zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Wie bereits zu den traditionellen Verbriefungen angemerkt, lehnen wir die Anforderung,<br />
dass ein signifikanter Teil der Kreditrisiken bezüglich der verbrieften Forderungen auf<br />
Dritte übertragen worden sein m<strong>uss</strong>, ab. Aus diesem Grunde sollte auch Tz. 517 lit. (d)<br />
gestrichen werden.<br />
Laut Tz. 517 (e) erster Anstrich, sollen Klauseln, welche die Kreditbesicherung oder den<br />
Kreditrisikotransfer wesentlich einschränken verboten sein. Auch die Verwendung von<br />
Materialitätsgrenzen wird in den qualitativen Kriterien für Kreditderivate abweichend geregelt.<br />
Wir bitten daher um eine Harmonisierung der Regelungen und verweisen explizit<br />
auf unsere separate Kommentierung zu Tz. 167.<br />
3. Operationelle Anforderungen und Behandlung von Clean-up-Calls (Rückkauf-<br />
Optionen) (Tz. 518 – 520)<br />
Überschrift und Konzeption dieses Abschnitts (Tz. 518-520) erachten wir als zu eng, da<br />
sämtliche Beendigungsoptionen (clean-up call, time call, regulatory call) aus Risikogesichtspunkten<br />
zu behandeln sind. Andernfalls ist der Risikotransfer aus bestimmten Forderungspools<br />
am Kapitalmarkt nicht darstellbar.<br />
Daneben ist eine Beschränkung nur auf clean-up calls auch inkonsistent zu den Regelungen<br />
in Tz. 749-751, 753. Auf die Regelungen der Tz. 749-751, 753 sollte explizit verwiesen<br />
werden, um die Zulässigkeit der verschiedenen Beendigungsoptionen zu regeln.<br />
In den Tz. 518-520 sollten insoweit neben clean-up call auch time call und regulatory call<br />
aufgeführt werden. In Tz. 518 Punkt (3) sollten die drei folgenden Beendigungsoptionen<br />
differenziert geregelt werden:<br />
- Clean-up call: Er darf frühestens ausübbar sein, wenn nur noch 10 % oder weniger<br />
des ursprünglichen Wertes der zugrundeliegenden Forderungen oder des Referenzportfolios<br />
verblieben ist.<br />
- Time call: Die Regelung aus Tz. 753 ist einschließlich der gewünschten Präzisierung<br />
der Durchschnittslaufzeit anzuwenden.<br />
- Regulatory call: Optionsrechteausübungen, die durch regulatorische oder andere<br />
hoheitliche Maßnahmen ausgelöst werden, müssen den Anforderungen der Tz. 751<br />
entsprechen.<br />
In Tz. 518 Punkt (2) ist der Verlust auf einen „wesentlichen Verlust“ zu beschränken, da<br />
ansonsten auch Kleinstbeträge die Optionsausübung verhindern, was nicht im Sinne der<br />
Regulatoren sein kann. Wir bitten um Konkretisierung.<br />
D. Behandlung von Verbriefungspositionen<br />
1. Mindestkapitalanforderungen (Tz. 521)<br />
Wir möchten an dieser Stelle noch einmal unsere zentrale Forderung unterstreichen, dass<br />
nach den neuen Regelungen die Kapitalanforderungen sämtlicher an einer Transaktion<br />
beteiligten Banken nicht systematisch höher sein dürfen als diejenigen Kapitalanforderun-<br />
. . .