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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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LGD in Höhe von 75 % genommen werden (dies entspricht der LGD für nachrangige unbesicherte<br />

Kredite im IRB-Basisansatz).<br />

Liquiditätsfazilitäten (Tz. 600 – 603)<br />

Wir begrüßen, dass neben dem „Bottom-Up“ und dem „Top-Down“ Ansatz den Instituten<br />

eine dritte Methode zur Berechnung von KIRB zur Verfügung steht (Tz. 603). Allerdings<br />

sollte die Nutzung dieser Methode dauerhaft möglich sein und a<strong>uss</strong>chließlich in das Ermessen<br />

des Institutes gestellt werden.<br />

Anerkennung von Kreditrisikominderungen (Tz. 605)<br />

Für RBA und SFA sollten gleiche Anforderungen bei der Anerkennung der Kreditrisikominderungstechniken<br />

gelten. Insbesondere ist nicht einzusehen, warum im RBA-Ansatz<br />

nicht das Risikogewicht für den Garantiegeber nach Maßgabe des IRB-Ansatzes verwendet<br />

werden sollte. Bei Abgabe einer Garantie für eine Verbriefungsposition ist das Vorliegen<br />

eines Ratings, die Granularität oder die Seniorität der Position irrelevant. Entscheidend<br />

ist allein die Qualität des Garantiegebers und die Fähigkeit und Erlaubnis der Bank,<br />

das Risikogewicht nach Maßgabe des IRB-Ansatzes bestimmen zu können.<br />

In Rz. 605 wird lediglich darauf verwiesen, dass im SFA ähnliche Methoden zur Anwendung<br />

kommen, wie im RBA und nur im Anhang wird deutlich, dass z.B. zur Bestimmung<br />

des Risikogewichtes des Garanten der IRB-Ansatz herangezogen werden kann. Dies sollte<br />

auf jeden Fall im Hauptdokument aufgenommen werden, um hier Zweifel zu beseitigen.<br />

Hinsichtlich der methodischen Inkonsistenzen der Regelungen zu Derivaten im gesamten<br />

Basel II Framework (z.B. Komponenten des Kreditäquivalenzbetrages, Maximumfunktion,<br />

Behandlung von Sicherheiten), die nunmehr auch im Verbriefungsansatz auftreten<br />

(Rz. 595), verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu den Tz. 141 – 143, 149 – 152, 157 –<br />

158 und 160 – 164).<br />

V. Operationelles Risiko<br />

Allgemeine Anmerkungen<br />

−<br />

Von den Instituten wird erwartet, dass sie entlang des Spektrums der zulässigen Methoden<br />

die Anwendung der fortgeschrittenen OpRisk-Bemessungsansätze anstreben.<br />

Die Implementierung neuer Systeme und Verfahren verursacht hohe Investitionskosten.<br />

Die vom Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> zugesagten Kapitalentlastungen beim Übergang auf eine<br />

komplexere Methode sind nach wie vor nicht sichergestellt. Die Eigenkapitalanforderungen<br />

des Basisindikator- und des Standardansatzes sind weiterhin gleichermaßen auf<br />

durchschnittlich 12 % des regulatorischen Gesamtkapitals kalibiriert. Den äußerst hohen<br />

qualitativen Anforderungen an den Standardansatz stehen somit lediglich dann Eigenkapitalersparnisse<br />

gegenüber, wenn die Geschäfte eines Instituts in besonders risi-<br />

. . .

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