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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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a) Art des Kreditnehmers oder geringe Höhe des einzelnen Kredits<br />

Ebenso wie im Regelungsbereich des Standardansatzes von uns gefordert m<strong>uss</strong> auch hier<br />

sichergestellt werden, dass die vorgeschlagene Exposure-Obergrenze von 1 Mio. EUR auf<br />

Einzelbankebene angewendet wird. Eine Zusammenführung sämtlicher Exposures eines<br />

Kunden auf Konzernebene wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, dem bankaufsichtlich<br />

nur eingeschränkter Nutzen entgegenstehen würde.<br />

b) Große Anzahl von Forderungen (Tz. 200)<br />

Die durch den so genannten „Use Test“ geforderte Behandlung von Firmenkunden wie<br />

Privatkunden ergibt aus Risikosicht keinen Sinn. Das besondere Risiko von Krediten an<br />

mittelständische Unternehmen - welches den Einbezug in den Retailansatz rechtfertigt -<br />

ergibt sich vor allem aus der Größe der Kreditnehmer bzw. der Kredite, nicht jedoch aus<br />

dem verwendeten Risikomanagementverfahren.<br />

Mehr noch, die im Privatkundengeschäft verwendeten Verfahren sind insbesondere für<br />

größere KMU nicht in jedem Fall angemessen: Zum einen dürfte bei solchen Kunden häufig<br />

eine Einzelkreditnehmer- einer Portfoliobetrachtung vorzuziehen sein. Zum anderen ist<br />

fraglich, ob die Mitarbeiter im Privatkundengeschäft über eine ausreichende Qualifikation<br />

zur Behandlung insbesondere von größeren Firmenkunden verfügen. Da die Banken auf<br />

Grund der vergleichsweise geringen Eigenkapitalanforderungen für Retailkredite sehr<br />

starke Anreize haben, mittelständische Kunden in das Retailsegment einzubeziehen, werden<br />

durch den „Use Test“ letztlich aufsichtliche Anreize geschaffen, für Firmenkunden<br />

unangemessene Risikomanagementverfahren zu verwenden.<br />

Um eine konsistente und risikogerechte Abgrenzung von Firmenkundenforderungen, die<br />

wie Retailforderungen behandelt werden können, zu erreichen, sollte der „Use Test“ gestrichen<br />

werden. Um eine ausreichende Granularität sicherzustellen, wären alternative<br />

Abgrenzungskriterien denkbar. So könnte für Firmenkundenkredite eine Obergrenze von<br />

7,5 Mio. EUR Umsatz/Jahr eingeführt werden. Darüber hinaus wäre denkbar, nur solche<br />

Firmenkunden wie Retail zu behandeln, die für das Kreditinstitut keinen Großkredit darstellen.<br />

(v) Definition von qualifizierten revolvierenden Retailkrediten (Tz. 202 – 203)<br />

Nach Tz. 202 gilt ein Kredit unter anderem nur dann als qualifizierter revolvierender Retailkredit,<br />

wenn er unbesichert ist. Dieses Kriterium sollte gestrichen werden. Zum einen<br />

haben besicherte Forderungen gegenüber unbesicherten ein geringeres Risiko, so dass<br />

kein Grund ersichtlich ist, warum ein besicherter Kredit nicht unter die günstigere Risikogewichtsfunktion<br />

für qualifizierte revolvierende Retailkredite fallen kann. Zum anderen<br />

differenziert der Retailansatz nicht zwischen besicherten und unbesicherten Krediten. Daher<br />

ist unklar, welcher Kredit als unbesichert gilt. Dies würde es zudem erlauben, die in<br />

vielen Ländern weit verbreiteten Dispositionskredite, für die häufig weite Sicherheitenabtretungen<br />

gelten, als qualifizierte revolvierende Retailkredite zu behandeln.<br />

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