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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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nationale Ermessensspielräume zu vermeiden, regen wir für Satz 1 der Tz. 141 folgende<br />

Formulierung an:<br />

„Für Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte sind, sofern die folgenden Bedingungen<br />

eingehalten werden und ... , die Haircuts des umfassenden Ansatzes nicht anzuwenden<br />

und statt dessen ein H von Null zu verwenden.“<br />

Vora<strong>uss</strong>etzung für einen Haircut von Null ist u.a., dass „das Geschäft über ein Settlement-<br />

System abgewickelt (wird), das für diese Art von Geschäften anerkannt ist“ (Tz. 141 e).<br />

Es sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine förmlich Anerkennung des Settlement-Systems<br />

durch die Aufsicht erforderlich macht. Dies wird im Übrigen auch dem<br />

englischen Originaltext entsprechen, der lediglich verlangt, dass das Settlement-System<br />

für diese Art von Geschäften „erprobt“ ist („settlement-systems proven for that type of<br />

transaction“).<br />

Um den Aufsichtsbehörden anderer Länder im Sinne der Tz. 143 die Übernahme der Ausnahmen<br />

nach Tz. 141 zu ermöglichen, ist die Einführung einer Veröffentlichungspflicht<br />

für die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaates zu fordern.<br />

Das in Tz. 141 lit. g) angedeutete Prinzip, dass die Besicherung transaktionsbezogen vorgenommen<br />

wird, wird der kreditwirtschaftlichen Praxis nicht gerecht. Sicherheiten werden<br />

regelmäßig – bei Drittsicherheiten zumindest in bestimmten Grenzen – Portfolio bezogen<br />

bestellt. Dies betrifft zum einen die Praxis der OTC-Derivate und Wertpapierdarlehens-<br />

und Pensionsgeschäfte, alle in die maßgeblichen Rahmenverträge einbezogenen<br />

Einzeltransaktionen als einheitliches Geschäft zu betrachten und für den Beendigungsfall<br />

Close-Out Netting Vereinbarungen zu treffen. Der saldierte Marktwert oder Nichterfüllungsschaden<br />

beschreibt das Kreditrisiko der Vertragsparteien; dies ist bankaufsichtlich<br />

auch anerkannt. Zum anderen ermöglicht der Portfolio-Ansatz, den Austausch von Sicherheiten<br />

zu reduzieren; die damit verbundenen Kosteneinsparungen liegen auch im Interesse<br />

des Kunden. In Tz. 141 lit. g) sollte daher auf „the business“ (das Geschäft) verwiesen<br />

werden.<br />

Darüber hinaus halten wir die Beschränkung der Institute auf nur eine der dargestellten<br />

Methoden für weder angemessen noch sachgerecht. Es m<strong>uss</strong> den Instituten möglich sein,<br />

Portfolio- bzw. bereichsabhängig unterschiedliche Methoden für die Behandlung von Sicherheiten<br />

anzuwenden. Regulatorische Arbitrage dürfte hier bereits dadurch ausgeschlossen<br />

sein, dass der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> die unterschiedlichen Methoden nach dem Grad ihrer<br />

Komplexität mit steigenden Kapitalerleichterungen belohnt. Institute, die für Teilbereiche<br />

beispielsweise den einfachen Ansatz wählen, könnten sich somit keinerlei Eigenkapitalvorteile<br />

verschaffen. Zudem würde durch die Zulassung unterschiedlicher Methoden innerhalb<br />

eines Instituts der Übergang auf den nächst höheren Ansatz erleichtert und damit<br />

die vom Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> gewünschte Entwicklung hin zu entwickelteren<br />

Risikomesssystemen zusätzlich gefördert. Darüber hinaus würde die sachliche<br />

Rechtfertigung für die Anwendung unterschiedlicher Methoden im Rahmen der<br />

Offenlegungsanforderungen (Säule 3) vom Markt kontrolliert.<br />

. . .

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