zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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gen, die sich ergeben würden, wenn die Forderungen nicht verbrieft würden. Diese Forderung<br />
wird im SFA-Ansatz durch eine über K IRB (und somit EL und UL) hinausgehende<br />
Kapitalunterlegung durch die Aufsichtliche Formel verletzt. Eine Erhöhung der systemischen<br />
Kapitalanforderungen durch eine Verbriefung ist methodisch nicht zu rechtfertigen,<br />
da mit der Verbriefung keine Erhöhung des Kreditrisikos im Bankensystem einher geht.<br />
Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass bislang keine verläßlichen<br />
Untersuchungen über die zu erwartenden Auswirkungen der Baseler Vorschläge<br />
auf die systemischen Eigenkapitalanforderungen vorliegen. Es ist daher unseres Erachtens<br />
dringen notwendig, dass die Ergebnisse der Dritten Quantitativen Auswirkungsstudie<br />
(QIS 3) für den Bereich Forderungsverbriefungen so schnell wie möglich offen gelegt<br />
werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollten von aufsichtlicher Seite zumindest Beispielrechnungen<br />
für repräsentative Portfolios (z. B. Baufinanzierungen, Mittelstandskredite,<br />
größere Firmenkundenkredite oder Kreditkartenforderungen) und Strukturen (synthetische,<br />
traditionelle und Early Amortisation Verbriefungen) veröffentlicht werden.<br />
Darüber hinaus sehen die derzeitigen Vorschläge an verschiedenen Stellen – je nach gewähltem<br />
Ansatz oder Funktion der Bank in der Verbriefungstransaktion – unterschiedliche<br />
Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit identischem Risiko<br />
vor. Hierdurch würden starke Anreize zu regulatorischer Arbitrage geschaffen. Wir werden<br />
hierauf im weiteren noch detailliert eingehen.<br />
(ii) Implizite Unterstützung (Implicit Support) (Tz. 524)<br />
Wie bereits weiter oben (Tz. 513) angeführt, erscheinen uns die Sanktionen für implizite<br />
Unterstützungen insgesamt als zu gravierend. Die vorgesehene Anrechnung der verbrieften<br />
Forderungen als nicht verbriefte Aktiva sollte nur dann verpflichtend sein, wenn die<br />
Unterstützung im Ergebnis tatsächlich dazu führt, dass bei ökonomischer Betrachtung der<br />
Risikotransfer signifikant eingeschränkt wurde (vgl. unsere Anmerkungen zur Prüfung der<br />
Wesentlichkeit unter Tz. 513). Eine Veröffentlichung halten wir bei einem erstmaligen<br />
Verstoß nicht für angemessen. Hier sollte eine bankaufsichtliche Behandlung des Einzelinstituts<br />
ausreichend sein.<br />
2. Operationelle Anforderungen für die Nutzung externer Ratings (Tz. 525)<br />
Nach lit. (b) sollen externe Ratings im Gegensatz zum Standardansatz dann nicht anerkannt<br />
werden, wenn dieses nur für in- und ausländische Institutionen mit berechtigtem<br />
Interesse bzw. nur unter vergleichbaren Bedingungen zugänglich sind. Im Hinblick darauf,<br />
dass zum einen eine externe Ratingagentur nur dann aufsichtlich anerkannt wird,<br />
wenn Sie gewisse Qualitätsstandards einhält, und zum anderen keine Anhaltspunkte dafür<br />
bestehen, dass ein Rating von minderer Qualität ist, wenn es nur einem bestimmten Adressatenkreis<br />
zugänglich gemacht wird, sollten keine Anforderungen an das Rating gestellt<br />
werden, die über die Anforderungen in Tz. 61 hinausgehen. Die Anforderung von lit.<br />
(b) sollte daher gestrichen werden.<br />
Tz. 525 gibt u. E. widersprüchliche Anforderungen (d) und (e) vor. In Anbetracht dessen,<br />
dass es für die Institute einfacher zu handhaben ist, bei mehreren Ratings für eine Tranche<br />
. . .