zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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nationale Ermessensspielräume zu vermeiden, regen wir für Satz 1 der Tz. 141 folgende<br />
Formulierung an:<br />
„Für Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte sind, sofern die folgenden Bedingungen<br />
eingehalten werden und ... , die Haircuts des umfassenden Ansatzes nicht anzuwenden<br />
und statt dessen ein H von Null zu verwenden.“<br />
Vora<strong>uss</strong>etzung für einen Haircut von Null ist u.a., dass „das Geschäft über ein Settlement-<br />
System abgewickelt (wird), das für diese Art von Geschäften anerkannt ist“ (Tz. 141 e).<br />
Es sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine förmlich Anerkennung des Settlement-Systems<br />
durch die Aufsicht erforderlich macht. Dies wird im Übrigen auch dem<br />
englischen Originaltext entsprechen, der lediglich verlangt, dass das Settlement-System<br />
für diese Art von Geschäften „erprobt“ ist („settlement-systems proven for that type of<br />
transaction“).<br />
Um den Aufsichtsbehörden anderer Länder im Sinne der Tz. 143 die Übernahme der Ausnahmen<br />
nach Tz. 141 zu ermöglichen, ist die Einführung einer Veröffentlichungspflicht<br />
für die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaates zu fordern.<br />
Das in Tz. 141 lit. g) angedeutete Prinzip, dass die Besicherung transaktionsbezogen vorgenommen<br />
wird, wird der kreditwirtschaftlichen Praxis nicht gerecht. Sicherheiten werden<br />
regelmäßig – bei Drittsicherheiten zumindest in bestimmten Grenzen – Portfolio bezogen<br />
bestellt. Dies betrifft zum einen die Praxis der OTC-Derivate und Wertpapierdarlehens-<br />
und Pensionsgeschäfte, alle in die maßgeblichen Rahmenverträge einbezogenen<br />
Einzeltransaktionen als einheitliches Geschäft zu betrachten und für den Beendigungsfall<br />
Close-Out Netting Vereinbarungen zu treffen. Der saldierte Marktwert oder Nichterfüllungsschaden<br />
beschreibt das Kreditrisiko der Vertragsparteien; dies ist bankaufsichtlich<br />
auch anerkannt. Zum anderen ermöglicht der Portfolio-Ansatz, den Austausch von Sicherheiten<br />
zu reduzieren; die damit verbundenen Kosteneinsparungen liegen auch im Interesse<br />
des Kunden. In Tz. 141 lit. g) sollte daher auf „the business“ (das Geschäft) verwiesen<br />
werden.<br />
Darüber hinaus halten wir die Beschränkung der Institute auf nur eine der dargestellten<br />
Methoden für weder angemessen noch sachgerecht. Es m<strong>uss</strong> den Instituten möglich sein,<br />
Portfolio- bzw. bereichsabhängig unterschiedliche Methoden für die Behandlung von Sicherheiten<br />
anzuwenden. Regulatorische Arbitrage dürfte hier bereits dadurch ausgeschlossen<br />
sein, dass der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> die unterschiedlichen Methoden nach dem Grad ihrer<br />
Komplexität mit steigenden Kapitalerleichterungen belohnt. Institute, die für Teilbereiche<br />
beispielsweise den einfachen Ansatz wählen, könnten sich somit keinerlei Eigenkapitalvorteile<br />
verschaffen. Zudem würde durch die Zulassung unterschiedlicher Methoden innerhalb<br />
eines Instituts der Übergang auf den nächst höheren Ansatz erleichtert und damit<br />
die vom Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> gewünschte Entwicklung hin zu entwickelteren<br />
Risikomesssystemen zusätzlich gefördert. Darüber hinaus würde die sachliche<br />
Rechtfertigung für die Anwendung unterschiedlicher Methoden im Rahmen der<br />
Offenlegungsanforderungen (Säule 3) vom Markt kontrolliert.<br />
. . .