zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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chend im vorliegenden Konsultationspapier reflektiert sind. Daher sehen wir die Veranlassung,<br />
an dieser Stelle Argumente aus früheren Stellungnahmen des Zentralen Kredita<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es<br />
erneut aufzugreifen.<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Umfang der Offenlegungsanforderungen auch<br />
weiterhin zu einer Überfrachtung des Adressaten mit Informationen führt, die der gebotenen<br />
Klarheit und Verständlichkeit entgegensteht und letztendlich die Transparenz einschränkt.<br />
Vor diesem Hintergrund halten wir eine weitere inhaltliche Kürzung der Offenlegungspflichten<br />
für dringend erforderlich.<br />
Weiterhin sehen die Anforderungen an die Offenlegung unverändert vor, dass die Verwendung<br />
geringerer Risikogewichte bzw. die Nutzung von Sicherheiten sowie bestimmter<br />
Wahlrechte - beispielsweise des Internen Rating-Ansatzes - an bestimmte Veröffentlichungspflichten<br />
gekoppelt werden sollen [vgl. Tz. 757 und 761]. Dieser Wirkungszusammenhang<br />
ist ökonomisch nicht begründbar. Die inhaltliche Regelung geht der Publizität<br />
voran, der Wirkungszusammenhang wird hier jedoch ins Gegenteil verkehrt. Wir sprechen<br />
uns daher nachdrücklich gegen ein derartiges Junktim aus. Die hier vorgegebenen<br />
Offenlegungsanforderungen sollten statt dessen durch einen Hinweis in der Berichterstattung<br />
ersetzt werden, dass das vom Institut verwendete Verfahren bzw. Modell von der<br />
Aufsicht als hinreichend konservativ unter Investorenschutzaspekten geprüft und genehmigt<br />
wurde.<br />
Positiv beurteilen wir die Festschreibung des Materialitätsgrundsatzes. Nach unserem<br />
Verständnis entscheidet das Institut selbst nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung<br />
ihrer jeweiligen Entscheidungsrelevanz für Investoren darüber, welche Informationen<br />
offenzulegen sind. Ein derartiger Ermessensspielraum sollte in gleicher Weise<br />
auch für die Frage der Reichweite der Offenlegungspflicht von sensiblen und vertraulichen<br />
Informationen gelten und durch eine entsprechende Formulierung (a bank should<br />
decide ...) in Tz. 768 deutlich gemacht werden. Hierbei sollte vor allem der Frage des Aggregationsgrades<br />
der zu veröffentlichenden Information, z. B. bei kleineren Teilportfolien,<br />
besondere Bedeutung bei der Beurteilung des Vertrauensschutzes zugemessen werden. In<br />
keinem Fall darf die neu vorgesehene Verpflichtung zur allgemeinen Beschreibung und<br />
Erläuterung bzw. Begründung der Tatsache, weshalb eine bestimmte Information nicht<br />
veröffentlicht wurde, dazu führen, den Vertrauensschutz einzuschränken. Bei entsprechend<br />
geringer Grundgesamtheit von Einzelinformationen kann eine solche Verpflichtung<br />
dazu führen, dass der durch die Nichtveröffentlichung angestrebte Schutzbereich wieder<br />
verloren geht. Klarstellend sollte deshalb ergänzt werden, dass die Verpflichtung zur Erläuterung<br />
der Nichtveröffentlichung einer Tatsache nur solange und soweit gelten kann,<br />
als dadurch der Schutzbereich und die Schutzwirkung der Vertrauensschutzregelung nicht<br />
eingeschränkt werden.<br />
Die Regelungen der Tz. 769 und 764, die es in die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens<br />
stellen, das geeignete Medium für die Veröffentlichung der Offenlegungsanforderungen<br />
zur Erfüllung der Säule 3 selbst zu wählen, werden von uns begrüßt. Zur Vermeidung<br />
unnötiger Doppelarbeiten ist es sachgerecht, wenn hierzu der Geschäftsbericht bzw.<br />
Börsenprospekte herangezogen werden können. Im Geschäftsbericht könnte so eine<br />
komprimierte und verständliche Gesamtdarstellung der Risikolage des Unternehmens er-<br />
. . .