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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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- 18 -<br />

Nach Tz. 45 sind „qualifizierte Wohnimmobilienkredite“ mit einem Risikogewicht von<br />

35 % nur die Teile eines Kredits, die den ermittelten Wert der Sicherheit nicht übersteigen.<br />

Fällt der Gesamtkredit in Verzug, soll dieser Kreditteil ein Risikogewicht von 100 %<br />

erhalten, wobei eine gebildete EWB von diesem Kreditbetrag abzuziehen ist (Tz. 51).<br />

Diese „Heraufstufung“ ist nicht risikoadäquat, da sich an dem Wert des besicherten (und<br />

deshalb privilegierten) Kreditteils auch im Falle eines Verzugs beim Gesamtkredit keine<br />

Änderung ergeben hat; dieser Kreditteil ist unverändert voll umfänglich durch die Realsicherheit<br />

abgesichert. Deshalb lehnen wir die vorgesehene „Heraufstufung“ des qualifizierten<br />

Kreditteils ab. Wir gehen davon aus, dass der unbesicherte Kreditteil ein Risikogewicht<br />

nach Maßgabe der Tz. 48 erhält.<br />

(xi) Kategorien höheren Risikos (Tz. 52 – 53)<br />

Eine zusätzliche Ausdehnung der 150 %-Kategorie über die vorgesehenen Fälle hinaus ist<br />

abzulehnen, da eine Klassifizierung in diese Kategorie alleine nach der Art der Investition<br />

nicht sachgerecht ist. Kriterium für die Einordnung darf allein die individuelle Güte der<br />

Forderung sein. Darüber hinaus würde die Möglichkeit der diskretionären Entscheidung<br />

von nationalen Aufsichtsbehörden über die Anwendung höherer Risikogewichte für bestimmte<br />

Vermögensgegenstände Wettbewerbsverzerrungen implizieren und ein „Level-<br />

Playing-Field“ gefährden.<br />

(xiii) Außerbilanzielle Geschäfte (Tz. 55 – 59)<br />

Wie Tz. 57 zu entnehmen ist, sind Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäfte<br />

für Zwecke des Konsultationspapiers als außerbilanzielle Geschäfte zu qualifizieren.<br />

Wünschenswert wäre eine Klarstellung, dass die Regeln für außerbilanzielle Geschäfte –<br />

so insbesondere die unveränderten bankaufsichtlichen Anforderungen an das off-balancesheet<br />

Netting - unabhängig von den nationalen Bilanzierungsregelungen auf die Gesamtheit<br />

dieser Transaktionen anwendbar sind. Dies würde auch eine konsequente Fortschreibung<br />

des bestehenden Regelwerks bedeuten, das bereits durch die Verlautbarung des Baseler<br />

A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es für Bankenaufsicht zur internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung<br />

und Eigenkapitalanforderungen 3 für das gesamte Spektrum aus Termingeschäften,<br />

Swaps, Optionen und ähnlichen derivativen Kontrakten geöffnet wurde.<br />

2. Externe Ratings<br />

(i) Das Anerkennungsverfahren (Tz. 60)<br />

Nach den Vorschlägen des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es soll die Entscheidung, ob eine externe<br />

Bonitätsbeurteilungsinstitution (External Credit Assessment Institution, ECAI) die Eignungskriterien<br />

erfüllt, den nationalen Aufsehern überlassen werden. Damit die nationale<br />

Entscheidungskompetenz nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, sollten unseres Erach-<br />

3 Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. April 1998, vgl. dort insbesondere die Ausführungen zu<br />

Fremdwährungs- und zinsbezogenen Eventualverbindlichkeiten.<br />

. . .

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