zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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3. Eigenkapital<br />
Tabelle 3<br />
Fünfte quantitative Anforderung (f) zweiter Anstrich: for significant bank subsidiaries:<br />
Für diese Institute sollte der Hinweis genügen, dass sie die nationalen Eigenkapitalstandards<br />
erfüllen. Quantitative Angaben (z.B. Quoten) halten wir nicht für erforderlich und<br />
bei bestimmten Konzernkonstellationen (z.B. Holdingstrukturen) für kaum a<strong>uss</strong>agefähig.<br />
4. Eingegangene Risiken und ihre Beurteilung<br />
Tabelle 4<br />
Erste quantitative Anforderung (b):<br />
Die Doppelangabe von Stichtags- und Durchschnittswerten halten wir für entbehrlich, da<br />
für die Risikobeurteilung nur die Stichtagswerte und nicht die Durchschnittswerte relevant<br />
sind. Insofern begrüßen wir die Einfügung der Fußnote 119, wonach von einer Angabe<br />
des durchschnittlichen Gesamtvolumens abzusehen ist, wenn die Endwerte der Periode<br />
repräsentativ für die Risikopositionen des Instituts sind.<br />
Hinweis: Die in Fußnote 120 erwähnte Durchschnittsbildung auf Tagesbasis wird selbst<br />
bei internationalen Instituten nicht auf konsolidierter Basis vorgehalten und würde erheblichen<br />
Mehraufwand nach sich ziehen.<br />
Fünfte und sechste quantitative Anforderung (f) und (g):<br />
Die Offenlegungsanforderung der „past due / impaired loans“ in Zusammenhang mit Regionen<br />
und Branchen oder Kontrahenten halten wir nach wie vor für kritisch, da hier<br />
Rückschlüsse auf Kunden möglich sind. Es könnten sich aus der Offenlegung negative<br />
volkswirtschaftliche Konsequenzen ergeben, wenn der Kapitalmarkt seine Erwartungen<br />
aufgrund des Ausweises hoher Wertberichtigungen für eine Branche revidiert.<br />
Begrüßt wird hingegen, dass Angaben zu den „days overdue“ nicht mehr verpflichtend<br />
vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen werden (vgl. auch Fn. 124).<br />
Tabelle 5<br />
Qualitative Anforderung (a) dritter Anstrich: a description of the process:<br />
Die Beschreibung der detaillierten Transfermethodik von Public Issue Ratings auf Anlagebuch-Positionen<br />
sollte nicht Bestandteil der Offenlegungspflichten werden. Der Hinweis,<br />
ob Public Issue Ratings verwandt wurden, sollte ausreichen.<br />
Quantitative Anforderung (b) erster und zweiter Anstrich:<br />
Angaben zu jedem Risikogewicht halten wir für zu detailliert. Hier sollte die Bildung von<br />
Ratingblöcken, z.B. Investment Grade und Non-Investment Grade, erlaubt sein.<br />
. . .