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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Wie bereits zu den traditionellen Verbriefungen angemerkt, lehnen wir die Anforderung,<br />

dass ein signifikanter Teil der Kreditrisiken bezüglich der verbrieften Forderungen auf<br />

Dritte übertragen worden sein m<strong>uss</strong>, ab. Aus diesem Grunde sollte auch Tz. 517 lit. (d)<br />

gestrichen werden.<br />

Laut Tz. 517 (e) erster Anstrich, sollen Klauseln, welche die Kreditbesicherung oder den<br />

Kreditrisikotransfer wesentlich einschränken verboten sein. Auch die Verwendung von<br />

Materialitätsgrenzen wird in den qualitativen Kriterien für Kreditderivate abweichend geregelt.<br />

Wir bitten daher um eine Harmonisierung der Regelungen und verweisen explizit<br />

auf unsere separate Kommentierung zu Tz. 167.<br />

3. Operationelle Anforderungen und Behandlung von Clean-up-Calls (Rückkauf-<br />

Optionen) (Tz. 518 – 520)<br />

Überschrift und Konzeption dieses Abschnitts (Tz. 518-520) erachten wir als zu eng, da<br />

sämtliche Beendigungsoptionen (clean-up call, time call, regulatory call) aus Risikogesichtspunkten<br />

zu behandeln sind. Andernfalls ist der Risikotransfer aus bestimmten Forderungspools<br />

am Kapitalmarkt nicht darstellbar.<br />

Daneben ist eine Beschränkung nur auf clean-up calls auch inkonsistent zu den Regelungen<br />

in Tz. 749-751, 753. Auf die Regelungen der Tz. 749-751, 753 sollte explizit verwiesen<br />

werden, um die Zulässigkeit der verschiedenen Beendigungsoptionen zu regeln.<br />

In den Tz. 518-520 sollten insoweit neben clean-up call auch time call und regulatory call<br />

aufgeführt werden. In Tz. 518 Punkt (3) sollten die drei folgenden Beendigungsoptionen<br />

differenziert geregelt werden:<br />

- Clean-up call: Er darf frühestens ausübbar sein, wenn nur noch 10 % oder weniger<br />

des ursprünglichen Wertes der zugrundeliegenden Forderungen oder des Referenzportfolios<br />

verblieben ist.<br />

- Time call: Die Regelung aus Tz. 753 ist einschließlich der gewünschten Präzisierung<br />

der Durchschnittslaufzeit anzuwenden.<br />

- Regulatory call: Optionsrechteausübungen, die durch regulatorische oder andere<br />

hoheitliche Maßnahmen ausgelöst werden, müssen den Anforderungen der Tz. 751<br />

entsprechen.<br />

In Tz. 518 Punkt (2) ist der Verlust auf einen „wesentlichen Verlust“ zu beschränken, da<br />

ansonsten auch Kleinstbeträge die Optionsausübung verhindern, was nicht im Sinne der<br />

Regulatoren sein kann. Wir bitten um Konkretisierung.<br />

D. Behandlung von Verbriefungspositionen<br />

1. Mindestkapitalanforderungen (Tz. 521)<br />

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal unsere zentrale Forderung unterstreichen, dass<br />

nach den neuen Regelungen die Kapitalanforderungen sämtlicher an einer Transaktion<br />

beteiligten Banken nicht systematisch höher sein dürfen als diejenigen Kapitalanforderun-<br />

. . .

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