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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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senschaftliche Erarbeitung und Durchdringung des Themas „Backtesting“ im Rahmen der<br />

Messung des Adressrisikos mit internen Modellen erst am Beginn. Die Informationen<br />

sollten daher auf absehbare Zeit lediglich qualitativ gegeben werden. Anzumerken ist<br />

auch, dass die echten Backtesting-Ergebnisse vor allem konjunkturbedingt von den Vorhersagen<br />

abweichen.<br />

Tabelle 7<br />

Qualitative Anforderung: (a) erster Anstrich: differentiation ...:<br />

In der Praxis ist eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Holdings mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

und solchen, die aus anderen (einschließlich strategischen) Gründen mit Beteiligungsabsicht<br />

eingegangen wurden, oft nicht möglich. Zudem können die Informationen<br />

wettbewerbssensitiv sein. Daher sollte diese Anforderung entfallen.<br />

Qualitative Anforderung (a) zweiter Anstrich: disc<strong>uss</strong>ion of important ...:<br />

Maßgebend für die hier genannten Veröffentlichungsanforderungen sind die nationalen<br />

und internationalen Standardsetter.<br />

Erste quantitative Anforderung (b):<br />

Diese Anforderung halten wir für entbehrlich.<br />

Begründung: Gibt es für Aktien öffentliche Notierungen, so stellen diese - liquide Märkte<br />

vorausgesetzt - den fair value dar. Ansonsten gibt es kein theoretisch fundiertes und<br />

gleichzeitig auch umsetzbares Modell zur Ermittlung von fair values für illiquide Positionen.<br />

Angesichts der erheblichen Bedeutung einer dauerhaften bzw. langfristigen Beteiligungsfinanzierung<br />

der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch Kreditinstitute ist die<br />

Angabe in diesen Fällen irrelevant.<br />

Dritte und vierte quantitative Anforderung (d) und (e):<br />

Durch die Offenlegung der geforderten Informationen könnten bei Instituten mit weniger<br />

umfangreichem Beteiligungsgeschäft Rückschlüsse auf einzelne Transaktionen/Kunden<br />

gezogen werden. Die Entscheidung über die Offenlegung sollte daher jedes Institut selbst<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen dürfen.<br />

Tabelle 8<br />

Die Fußnote 142 sollte ersatzlos entfallen (siehe dazu unsere Anmerkungen zu Tz. 757 –<br />

761)<br />

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