zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Ferner ist anzumerken, dass im Fall von Liquiditätslinien die Hierarchie der ABS-Ansätze<br />
im IRB nicht eingehalten wird. Während bei „anerkannten Liquiditätsfazilitäten (für<br />
Marktstörungen)“ eine optionale Anwendung des RBA vorgesehen ist, ist dieser für<br />
„sonstige Liquiditätsfazilitäten“ bei Existenz externer Ratings zwingend. Zudem steht der<br />
„Fall-Back-Ansatz“ nicht für „sonstige Liquiditätsfazilitäten“ zur Verfügung, wohl aber<br />
für „anerkannte Liquiditätsfazilitäten (für Marktstörungen)“. Als weiteres Beispiel dient<br />
die Möglichkeit der Anwendung von abgeleiteten Ratings, welche im Anwendungsbereich<br />
der Liquiditätsfazilitäten nicht konsistent über die verschiedenen Kategorien gehandhabt<br />
wird. Die genannten Ungleichbehandlungen bedürfen u. E. einer inhaltlichen Korrektur<br />
oder aber einer näheren Erläuterung.<br />
(v) Anerkennung von Kreditrisikominderungen (Tz. 542 – 549)<br />
Unseres Erachtens sollte es entgegen Tz. 545 zulässig sein, Zweckgesellschaften als Garanten<br />
anzuerkennen, wenn deren Bonität zweifelsfrei sichergestellt ist.<br />
Hinsichtlich der Behandlung von Laufzeitinkongruenten (Tz. 548 – 549) verweisen wir<br />
auf unsere Anmerkungen zu den Tz. 172 – 174.<br />
4. IRB-Ansatz für Verbriefungspositionen<br />
(i) Anwendungsbereich (Tz. 567 – 569)<br />
Die Regelung in Tz. 568 benachteiligt Originatoren gegenüber Investoren und ist daher<br />
abzulehnen. Auch der Originator sollte den RBA wählen dürfen.<br />
(ii) Definition von K IRB (Tz. 570 – 574)<br />
Der Anwendungsbereich des Top-down-Ansatzes wurde im neuen Konsultationspapier<br />
auf die Rolle des Liquiditätsbereitstellers eingegrenzt (Tz 574). Diese Ausgrenzung aller<br />
anderen potenziellen Verbriefungspositionen einer Bank ist zu restriktiv. Beispielsweise<br />
würden hierdurch alle sonstigen Risikopositionen einer Bank im Rahmen von Kundentransaktionen<br />
wie z. B. Derivatetransaktionen (Swapkontrahent), Mezzanine-<br />
Kreditfinanzierungen sowie Credit Enhancements immer dann automatisch von einem<br />
Kapitalabzug betroffen, wenn KIRB für den Sponsor bottom-up nicht ableitbar ist. Diese<br />
Konsequenz und Inkonsistenz im ABS Regelwerk ist u. E. ökonomisch nicht begründbar.<br />
Entsprechend fordern wir, den Anwendungsbereich des Top-down-Ansatzes auf alle relevanten<br />
Verbriefungspositionen zu erweitern.<br />
Die Zulässigkeit des Top-down-Ansatzes wird darüber hinaus u.a. an den Nachweis einer<br />
„unverhältnismäßig hohen Belastung“ bei Anwendung des Bottom-up-Ansatzes gebunden<br />
(Tz. 574). Dieses Kriterium erscheint wenig praktikabel und ist zudem auch im Basel II<br />
Segment „Purchased Receivables“ nicht vorgesehen.<br />
Die Anwendung des Top-down-Ansatzes ist für Kundentransaktionen (Bank als Sponsor)<br />
oftmals die einzig sinnvolle bzw. mögliche Vorgehensweise zur Quantifizierung des Port-<br />
. . .