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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Zu dem 3. Konsultationspapier nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:<br />

Teil 1: Anwendungsbereich<br />

Vorbemerkungen<br />

Mit der zunehmenden Verflechtung im Finanzbereich haben sich international divergierende<br />

konsolidierte Eigenkapitalanforderungen immer stärker zu einem wettbewerbsrelevanten<br />

Faktor entwickelt. Das Bestreben des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es, den Anwendungsbereich<br />

der Eigenkapitalvereinbarung nunmehr international zu vereinheitlichen, ist insofern<br />

nachdrücklich zu unterstützen. Der Baseler Vorschlag, die konsolidierte Anwendung auf<br />

Holdinggesellschaften auszuweiten, die einer Bankengruppe übergeordnet sind, ist hierfür<br />

ein erster Schritt.<br />

Für eine umfassende Harmonisierung des Anwendungsbereiches bankaufsichtlicher Regelungen<br />

schlagen wir vor, den Baseler Konsolidierungskreis an die in der EU geltenden<br />

Regelungen vollständig anzupassen. Die Übernahme der EU-Vorschriften hätte neben<br />

deren erwiesener Effizienz den Vorteil, dass die Normen in der Mehrheit der im Baseler<br />

A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> vertretenen Staaten bereits zur Anwendung kommen.<br />

Abgrenzung einer „Bankengruppe“<br />

Die vorgeschlagene Abgrenzung einer „Bankengruppe“ als „vorwiegend im Bankgeschäft<br />

tätiger Konzern“ ist unklar und ermöglicht nationale Ermessensspielräume. Zur Vereinheitlichung<br />

des Konsolidierungskreises ist eine Präzisierung zu fordern. Für eine trennscharfe<br />

und damit wettbewerbsneutrale Definition von Bankengruppen übergeordneten<br />

Holdinggesellschaften sollte auf die EU-Definition einer „Finanz-Holdinggesellschaft“ in<br />

Art. 1 Nr. 21 EU-Kodifizierungsrichtlinie (2000/12/EG) zurückgegriffen werden. 2<br />

Konsolidierungskreis und -methode<br />

Nach Auffassung des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es „sollten“ in Mehrheitsbesitz befindliche oder<br />

beherrschte Wertpapierhäuser grundsätzlich vollkonsolidiert werden, sofern sie einer „im<br />

Wesentlichen ähnlichen“ Beaufsichtigung wie Banken unterliegen oder die von ihnen betriebenen<br />

Geschäfte unter dem nationalen Aufsichtsregime als Bankgeschäfte gelten.<br />

Durch die Abfassung als „Wunschvorschrift“ („sollte“) sowie die Verwendung des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffes einer „im Wesentlichen ähnlichen Beaufsichtigung“ wird die<br />

Pflicht zur Konsolidierung von Wertpapierhäusern stark verwässert. Um einen risikoadäquaten,<br />

international einheitlichen Anwendungsbereich der Eigenkapitalvereinbarung zu<br />

schaffen, m<strong>uss</strong> der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> die Geschäfte verbindlich festlegen, deren Ausübung<br />

die pflichtweise in die konsolidierte Betrachtung einzubeziehenden Unternehmen<br />

2 Gemäß Art. 1 Nr. 21 EU-Kodifizierungsrichtlinie ist eine Finanzholding-Gesellschaft (FHG) „Ein Finanzinstitut,<br />

dessen Tochterunternehmen a<strong>uss</strong>chließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind<br />

und mindestens 1 Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist“.<br />

. . .

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