zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die vorgeschlagene Systematik:<br />
Forderungsklassen (k)<br />
Gruppenunternehmen (j)<br />
Corporates Retail ... K Gesamt<br />
(∑ k )<br />
Mutter C M R M ... K M<br />
Beispiel (a)<br />
G M<br />
Tochter A C A R A ... G A<br />
... ... ... ... ...<br />
Tochter J C J R J ...<br />
K J<br />
Beispiel (a) und<br />
(b)<br />
Gruppe (∑ j ) C R ... K<br />
Beispiel (d)<br />
G J<br />
Beispiel (c )<br />
G<br />
Wenn gilt: ∑ der Forderungsklassen, die beim Institut bzw. der in der Gruppe vom jeweils<br />
fortgeschritteneren Ansatz ausgenommen werden, in Bezug auf eine Bezugsgröße ≤ 0,2 ×<br />
G, dann<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
Partial Use für Forderungsklasse K beim Institut j auf Einzelebene,<br />
Partial Use für Forderungsklasse K beim Institut j auf Gruppenebene,<br />
Partial Use für gesamtes Institut j auf Gruppenebene,<br />
Partial Use für Forderungsklasse K bei allen Gruppenunternehmen.<br />
Um den Erfassungsaufwand der Institute vertretbar zu halten, sollte die Einhaltung der<br />
Materialitätsgrenze vom Institut regelmäßig – höchstens aber jährlich – geprüft und den<br />
Aufsichtsbehörden gemeldet werden. Festgestellte Überschreitungen sollten nur im Fall<br />
einer anzunehmenden Nachhaltigkeit dazu führen, dass das Institut /die Gruppe einen verpflichtenden<br />
Zeitplan zur Einbeziehung zusätzlicher Forderungsklassen in den IRB-<br />
Ansatz vorlegen m<strong>uss</strong>. Die Aufsicht sollte im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses<br />
die angemessene Qualifizierung von Überschreitungen beurteilen.<br />
Entsprechende Möglichkeiten eines dauerhaften Partial Use sollten auch zwischen dem<br />
einfachen und dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz gewährt werden. Als Bezugsgröße (ii)<br />
wären entsprechend die nach dem einfachen IRB-Ansatz ermittelten „Risk Weighted Assets“<br />
heranzuziehen.<br />
Übergangsweiser Partial Use<br />
Ein übergangsweiser „Partial Use“ sollte ab Inkrafttreten von Basel II für mindestens 10<br />
Jahre möglich sein und sich auf die oben definierten Forderungsklassen beziehen. Notwendig<br />
erscheint auch ein pragmatischer Umgang mit dem geforderten Plan zur Ausweitung<br />
des IRB-Ansatzes auf alle Rechtseinheiten und Geschäftsfelder. Änderungen der Organisations-<br />
oder der Geschäftsstruktur (z. B. durch Neuakquisitionen) müssen flexibel<br />
. . .