zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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senschaftliche Erarbeitung und Durchdringung des Themas „Backtesting“ im Rahmen der<br />
Messung des Adressrisikos mit internen Modellen erst am Beginn. Die Informationen<br />
sollten daher auf absehbare Zeit lediglich qualitativ gegeben werden. Anzumerken ist<br />
auch, dass die echten Backtesting-Ergebnisse vor allem konjunkturbedingt von den Vorhersagen<br />
abweichen.<br />
Tabelle 7<br />
Qualitative Anforderung: (a) erster Anstrich: differentiation ...:<br />
In der Praxis ist eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Holdings mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
und solchen, die aus anderen (einschließlich strategischen) Gründen mit Beteiligungsabsicht<br />
eingegangen wurden, oft nicht möglich. Zudem können die Informationen<br />
wettbewerbssensitiv sein. Daher sollte diese Anforderung entfallen.<br />
Qualitative Anforderung (a) zweiter Anstrich: disc<strong>uss</strong>ion of important ...:<br />
Maßgebend für die hier genannten Veröffentlichungsanforderungen sind die nationalen<br />
und internationalen Standardsetter.<br />
Erste quantitative Anforderung (b):<br />
Diese Anforderung halten wir für entbehrlich.<br />
Begründung: Gibt es für Aktien öffentliche Notierungen, so stellen diese - liquide Märkte<br />
vorausgesetzt - den fair value dar. Ansonsten gibt es kein theoretisch fundiertes und<br />
gleichzeitig auch umsetzbares Modell zur Ermittlung von fair values für illiquide Positionen.<br />
Angesichts der erheblichen Bedeutung einer dauerhaften bzw. langfristigen Beteiligungsfinanzierung<br />
der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch Kreditinstitute ist die<br />
Angabe in diesen Fällen irrelevant.<br />
Dritte und vierte quantitative Anforderung (d) und (e):<br />
Durch die Offenlegung der geforderten Informationen könnten bei Instituten mit weniger<br />
umfangreichem Beteiligungsgeschäft Rückschlüsse auf einzelne Transaktionen/Kunden<br />
gezogen werden. Die Entscheidung über die Offenlegung sollte daher jedes Institut selbst<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen dürfen.<br />
Tabelle 8<br />
Die Fußnote 142 sollte ersatzlos entfallen (siehe dazu unsere Anmerkungen zu Tz. 757 –<br />
761)<br />
. . .