zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Als „Forderungsklasse“ sollten zunächst die im IRB-Ansatz zu unterscheidenden Forderungsklassen<br />
Unternehmen, Staaten, Banken, Retail und Beteiligungen sowie die diesen<br />
Bereichen zuzuordnenden Unterklassen 9 gelten. Darüber hinaus sollten die Materialitätsgrenzen<br />
auch innerhalb dieser Unterklassen auf bestimmte, vom Institut in Abstimmung<br />
mit den Aufsichtsbehörden sachgerecht abzugrenzende Bereiche Anwendung finden können<br />
(z.B. auslaufende Geschäftsfelder).<br />
Ein dauerhafter Partial Use im Sinne der Tz. 228 sollte einem Institut/einer Institutsgruppe<br />
dann möglich sein, wenn die Summe aller im Institut/in der Gruppe von der Anwendung<br />
des IRB-Ansatzes ausgenommenen Forderungsklassen hinsichtlich der Bezugsgrößen regelmäßig<br />
nicht mehr als 20 % des Gesamtvolumens des Instituts/der Gruppe über alle<br />
Forderungsklassen ausmacht. 10<br />
Als Anwendungsfälle sind unter anderem möglich:<br />
(a) Ein einzelnes Institut nimmt eine oder mehrere Forderungsklasse(n) dauerhaft von der<br />
Anwendung des IRB-Ansatzes aus.<br />
(b) Ein einer Institutsgruppe übergeordnetes Unternehmen nimmt ein nachgeordnetes<br />
Unternehmen, bezogen auf eine oder mehrere Forderungsklasse(n), dauerhaft von der<br />
Anwendung des IRB-Ansatzes aus. Umgekehrt nutzt ein nachgeordnetes Unternehmen,<br />
bezogen auf eine oder mehrere Forderungsklasse(n), dauerhaft einen fortgeschritteren<br />
Ansatz als das übergeordnete Unternahmen.<br />
(c) Ein einer Institutsgruppe übergeordnetes Unternehmen nimmt ein nachgeordnetes<br />
Unternehmen insgesamt dauerhaft von der Anwendung des IRB-Ansatzes aus. Umgekehrt<br />
nutzt ein nachgeordnetes Unternehmen insgesamt dauerhaft einen fortgeschritteren<br />
Ansatz als das übergeordnete Unternehmen.<br />
(d) Ein einer Institutsgruppe übergeordnetes Unternehmen nimmt eine oder mehrere Forderungsklasse(n)<br />
auf Gruppenebene dauerhaft von der Anwendung des IRB-Ansatzes<br />
aus.<br />
9 Projektfinanzierungen, Objektfinanzierungen, Rohstoffhandelsfinanzierungen, Finanzierung von Mietimmobilien,<br />
wohnwirtschaftliche Realkredite, qualifizierte revolvierende Kredite, übriges Retail, KMU, angekaufte<br />
Forderungen.<br />
10 Die britische FSA hat mit den von ihr beaufsichtigten Instituten bereits eine Materialitätsgrenze in entsprechender<br />
Höhe vereinbart. Die Vereinbarung soll äußerst flexibel gehandhabt werden. Auf die Festlegung bestimmter<br />
Bezugsgrößen für die Grenze wurde verzichtet. Dauerhafte Überschreitungen sollen nicht sofort die<br />
Materialität einer Forderungsklasse begründen, sondern von der Aufsicht im Einzelfall qualifiziert werden.<br />
. . .