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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die Anforderung ist inhaltlich unklar. Wir bitten um eine entsprechende Klarstellung 14 .<br />

VI.<br />

Handelsbuch<br />

A. Definition des Handelsbuches (Tz. 642 – 647)<br />

In den Tz. 642 bis 647 werden die Begriffe „Handelsbuch“ und „Finanzinstrumente“ definiert.<br />

Wir gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass damit die bewährten Definitionen<br />

der Baseler Marktrisikoergänzung von 1996 bzw. der korrespondierenden europäischen<br />

Normen materiell unberührt bleiben.<br />

Sofern der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> in diesen Punkten Anpassungsbedarf sieht, sollte dies nicht<br />

im Rahmen von Basel II behandelt, sondern im Rahmen gesonderten Initiative sorgfältig<br />

erörtert werden.<br />

B. Behandlung von Kontrahentenrisiken im Handelsbuch (Tz. 660 – 664)<br />

Gemäß Tz. 660 müssen die Institute zur Ermittlung der Kapitalanforderungen für Kontrahentenrisiken<br />

aus Handelsbuchgeschäften das jeweils im Anlagebuch verwendete Verfahren<br />

anwenden. Analog der Regelung des aktuellen Akkords, erscheint dies prinzipiell<br />

sachgerecht, da bspw. der Zeithorizont für Kontrahentenrisiken nicht von der Buchzuordnung,<br />

sondern neben der tatsächlichen Laufzeit insbesondere von der vertraglichen Ausgestaltung<br />

abhängt. Allerdings sei an dieser Stelle nochmal auf unsere zentralen Forderungen<br />

für die Behandlung derivativen Exposures hingewiesen. Dazu gehören insbesondere<br />

die<br />

- vollständige und konsistente Darstellung der Methoden der Anrechnung für Standard-,<br />

Basis-IRB- und fortgeschrittenem IRB-Ansatz,<br />

- konsistente Behandlung von derivativem Exposure und Exposure aus Repo-/Leihe-<br />

Transaktionen (insb. VaR-Ansatz),<br />

- konkrete Zulassung auch zukunftsträchtiger, hochentwickelter Verfahren.<br />

Aufgrund der Ergebnisse der QIS 3, in der sich die Kapitalmarkttransaktionen als der<br />

drittgrößte Treiber für die Erhöhungen der Kapitalanforderungen herausgestellt haben, ist<br />

dieses Thema von zentraler Bedeutung. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere<br />

detaillierten Ausführungen in den vorangehenden Teilen der Stellungnahme.<br />

Teil 3: Die zweite Säule – Aufsichtliches Überprüfungsverfahren<br />

B. Vier zentrale Grundsätze der aufsichtlichen Überprüfung (Tz. 683 – 718)<br />

Nach dem Grundsatz 3 der aufsichtlichen Überprüfung sollen die Aufsichtsbehörden die<br />

Möglichkeit haben, von den Banken eine höhere als die Mindesteigenkapitala<strong>uss</strong>tattung<br />

zu verlangen. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass die ange-<br />

14 Beispielswiese vergleichbar der Definition des Bruttoertrages im Erhebungsbogen zur QIS- III, Tabelle 4.<br />

. . .

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