderung in Tz. 740, nach der auch ein signifikanter Teil<br />
des Nominalwertes des Verbriefungsportfolios an Dritte übertragen werden m<strong>uss</strong>. Auch<br />
die Anforderung, dass im Rahmen der Marktpflege keine ganzen Tranchen zurück erworben<br />
werden dürfen, wird von uns zurückgewiesen. Es ist nicht einzusehen, warum die<br />
Rücknahme von Teilen einer Tranche zu einer grundlegend anderen Behandlung der<br />
Transaktion führen soll als die Rücknahme einer gesamten Tranche.<br />
Tz. 739 sieht vor, dass die Aufsichtsinstanzen den Ansatz höherer Kapitalanforderungen<br />
anordnen können als in Säule 1 vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist zum einen mit einem<br />
. . .