zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Zu dem 3. Konsultationspapier nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:<br />
Teil 1: Anwendungsbereich<br />
Vorbemerkungen<br />
Mit der zunehmenden Verflechtung im Finanzbereich haben sich international divergierende<br />
konsolidierte Eigenkapitalanforderungen immer stärker zu einem wettbewerbsrelevanten<br />
Faktor entwickelt. Das Bestreben des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es, den Anwendungsbereich<br />
der Eigenkapitalvereinbarung nunmehr international zu vereinheitlichen, ist insofern<br />
nachdrücklich zu unterstützen. Der Baseler Vorschlag, die konsolidierte Anwendung auf<br />
Holdinggesellschaften auszuweiten, die einer Bankengruppe übergeordnet sind, ist hierfür<br />
ein erster Schritt.<br />
Für eine umfassende Harmonisierung des Anwendungsbereiches bankaufsichtlicher Regelungen<br />
schlagen wir vor, den Baseler Konsolidierungskreis an die in der EU geltenden<br />
Regelungen vollständig anzupassen. Die Übernahme der EU-Vorschriften hätte neben<br />
deren erwiesener Effizienz den Vorteil, dass die Normen in der Mehrheit der im Baseler<br />
A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> vertretenen Staaten bereits zur Anwendung kommen.<br />
Abgrenzung einer „Bankengruppe“<br />
Die vorgeschlagene Abgrenzung einer „Bankengruppe“ als „vorwiegend im Bankgeschäft<br />
tätiger Konzern“ ist unklar und ermöglicht nationale Ermessensspielräume. Zur Vereinheitlichung<br />
des Konsolidierungskreises ist eine Präzisierung zu fordern. Für eine trennscharfe<br />
und damit wettbewerbsneutrale Definition von Bankengruppen übergeordneten<br />
Holdinggesellschaften sollte auf die EU-Definition einer „Finanz-Holdinggesellschaft“ in<br />
Art. 1 Nr. 21 EU-Kodifizierungsrichtlinie (2000/12/EG) zurückgegriffen werden. 2<br />
Konsolidierungskreis und -methode<br />
Nach Auffassung des Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es „sollten“ in Mehrheitsbesitz befindliche oder<br />
beherrschte Wertpapierhäuser grundsätzlich vollkonsolidiert werden, sofern sie einer „im<br />
Wesentlichen ähnlichen“ Beaufsichtigung wie Banken unterliegen oder die von ihnen betriebenen<br />
Geschäfte unter dem nationalen Aufsichtsregime als Bankgeschäfte gelten.<br />
Durch die Abfassung als „Wunschvorschrift“ („sollte“) sowie die Verwendung des unbestimmten<br />
Rechtsbegriffes einer „im Wesentlichen ähnlichen Beaufsichtigung“ wird die<br />
Pflicht zur Konsolidierung von Wertpapierhäusern stark verwässert. Um einen risikoadäquaten,<br />
international einheitlichen Anwendungsbereich der Eigenkapitalvereinbarung zu<br />
schaffen, m<strong>uss</strong> der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> die Geschäfte verbindlich festlegen, deren Ausübung<br />
die pflichtweise in die konsolidierte Betrachtung einzubeziehenden Unternehmen<br />
2 Gemäß Art. 1 Nr. 21 EU-Kodifizierungsrichtlinie ist eine Finanzholding-Gesellschaft (FHG) „Ein Finanzinstitut,<br />
dessen Tochterunternehmen a<strong>uss</strong>chließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind<br />
und mindestens 1 Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist“.<br />
. . .