zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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(vi) Definition von Beteiligungspositionen (Tz. 204 – 207)<br />
Die Definition umfasst Beteiligungspositionen, die sowohl direkt als auch indirekt gehalten<br />
werden. Auch in Verbindung mit der Fußnote 51 ist im Hinblick auf indirekt gehaltene<br />
Beteiligungen unklar, inwieweit beispielsweise Beteiligungen einer Beteiligungsgesellschaft<br />
an einem Unternehmen dem Kreditinstitut zumindest anteilig im Segment Beteiligungen<br />
zuzurechnen sind, das seinerseits an der Beteiligungsgesellschaft Kapitalanteile<br />
besitzt. Diese mittelbare Zurechnung ist abzulehnen, weil das Risiko des Kreditinstituts<br />
lediglich auf den Anteil am Beteiligungsunternehmen begrenzt ist."<br />
Definition von angekauften Forderungen (Tz. 208 – 212 u. 332 – 337)<br />
Angekaufte Forderungen können unter bestimmten Vora<strong>uss</strong>etzungen als Block „top<br />
down“ behandelt werden – im Retailsegment grundsätzlich, im Corporatesegment bei „origination<br />
on arm’s length basis“ (Tz. 209 ff.). Allerdings ist eine zusätzliche EK-<br />
Unterlegung für das „dilution risk“ erforderlich – u.a. also für das Risiko, dass der Darlehensnehmer<br />
mit dem ursprünglichen Darlehensgeber Vereinbarungen trifft, die den Forderungskäufer<br />
binden und die Verwertung beeinträchtigen. Es sollte klargestellt werden,<br />
dass dies entweder generell bei sachgemäßer Handhabung der rechtlichen Risiken oder -<br />
ebenfalls unter dieser Vora<strong>uss</strong>etzung - zumindest dann nicht gilt, wenn entweder nur einzelne<br />
Forderungen abgetreten werden oder der Pool nicht „top down“, sondern auf Einzeldarlehensbasis<br />
behandelt wird.<br />
Eine Vora<strong>uss</strong>etzung für die Anwendung des Top-down-Ansatzes ist, dass die Forderungen<br />
von einer dritten Partei gekauft werden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen<br />
bestehen. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht jedoch bei jeder Beteiligung,<br />
unabhängig von ihrer Höhe. Bei nur geringen Beteiligungen ist aber der A<strong>uss</strong>chl<strong>uss</strong><br />
von der Verwendung des Top-down-Ansatzes aus Risikogesichtspunkten nicht<br />
erforderlich und würde in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen. Daher sollte die Nutzung<br />
des Top-down-Ansatzes nur dann nicht möglich sein, wenn an der erwerbenden Partei<br />
eine bedeutende Beteiligung besteht oder die erwerbende Partei eine bedeutende<br />
Beteiligung hält.<br />
3. Anwendung des IRB-Ansatzes für die Forderungsklassen<br />
Partial Use (Tz. 225 – 231)<br />
Dauerhafter Partial Use<br />
Sofern eine Bank für einen Teil ihrer Forderungen den IRB-Ansatz anwendet, fordert das<br />
Baseler Regelwerk die Ausweitung des Ansatzes auf alle Forderungen der Bankengruppe<br />
(225). Die Ausnahme bedeutender Forderungsklassen bzw. Geschäftseinheiten soll nur<br />
übergangsweise zulässig sein (226).<br />
. . .