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zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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- 35 -<br />

Als „Forderungsklasse“ sollten zunächst die im IRB-Ansatz zu unterscheidenden Forderungsklassen<br />

Unternehmen, Staaten, Banken, Retail und Beteiligungen sowie die diesen<br />

Bereichen zuzuordnenden Unterklassen 9 gelten. Darüber hinaus sollten die Materialitätsgrenzen<br />

auch innerhalb dieser Unterklassen auf bestimmte, vom Institut in Abstimmung<br />

mit den Aufsichtsbehörden sachgerecht abzugrenzende Bereiche Anwendung finden können<br />

(z.B. auslaufende Geschäftsfelder).<br />

Ein dauerhafter Partial Use im Sinne der Tz. 228 sollte einem Institut/einer Institutsgruppe<br />

dann möglich sein, wenn die Summe aller im Institut/in der Gruppe von der Anwendung<br />

des IRB-Ansatzes ausgenommenen Forderungsklassen hinsichtlich der Bezugsgrößen regelmäßig<br />

nicht mehr als 20 % des Gesamtvolumens des Instituts/der Gruppe über alle<br />

Forderungsklassen ausmacht. 10<br />

Als Anwendungsfälle sind unter anderem möglich:<br />

(a) Ein einzelnes Institut nimmt eine oder mehrere Forderungsklasse(n) dauerhaft von der<br />

Anwendung des IRB-Ansatzes aus.<br />

(b) Ein einer Institutsgruppe übergeordnetes Unternehmen nimmt ein nachgeordnetes<br />

Unternehmen, bezogen auf eine oder mehrere Forderungsklasse(n), dauerhaft von der<br />

Anwendung des IRB-Ansatzes aus. Umgekehrt nutzt ein nachgeordnetes Unternehmen,<br />

bezogen auf eine oder mehrere Forderungsklasse(n), dauerhaft einen fortgeschritteren<br />

Ansatz als das übergeordnete Unternahmen.<br />

(c) Ein einer Institutsgruppe übergeordnetes Unternehmen nimmt ein nachgeordnetes<br />

Unternehmen insgesamt dauerhaft von der Anwendung des IRB-Ansatzes aus. Umgekehrt<br />

nutzt ein nachgeordnetes Unternehmen insgesamt dauerhaft einen fortgeschritteren<br />

Ansatz als das übergeordnete Unternehmen.<br />

(d) Ein einer Institutsgruppe übergeordnetes Unternehmen nimmt eine oder mehrere Forderungsklasse(n)<br />

auf Gruppenebene dauerhaft von der Anwendung des IRB-Ansatzes<br />

aus.<br />

9 Projektfinanzierungen, Objektfinanzierungen, Rohstoffhandelsfinanzierungen, Finanzierung von Mietimmobilien,<br />

wohnwirtschaftliche Realkredite, qualifizierte revolvierende Kredite, übriges Retail, KMU, angekaufte<br />

Forderungen.<br />

10 Die britische FSA hat mit den von ihr beaufsichtigten Instituten bereits eine Materialitätsgrenze in entsprechender<br />

Höhe vereinbart. Die Vereinbarung soll äußerst flexibel gehandhabt werden. Auf die Festlegung bestimmter<br />

Bezugsgrößen für die Grenze wurde verzichtet. Dauerhafte Überschreitungen sollen nicht sofort die<br />

Materialität einer Forderungsklasse begründen, sondern von der Aufsicht im Einzelfall qualifiziert werden.<br />

. . .

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