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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> zusätzlich vorschreiben, dass die Banken über ausreichendes Kapital verfügen<br />

müssen, um neben den Kapitalanforderungen der Säule 1 auch diejenigen Kapital(mehr)anforderungen<br />

zu erfüllen, die sich aus dem Kreditrisiko-Stress-Tests ergeben.<br />

Diese Anforderung wird von uns nachdrücklich abgelehnt.<br />

Unseres Erachtens spiegeln die aufsichtlichen Mindestanforderungen das Kreditrisiko der<br />

Institute grundsätzlich angemessen wider. Darüber hinaus sollten bankaufsichtliche Eigenkapitalanforderungen<br />

lediglich für den „Normallfall“ gelten. Eine Abdeckung des<br />

„Worst-case“ würde zu einer drastischen Überzeichnung des tatsächlichen Risikos führen.<br />

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass bereits in der ersten Säule mögliche<br />

negative Entwicklungen bei der Bemessung der Risikogewichte berücksichtigt werden<br />

müssen. So m<strong>uss</strong> beispielsweise ein Kreditnehmerrating das Urteil der Bank über die Fähigkeit<br />

und Bereitschaft eines Kreditnehmers widerspiegeln, seine vertraglichen Verpflichtungen<br />

auch unter widrigen wirtschaftlichen Bedingugen nachzukommen (Tz. 376)<br />

Die Unterlegung von Stress Szenarien würde insofern zu einer doppelten Berücksichtigung<br />

führen.<br />

Nicht zuletzt könnte die nicht dem tatsächlichen Risiko der Bank entsprechende Eigenkapitalunterlegung<br />

Fehlsteuerungen zur Folge haben.<br />

Durch die großen Entscheidungsspielräume der Banken hinsichtlich der Ausgestaltung der<br />

Stress-Tests aber auch wegen der Interpretationsspielräume seitens der Aufsicht birgt die<br />

Festlegung der aufsichtlichen Kapitalanforderungen auf der Grundlage intern durchgeführter<br />

Stress Tests darüber hinaus die Gefahr von erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.<br />

Verbriefung<br />

Signifikanz des Risikotransfers (Tz. 739 – 741)<br />

Wie bereits in unserer Stellungnahme zur Ersten Säule (Tz. 516 lit. (a) sowie 517 lit. (d))<br />

angemerkt, lehnen wir die aufsichtliche Anforderung, nach der das verbriefende Institut<br />

einen signifikanten Teil des Kreditrisikos bezüglich der verbrieften Forderungen auf Dritte<br />

übertragen m<strong>uss</strong>, ab. Durch die Mindestkapitalanforderungen für zurückbehaltene Verbriefungspositionen<br />

ist sichergestellt, dass für solche Positionen eine ausreichende Risikovorsorge<br />

getroffen wird.<br />

Dies gilt insbesondere für die Anforderung in Tz. 740, nach der auch ein signifikanter Teil<br />

des Nominalwertes des Verbriefungsportfolios an Dritte übertragen werden m<strong>uss</strong>. Auch<br />

die Anforderung, dass im Rahmen der Marktpflege keine ganzen Tranchen zurück erworben<br />

werden dürfen, wird von uns zurückgewiesen. Es ist nicht einzusehen, warum die<br />

Rücknahme von Teilen einer Tranche zu einer grundlegend anderen Behandlung der<br />

Transaktion führen soll als die Rücknahme einer gesamten Tranche.<br />

Tz. 739 sieht vor, dass die Aufsichtsinstanzen den Ansatz höherer Kapitalanforderungen<br />

anordnen können als in Säule 1 vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist zum einen mit einem<br />

. . .

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