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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die Anforderung ist u.E. nicht sachgerecht und sollte gestrichen werden. Die<br />

Übernahme eines „offenen“ Restwertes (d.h. ohne Andienungsrecht) durch ein Institut hat<br />

keinen Einfl<strong>uss</strong> auf die Werthaltigkeit des Leasinggegenstandes. Eine offener Restwert<br />

wird im Gegenteil a<strong>uss</strong>chließlich bei besonders wertstabilen Leasinggütern übernommen.<br />

Mögliche Wertverluste des Leasinggegenstandes werden bei der Quantifizierung eines<br />

offenen Restwertes zudem durch die Anrechnung vorsichtiger Haircuts angemessen berücksichtigt.<br />

Beim Immobilienleasing etwa bewegen sich die Finanzierungsrestwerte<br />

deutlich unterhalb der Realkreditgrenze. Die Rückzahlung des Restwertes aus dem Objekt<br />

ist in jedem Fall sichergestellt. Eine Kapitalanforderung wäre insofern nicht risikogerecht.<br />

Im Interesse einer ökonomisch sinnvollen Risikoabbildung streben die Institute zudem<br />

eine integrierte Betrachtung von Leasingtransaktionen an, d.h. für eine Transaktion wird<br />

lediglich eine Gesamtausfallwahrscheinlichkeit geschätzt. In die Schätzung der Gesamtausfallwahrscheinlichkeit<br />

geht neben der Bonität des Leasingnehmers bzw. einer ggf. zwischengeschalteten<br />

Leasing(zweck)gesellschaft auch ein offener Restwert als Bestimmungsgröße<br />

ein. Sofern ein Institut ein entsprechendes Verfahren zur Anwendung bringt,<br />

sollte – zur Vermeidung einer Doppelerfassung – von einer zusätzlichen expliziten Berücksichtigung<br />

des Restwertes abgesehen werden.<br />

12. Offenlegungsanforderungen (Tz. 500)<br />

Die Offenlegung im Rahmen von Pillar 3 ist Vora<strong>uss</strong>etzung zur Zulassung zum IRB-<br />

Ansatz. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, kann eine Zulassung zum IRB-Ansatz<br />

nicht erfolgen. Diese Zulassungsvora<strong>uss</strong>etzung wird in jedem Falle abgelehnt. Ein expliziter<br />

Nachweis der Angemessenheit und der Geeignetheit des Ratingverfahrens gegenüber<br />

der Aufsicht m<strong>uss</strong> genügen. Weitere Ausführungen hierzu finden sich in unseren Anmerkungen<br />

zur 3. Säule – Marktdisziplin -.<br />

IV. Kreditrisiko – Regelwerk zur Behandlung von Verbriefungen<br />

B. Definitionen<br />

2. Allgemeine Terminologie<br />

(v) Implicit Support (stillschweigende Unterstützung) (Tz. 513)<br />

Insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Zweiten Säule angeführten harten Sanktionen<br />

erscheint uns die Definition der „stillschweigenden Unterstützung“ als zu weitgehend.<br />

Die Aufsichtsinstanzen sollten zum einen nur solche Unterstützungen ahnden, die<br />

anhand noch zu bestimmender Kriterien als „wesentlich“ angesehen werden können. Entsprechend<br />

sollten nur jene Unterstützungen zu aufsichtlichen Konsequenzen führen, die<br />

zur Folge haben, dass bei ökonomischer Betrachtung der Risikotransfer wegen der Unterstützung<br />

signifikant eingeschränkt wurde (analog zu den oben genannten Kriterien, vgl.<br />

unsere Ausführungen zu Tz. 516). Zum anderen sollten nur solche Unterstützungen als<br />

„Implicit Support“ angesehen werden, die vom Institut vorsätzlich gewährt wurden.<br />

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