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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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- 33 -<br />

(vi) Definition von Beteiligungspositionen (Tz. 204 – 207)<br />

Die Definition umfasst Beteiligungspositionen, die sowohl direkt als auch indirekt gehalten<br />

werden. Auch in Verbindung mit der Fußnote 51 ist im Hinblick auf indirekt gehaltene<br />

Beteiligungen unklar, inwieweit beispielsweise Beteiligungen einer Beteiligungsgesellschaft<br />

an einem Unternehmen dem Kreditinstitut zumindest anteilig im Segment Beteiligungen<br />

zuzurechnen sind, das seinerseits an der Beteiligungsgesellschaft Kapitalanteile<br />

besitzt. Diese mittelbare Zurechnung ist abzulehnen, weil das Risiko des Kreditinstituts<br />

lediglich auf den Anteil am Beteiligungsunternehmen begrenzt ist."<br />

Definition von angekauften Forderungen (Tz. 208 – 212 u. 332 – 337)<br />

Angekaufte Forderungen können unter bestimmten Vora<strong>uss</strong>etzungen als Block „top<br />

down“ behandelt werden – im Retailsegment grundsätzlich, im Corporatesegment bei „origination<br />

on arm’s length basis“ (Tz. 209 ff.). Allerdings ist eine zusätzliche EK-<br />

Unterlegung für das „dilution risk“ erforderlich – u.a. also für das Risiko, dass der Darlehensnehmer<br />

mit dem ursprünglichen Darlehensgeber Vereinbarungen trifft, die den Forderungskäufer<br />

binden und die Verwertung beeinträchtigen. Es sollte klargestellt werden,<br />

dass dies entweder generell bei sachgemäßer Handhabung der rechtlichen Risiken oder -<br />

ebenfalls unter dieser Vora<strong>uss</strong>etzung - zumindest dann nicht gilt, wenn entweder nur einzelne<br />

Forderungen abgetreten werden oder der Pool nicht „top down“, sondern auf Einzeldarlehensbasis<br />

behandelt wird.<br />

Eine Vora<strong>uss</strong>etzung für die Anwendung des Top-down-Ansatzes ist, dass die Forderungen<br />

von einer dritten Partei gekauft werden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen<br />

bestehen. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht jedoch bei jeder Beteiligung,<br />

unabhängig von ihrer Höhe. Bei nur geringen Beteiligungen ist aber der A<strong>uss</strong>chl<strong>uss</strong><br />

von der Verwendung des Top-down-Ansatzes aus Risikogesichtspunkten nicht<br />

erforderlich und würde in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen. Daher sollte die Nutzung<br />

des Top-down-Ansatzes nur dann nicht möglich sein, wenn an der erwerbenden Partei<br />

eine bedeutende Beteiligung besteht oder die erwerbende Partei eine bedeutende<br />

Beteiligung hält.<br />

3. Anwendung des IRB-Ansatzes für die Forderungsklassen<br />

Partial Use (Tz. 225 – 231)<br />

Dauerhafter Partial Use<br />

Sofern eine Bank für einen Teil ihrer Forderungen den IRB-Ansatz anwendet, fordert das<br />

Baseler Regelwerk die Ausweitung des Ansatzes auf alle Forderungen der Bankengruppe<br />

(225). Die Ausnahme bedeutender Forderungsklassen bzw. Geschäftseinheiten soll nur<br />

übergangsweise zulässig sein (226).<br />

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