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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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foliorisikos. Beispielsweise können Gründe des Datenschutzes oder aber eine prohibitiv<br />

hohe Anzahl von (aus Sponsor-Sicht) Nichtkunden für Handelsforderungen eine Anwendung<br />

des bottom-up Ansatzes verhindern. Die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung<br />

wird zur Regel werden. Daher sollte die Anwendbarkeit des Top-down-Ansatzes für<br />

Kundentransaktionen (Bank als Sponsor) unter Einhaltung der aufgeführten Mindestanforderungen<br />

unabhängig von einer subjektiven Einschätzung der „Belastung“ ermöglicht<br />

werden.<br />

Inwiefern auch bei Retailportfolios eine aufsichtsrechtliche Genehmigung notwendig ist,<br />

bleibt in den vorliegenden Entwürfen unklar. Sollte – abweichend zum Basel II Segment<br />

„Purchase Receivables” – eine explizite Genehmigung auch für Retail- Porfolien einzuholen<br />

sein, lehnen wir dies ab.<br />

Ferner ist anzumerken, dass der pauschale Einjahreshorizont der Expected Loss Ermittlung<br />

im Top-down Ansatz im Fall von Kundentransaktionen zu inkonsistenten Ergebnissen<br />

im SFA führen kann. Dies ist darin begründet, dass Rating-Agenturen den Ausfallhorizont<br />

anhand der Laufzeit (worst case Gewichtung der zulässigen Laufzeitbänder) des<br />

Asset-Portfolios bzw. „Loss horizon“ bestimmen und auf dieser Basis den für das Zielrating<br />

notwendigen Credit Enhancement Level festlegen. Damit wird der Expected Loss<br />

einer Transaktionsstruktur je nach zugrundeliegenden Forderungen u.U. auf eine vom regulatorischen<br />

Einjahreshorizont stark abweichende (z.B. bei Handelsforderungen sehr viel<br />

kürzerer Zeitraum) Periode ermittelt. Auf Basis dieser kurzen Laufzeit wird dann von der<br />

Rating Agentur der für das Zielrating notwendige Credit Enhancement Level festgelegt.<br />

Dadurch kommt es zu Inkonsistenzen zwischen KIRB und dem SFA-Wasserfall, da sich<br />

letzterer an dem von den Rating-Agenturen geforderten Credit Enhancement Level orientiert.<br />

In der Folge erhöhen sich z.B. im Fall der sehr kurzen Ausfallhorizonte von Handelsfinanzierungs-Verbriefungen<br />

in erheblichem Ausmaß die Kapitalkosten (hohes KIRB<br />

in Relation zu vorhandenen Credit Enhancements). Wir schlagen daher vor, die diesbzgl.<br />

internationalen ABS QIS 3 Resultate zu veröffentlichen und die bisherigen pauschalen<br />

Vorgaben des top-down-Ansatzes anzupassen. Dies kann u.E. durch eine Reskalierung der<br />

ansetzbaren Credit Enhancements erreicht werden, welche die Vergleichbarkeit auf Basis<br />

einer einjährigen Betrachtungsperiode zum Ziel hat.<br />

(iii) Rangordnung der Ansätze (Tz. 575 – 579)<br />

Die vorgeschlagene Rangordnung der Ansätze benachteiligt Originatoren, ohne dass dies<br />

durch ein unterschiedliches Risiko gerechtfertigt wäre. Während Originatoren unabhängig<br />

vom zu wählenden Ansatz (RBA oder SF) zurückbehaltene oder zurückgekaufte Positionen<br />

mit einem Credit-Enhancement und Volumens-Level von kleiner oder gleich KIRB<br />

vom Eigenkapital abziehen müssen, sind Investoren in der Lage, auch für solche Positionen<br />

den Ratingbasierten Ansatz zu verwenden. Hier sollte ein „Level-Playing-Field“ hergestellt<br />

werden, um regulatorische Arbitrage zu verhindern.<br />

(v) Ratingbasierter Ansatz (RBA) (Tz. 581 – 588)<br />

Im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes sollen die Banken für die Risikogewichtung von<br />

Verbriefungspositionen im internen Ratingansatz die externen Ratings dieser Positionen<br />

. . .

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