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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Ratingkategorien von Banken sein müssen, würde diese Anforderung zu erheblichen<br />

praktischen Problemen führen. Sie sollte daher gestrichen werden.<br />

5. Einbeziehung in die Unternehmenssteuerung und Überwachung<br />

(i) Unternehmenssteuerung (Tz. 400 – 402)<br />

Hinsichtlich der geforderten Überwachung durch die Geschäftsleitung sollte klar gestellt<br />

werden, dass die Genehmigung wesentlicher Aspekte durch die Geschäftsleitung auf materielle<br />

Abänderungen, Neueinführungen oder Veränderungen, die einer Neueinführung<br />

gleich kommen, beschränkt wird.<br />

Bei der Bemessung der Frequenz der Berichterstattung über die Risikoprofile nach Ratingklassen,<br />

der Migrationen zwischen den Risikoklassen, der Verlustschätzungen nach<br />

Risikoklassen sowie des Vergleichs der tatsächlichen mit den erwarteten Ausfällen sollte<br />

berücksichtigt werden, dass Veränderungen in den Kreditportfolios der Banken im Vergleich<br />

zu den Handelsportfolios eher langsam vor sich gehen.<br />

(iii) Interne Revision und externe Prüfungen (Tz. 405)<br />

Um Doppelprüfungen so weit wie möglich zu vermeiden, sollten die Anforderungen an<br />

die Überprüfung des Ratingsystems und der Quantifizierung der Ratings durch die interne<br />

Revision konkretisiert werden. Es sollte zum einen klargestellt werden, dass die interne<br />

Revision lediglich stichprobenartig zu überprüfen hat, ob die Kreditrisikoüberwachungseinheit<br />

ihren Aufgaben anforderungsgemäß nachgekommen ist. Zum anderen sollte klargestellt<br />

werden, dass auch die Überprüfung von Einzelratings lediglich stichprobenartig<br />

durchgeführt werden m<strong>uss</strong>.<br />

Darüber hinaus schreibt Tz. 405 eine mindestens jährliche Prüfung aller Mindestanforderungen<br />

im IRB-Ansatz für Kreditrisiken vor. Einerseits sind die Mindestanforderungen<br />

sehr weitreichend und detailliert, andererseits sind Ressourcen für interne Prüfungen sehr<br />

teuer. Eine jährliche Prüfung aller Mindestanforderungen führt daher in manchen Fällen<br />

zu einem Missverhältnis von Kosten der internen Revision und Bedeutung des zugrundeliegenden<br />

Risikos für die Gesamtbank. Dies wird insb. dann der Fall sein, wenn einige<br />

Jahre nach Inkrafttreten von Basel II die Basel II-Prozesse einen gewissen Reifegrad erreicht<br />

haben.<br />

Wir sind der Ansicht, dass die Überprüfung der Mindestanforderungen nicht zwingend<br />

jährlich erfolgen sollte, insb. dann nicht, wenn die relevanten Prozesse bei vergangenen<br />

internen Überprüfungen als gut befunden wurden und wenn keine materiellen Änderungen<br />

an den zugrundeliegenden Geschäftsaktivitäten seitdem erfolgt sind.<br />

Wir schlagen vor, dass die Häufigkeit der Überprüfungen der Mindestanforderungen in<br />

Anlehnung an das von der internen Revision festgestellte relevante Risiko, entsprechend<br />

dem BIZ-Papier „Internal audit in banks and the supervisor's relationship with auditors"<br />

. . .

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