zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Risikominderung herangezogen werden kann, d.h. im Falle einer Überversicherung kann<br />
der über schießende Versicherungsanteil nicht auf anderen operationellen Risiken angerechnet<br />
werden. Der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> sollte eine entsprechende Klarstellung vornehmen<br />
Vor dem Hintergrund der sich vollziehenden Weiterentwicklungen von Kapitalmarktinstrumenten<br />
sollte der Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> eine Öffnungsklausel hinsichtlich der künftigen<br />
Anerkennung anderer Mitigationsprodukte in den Regelungstext aufnehmen.<br />
D. Partial Use (Tz. 640 – 641)<br />
Für die teilweise Anwendung eines AMA soll u.a. vorausgesetzt werden, dass zum Zeitpunkt<br />
der erstmaligen Anwendung des AMA ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken<br />
einer Bank durch den AMA erfasst wird (640, 3. Anstrich).<br />
Die Anforderung sollte gestrichen werden. Sie steht im Widerspruch zur Intention des<br />
Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong>es, den Instituten ein schrittweises Hineinwachsen in die komplexen<br />
bankaufsichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Werden die Qualifikationskriterien an einen<br />
AMA erfüllt, läßt sich die Nicht-Anerkennung einer auf einen Teilbereich bezogenen<br />
Anwendung u.E. nicht mit einem mangelnden Anwendungsgrad des Ansatzes rechtfertigen.<br />
Auch im Kreditrisikobereich wird keine entsprechende Anforderung erhoben.<br />
Die konsolidierte Anwendung des AMA stellt insbesondere internationale Institutsgruppen<br />
vor eine enorme Herausforderung. Ein übergangsweise „Partial Use“ sollte insofern<br />
ab Inkrafttreten von Basel II für mindestens 10 Jahre möglich sein. Notwendig erscheint<br />
auch ein pragmatischer Umgang mit dem geforderten Plan zur Ausweitung des AMA auf<br />
alle Rechtseinheiten und Geschäftsfelder. Änderungen der Organisations- oder der Geschäftsstruktur<br />
(z.B. durch Neuakquisitionen) müssen flexibel eingepasst werden und ggf.<br />
eine Streckung bzw. Neuausrichtung des Planes rechtfertigen können.<br />
Unwesentliche Geschäftsfelder und/oder Rechtseinheiten einer Institutsgruppe können<br />
dauerhaft von der Anwendung eines AMA ausgenommen werden (640, 4. Anstrich). Um<br />
die gruppenweite Anwendung eines AMA realisieren zu können, ist die Festlegung angemessener<br />
Materialitätsgrenzen von entscheidender Bedeutung. Ein dauerhafter Partial-Use<br />
hinsichtlich in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden sachgerecht abzugrenzende Bereiche<br />
bzw. Einheiten sollte einem Institut/einer Institutsgruppe u. E. immer dann möglich<br />
sein, wenn die Summe aller im Institut/in der Gruppe von der Anwendung des AMA ausgenommenen<br />
Bereiche hinsichtlich einer mit der Aufsicht abzustimmenden Bezugsgröße<br />
nicht mehr als 30 % des Gesamtvolumens der Gruppe ausmacht. Eventuelle Überschreitungen<br />
sollten im Einzelfall mit der Aufsicht abgestimmt werden.<br />
Annexes 6 und 7<br />
Gemäß Fn. 155 letzter Absatz beinhaltet die Definition des Bruttoertrages nicht die betrieblichen<br />
Aufwendungen, d. h. diese werden bei der Berechnung des Bruttoertrages<br />
nicht subtrahiert.<br />
. . .