zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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foliorisikos. Beispielsweise können Gründe des Datenschutzes oder aber eine prohibitiv<br />
hohe Anzahl von (aus Sponsor-Sicht) Nichtkunden für Handelsforderungen eine Anwendung<br />
des bottom-up Ansatzes verhindern. Die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung<br />
wird zur Regel werden. Daher sollte die Anwendbarkeit des Top-down-Ansatzes für<br />
Kundentransaktionen (Bank als Sponsor) unter Einhaltung der aufgeführten Mindestanforderungen<br />
unabhängig von einer subjektiven Einschätzung der „Belastung“ ermöglicht<br />
werden.<br />
Inwiefern auch bei Retailportfolios eine aufsichtsrechtliche Genehmigung notwendig ist,<br />
bleibt in den vorliegenden Entwürfen unklar. Sollte – abweichend zum Basel II Segment<br />
„Purchase Receivables” – eine explizite Genehmigung auch für Retail- Porfolien einzuholen<br />
sein, lehnen wir dies ab.<br />
Ferner ist anzumerken, dass der pauschale Einjahreshorizont der Expected Loss Ermittlung<br />
im Top-down Ansatz im Fall von Kundentransaktionen zu inkonsistenten Ergebnissen<br />
im SFA führen kann. Dies ist darin begründet, dass Rating-Agenturen den Ausfallhorizont<br />
anhand der Laufzeit (worst case Gewichtung der zulässigen Laufzeitbänder) des<br />
Asset-Portfolios bzw. „Loss horizon“ bestimmen und auf dieser Basis den für das Zielrating<br />
notwendigen Credit Enhancement Level festlegen. Damit wird der Expected Loss<br />
einer Transaktionsstruktur je nach zugrundeliegenden Forderungen u.U. auf eine vom regulatorischen<br />
Einjahreshorizont stark abweichende (z.B. bei Handelsforderungen sehr viel<br />
kürzerer Zeitraum) Periode ermittelt. Auf Basis dieser kurzen Laufzeit wird dann von der<br />
Rating Agentur der für das Zielrating notwendige Credit Enhancement Level festgelegt.<br />
Dadurch kommt es zu Inkonsistenzen zwischen KIRB und dem SFA-Wasserfall, da sich<br />
letzterer an dem von den Rating-Agenturen geforderten Credit Enhancement Level orientiert.<br />
In der Folge erhöhen sich z.B. im Fall der sehr kurzen Ausfallhorizonte von Handelsfinanzierungs-Verbriefungen<br />
in erheblichem Ausmaß die Kapitalkosten (hohes KIRB<br />
in Relation zu vorhandenen Credit Enhancements). Wir schlagen daher vor, die diesbzgl.<br />
internationalen ABS QIS 3 Resultate zu veröffentlichen und die bisherigen pauschalen<br />
Vorgaben des top-down-Ansatzes anzupassen. Dies kann u.E. durch eine Reskalierung der<br />
ansetzbaren Credit Enhancements erreicht werden, welche die Vergleichbarkeit auf Basis<br />
einer einjährigen Betrachtungsperiode zum Ziel hat.<br />
(iii) Rangordnung der Ansätze (Tz. 575 – 579)<br />
Die vorgeschlagene Rangordnung der Ansätze benachteiligt Originatoren, ohne dass dies<br />
durch ein unterschiedliches Risiko gerechtfertigt wäre. Während Originatoren unabhängig<br />
vom zu wählenden Ansatz (RBA oder SF) zurückbehaltene oder zurückgekaufte Positionen<br />
mit einem Credit-Enhancement und Volumens-Level von kleiner oder gleich KIRB<br />
vom Eigenkapital abziehen müssen, sind Investoren in der Lage, auch für solche Positionen<br />
den Ratingbasierten Ansatz zu verwenden. Hier sollte ein „Level-Playing-Field“ hergestellt<br />
werden, um regulatorische Arbitrage zu verhindern.<br />
(v) Ratingbasierter Ansatz (RBA) (Tz. 581 – 588)<br />
Im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes sollen die Banken für die Risikogewichtung von<br />
Verbriefungspositionen im internen Ratingansatz die externen Ratings dieser Positionen<br />
. . .